Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2025, GZ **-96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2019, AZ **, (ON 41 im Beiakt **) wurde A* wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2; 178; 15, 269 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen.
Nach dem Inhalt des Urteils hat sich A* am 12. Mai 2019 in **, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch nachgenannte Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als
I./ das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zugerechnet würde, indem er Insp. B* und Insp. C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sowie seiner Festnahme zu hindern versuchte (§ 15 StGB), indem er Insp. B* mit dem rechten Ellenbogen ins Gesicht schlug, mehrfach trat und mit der Faust gegen den Hals sowie Oberkörper schlug und Insp. C* mehrfach trat;
II./ die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet würden, indem er nachstehende Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten durch die in I./ angeführte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar
A./ Insp. B*, wodurch der Genannte Abschürfungen an der linken Halsseite erlitt;
B./ Insp. C*, wodurch der Genannte ein Hämatom mit Schwellung am rechten Unterschenkel erlitt;
III./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zugerechnet würde, indem er D* zu Boden warf, würgte und schlug, wodurch der Genannte eine Prellung mit Abschürfungen am rechten Knie und am Innenknöchel des rechten Beins erlitt;
IV./ das Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zugerechnet würde, indem er eine Handlung beging, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, nämlich Hepatitis C, unter Menschen herbeizuführen, indem er in Kenntnis seiner Hepatitis C Infektion Insp. C* in den Mund spuckte.
Die Einweisung erfolgte, weil „ der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen, explosiven und narzisstischen Anteilen (ICD 10, F 61), einer Polytoxikomanie (ICD 10, F 19), einer Alkoholsucht (ICD 10, F 10) sowie einer hirnorganischen Wesensänderung aufgrund eines jahrzehntelangen Alkohol- und Drogenkonsums (ICD 10, F 07) leidet. Das krankheitswertige Störungsbild der emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung führt dabei zu einer Lockerung der Impulskontrolle, grundsätzlich jedoch nicht zu einer Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten. Dies geschieht erst durch die Berauschung des Angeklagten mit Alkohol bzw. sonstigen Suchtgiften. Seine Persönlichkeitsstörung führt jedoch zu einer hohen Neigung, sich in einen Zustand hochgradiger Berauschung zu verbringen, wo er dann Delikte wie die gegenständlichen setzt, die ihm ohne der Berauschung als Vergehen zugerechnet werden würden. Aufgrund des Schweregrades handelt es sich bei der Erkrankung um eine seelisch-geistige Abnormität höheren Grades. Der auf dieser geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand war für die vom Angeklagten verübten Tathandlungen, die ihm außer im Zustand voller Berauschung als Körperverletzungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zugerechnet würden, kausal. Aufgrund der beim Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsstörung ist dieser einer Tätergruppe zuzuordnen, die ein hohes Risiko für das Begehen neuerlicher Gewalthandlungen aufweist. Es ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Angeklagte aufgrund seines komplexen Störungsbildes neuerlich wiederum zumindest eine Tat begehen wird, die in Art und Schweregrad den festgestellten Tathandlungen, konkret also der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, die ihm außer im Zustand voller Berauschung als Körperverletzungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zugerechnet würden, gleichzuhalten ist “ (US 5 f).
Davor war A* bereits mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. September 2012 zu AZ ** ebenfalls wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen worden, aus welcher Anstaltsunterbringung er am 23. Dezember 2015 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen worden war (Eintrag 7 in der Strafregisterauskunft ON 5).
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr zu AZ ** vom 22. August 2023 (ON 10) wurde A* am 19. September 2023 aus der nunmehr gegenständlichen Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (Wohnsitznahme bei WOBES ** einschließlich Einhaltung der Hausordnung, Teilnahme an der Tagesstruktur sowie nachweisliche Beschäftigung, regelmäßige fachärztliche Kontrollen, Einnahme der verordneten Medikation inklusive Depotmedikation mit regelmäßigen Blutspiegelkontrollen, Alkohol- und Drogenabstinenz, Teilnahme an einer Alkoholgruppe [zB anonyme Alkoholiker] sowie regelmäßige Vorlage entsprechender Nachweise) aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen.
Nachdem A* zunächst bestrebt schien, mit der Bewährungshilfe zu kooperieren und die ihm aufgetragenen Weisungen einzuhalten, kam es mit Beginn des Jahres 2024 wiederholt zu Schwierigkeiten insbesondere bei der Einhaltung der Alkohol/Blutspiegelkontrollen, was seine erste (schriftliche und mündliche) förmliche Mahnung zur Folge hatte (ON 23 und ON 28). In der Folge verweigerte der bedingt Entlassene die aufgetragene Depotmedikation und die Blutspiegelkontrollen zeigen - neben einem positiven Drogenscreening auf Cannabis - bei einigen Präparaten Wirkstoffkonzentrationen unterhalb des therapeutischen Bereichs, womit konfrontiert A* einräumte, mittlerweile die gesamte Medikation abgesetzt zu haben (siehe dazu im Detail das Schreiben der Einrichtung FORAM ON 31).
Nach einer weiteren schriftlichen (ON 32) und mündlichen (ON 38) förmlichen Mahnung holte das Erstgericht zur Beurteilung der Gefährlichkeit des A* ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. E* ein. Diese gelangte zum Ergebnis, die bei unveränderter schwerer psychischer Störung nach wie vor bestehende deliktsrelevante Gefährlichkeit könne in einem strukturierten Betreuungssetting (wie gegenständlich etabliert) hintangehalten werden. Zwar lehne A* die psychopharmakologische Medikation strikt ab, er weise aber weder eine psychotische Symptomatik noch grobe Verhaltensauffälligkeiten auf. Es werde daher eine Weisungsänderung (psychopharmakologische Medikation nur nach Verordnung durch die forensische Ambulanz bei Notwendigkeit, jedoch Verkürzung der Kontrolltermin-Intervalle) bei sonst unveränderter Beibehaltung des Entlassungs-Settings empfohlen (ON 48).
Diese Weisungsänderung erfolgte mit Beschluss vom 24. September 2024 (ON 50).
Bereits im Oktober 2024 kam es erneut zu einem positiven Drogenscreening (Cannabis) und A* nahm in der Folge auch nicht mehr an der Tagesstruktur bei WOBES teil. Es folgten weitere förmliche Mahnungen (ON 54 und ON 59) und ein neuerlicher Gutachtensauftrag, wobei es aber noch vor Einlangen des zweiten Gutachtens im Dezember 2024 erneut zu Weisungsbrüchen, belegt etwa durch einen positiven Test auf Cannabis und Amphetamin, kam (zu den Details siehe ON 61).
In ihrem zweiten Gutachten vom 21. Jänner 2025 gelangte die Sachverständige Dr. E* – nachdem A* auch bei einem von ihr selbst durchgeführten Drogentest positiv auf Cannabis und Amphetamin getestet worden war – zu dem Ergebnis, dass das Grenzen auslotende und Grenzen übersteigende Verhalten A*s in unmittelbaren Bezug zur vorbestehenden schweren Persönlichkeitsstörung zu bringen sei und bereits in der Vorgeschichte und in den Anlassdelikten in Erscheinung getreten sei. Von der Nachbetreuungsinstitution solle daher mehr Kontrolle als bisher erfolgen, wobei – bei Wiederholung der Weisungsbrüche – auch an einen Widerruf zu denken sei. Falls es nicht gelinge, dass der Betroffene suchtmittelfrei lebe, seien Delikte wie schwere Körperverletzungen an Personen naheliegend, die dem Betroffene Grenzen setzen (müssen) oder mit denen er in Streit oder Auseinandersetzung gerate (Ordnungshüter, Polizisten, Zufallsopfer). Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung lägen aktuell noch nicht vor. Zusätzlich solle in 14-tägigen Abständen eine niederschwellige Psychotherapie bei FORAM (alternativ bei der MÄNNERBERATUNG) erfolgen, auch wenn der Betroffene dies bisher ablehnt habe, um die Selbst- und Fremdwahrnehmung basal zu fördern und damit das Grenzen verletzende Verhalten zu minimieren (ON 68.1).
Im Rahmen einer weiteren förmliche Mahnung durch das Gericht am 11. Februar 2025 (anlässlich welcher bei der Einlasskontrolle bei A* Drogen, mutmaßlich Speed, vorgefunden wurden) lehnte A* die im Gutachten empfohlenen Therapieweisungen gegenüber der Richterin strikt ab. Sein persönliches Auftreten wurde als „ auffällig und grenzüberschreitend “ bezeichnet (ON 72).
Einen Tag später teilte WOBES mit, dass es hinsichtlich A* zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, weil dieser am Wohnplatz lautstark randaliert und im Zuge der Amtshandlung mehrere Drohungen ausgesprochen habe (ON 73). Der hinzugezogene Amtsarzt habe ihn daraufhin in die Klinik ** eingewiesen, von wo A* aber sogleich wieder in die Einrichtung WOBES zurückgekehrt sei.
Noch am selben Tag beantragte die Staatsanwaltschaft Wien den Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Verhängung der Widerrufshaft (ON 1.91). Antragsgemäß wurde sodann über A* - nach dessen Verhaftung am 13. Februar 2025 - am 14. Februar 2025 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 3 StVG (173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO) die Widerrufshaft mit Frist bis 27. Februar 2025 verhängt (ON 78 und 79). Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 setzte das Erstgericht diese nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung aus denselben Haftgründen mit Wirksamkeit bis 13. März 2025 fort (ON 87 und ON 88), wobei der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. März 2025, AZ 18 Bs 54/25k, nicht Folge gegeben wurde.
Mit dem zwischenzeitig ergangenen, nunmehr bekämpften Beschluss vom 11. März 2025 (ON 96) widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 54 Abs 1 StGB die mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 5. August 2020, AZ **, angeordnete bedingte Entlassung des A* aus der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2019, AZ **, gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordneten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 97), mit der er im Wesentlichen das Vorliegen der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bestreitet und die „Aufhebung“ des bekämpften Beschlusses begehrt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 54 Abs 1 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten unter den in § 53 StGB genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Demnach ist die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zu widerrufen, wenn eine der in § 53 StGB genannten Widerrufsvoraussetzungen vorliegt und die die Unterbringungsanordnung tragende Gefährlichkeit fortbesteht und die Annahme nicht zu rechtfertigen ist, dass diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs „hintangehalten“ (mit anderen Worten: der Vollzug substituiert) werden kann. Falls sich der Fortbestand der Gefährlichkeit manifestiert, ohne dass die Maßnahme substituierbar wäre, ist der Widerruf somit zwingend. Die Gefährlichkeit muss sich also aus dem Umstand der – trotz förmlicher Mahnung mutwilligen – Nichtbefolgung von Weisungen bzw aus der beharrlichen Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers ergeben, welche Umstände symptomatisch für den Fortbestand der Gefährlichkeit sein müssen. Nicht verlangt ist jedoch, dass die Befürchtung daraus allein abgeleitet werden kann ( Haslwanter , WK 2 § 54 Rz 4 ff).
Der Widerruf kann überdies nur erfolgen, wenn die Weisung mutwillig , und nicht etwa aus Nachlässigkeit oder Fahrlässigkeit (vgl dazu Jerabek/Ropper , WK-StGB § 53 Rz 10), nicht befolgt wird. Vor dem Widerruf muss eine förmliche Mahnung des Rechtsbrechers erfolgen, was üblicherweise in Form einer gerichtlichen Vernehmung geschieht. Jedenfalls ist dem Verurteilten (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung förmlich in Erinnerung zu rufen ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 53 Rz 8).
Sämtliche Voraussetzungen für einen Widerruf liegen gegenständlich vor.
Aus der oben dargestellten Chronologie ergibt sich zwanglos, dass A* den ihn erteilten Weisungen – trotz mehrfacher förmlicher Mahnungen – fortgesetzt zuwiderhandelte, wobei für die Annahme eines Verstoßes bloß aus Nachlässigkeit bzw Fahrlässigkeit kein Raum bleibt, konsumierte er doch immer wieder (bewusst und gewollt) Drogen und setzte seine Medikation – wie er auch selbst einräumte - gezielt ab, weil er der Ansicht war, diese nicht zu benötigen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich den Weisungen - in voller Kenntnis der ihm von den Betreuungseinrichtungen und vom Gericht mehrfach nachdrücklich kommunizierten Verpflichtungen samt den anderenfalls drohenden Konsequenzen - vorsätzlich widersetzte. Dies folgt nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass A* sogar gegenüber der Richterin im Zuge seiner letzten förmlichen Mahnung deutlich artikulierte, die im Gutachten empfohlenen Therapieweisungen abzulehnen (ON 72). Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch selbst ein, dass er Weisungen, nämlich solche zur Einhaltung der Hausordnung von WOBES, zur Teilnahme an einer Tagesstruktur, zur nachweislichen Beschäftigung sowie zur Einnahme der verordneten Medikation, nicht einhielt.
Dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) an einer gravierenden Störung leidet, die er in seinem Rechtsmittel übrigens selbst nicht in Abrede stellt, geht schlüssig aus dem aktuellen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. E* (ON 92) hervor, wonach die beim Beschwerdeführer diagnostizierte schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung neuerlich akut in Form einer schizoaffektiven Störung in Erscheinung getreten sei. Seit seiner bedingten Entlassung habe A* – so die Expertin weiter - trotz mehrfacher Weisungsänderung immer wieder Weisungsbrüche vor allem in Form von Suchtmittelabusus begangen, was seine psychische und physische Verfassung zunehmend angegriffen und das Rezidiv der schizoaffektiven Störung und der aggressiven Entgleisungen begünstigt habe. Das gegenständliche Grenzen auslotende und Grenzen übersteigende Verhalten, das in unmittelbarem Bezug zur vorbestehenden schweren Persönlichkeitsstörung, aktuell noch zuzüglich der schizoaffektiven Störung, stehe, sei bereits in der Vorgeschichte und in den Anlassdelikten in Erscheinung getreten.
Schließlich bestehen auch am Vorliegen der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit keine Zweifel.
Zunächst ist nämlich durch die oben dargestellte Entwicklung anschaulich demonstriert, dass der Beschwerdeführer sukzessive psychisch auffälliger und im Umgang immer problematischer wurde, was offenkundig auch mit dem vermehrten Konsum von berauschenden Mitteln (Alkohol und Suchtgift) und der Verweigerung (psychopharmakologischer) Therapien einherging. Dadurch kam es zusehends zu Verwirrtheitszuständen und Aggressionsdurchbrüchen, die die Basis für die Annahme der spezifischen Gefährlichkeit bilden.
Diese Prognose wird wiederum durch die logisch deduzierte Expertise der Sachverständigen, die sich ausführlich mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und seiner Entwicklung nach der bedingten Entlassung auseinandersetzte, untermauert, die unter Verweis auf das zuletzt immer wieder bedrohliche, verbal übergriffige, beschimpfende, gewalttätige Verhalten und die mangelnde Paktfähigkeit des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit extramural auch im Rahmen eines strukturierten Betreuungssettings nicht mehr hintangehalten werden könne. Vielmehr seien Delikte, wie schwere Körperverletzungen sowie die Umsetzung qualifizierter Drohungen an Personen, die ihm Grenzen setzen (müssen) oder mit denen er in Streit oder Auseinandersetzung gerate, psychiatrisch kriminalprognostisch als sehr wahrscheinlich und in unmittelbarer Zukunft, innerhalb weniger Wochen bis Monate, zu erwarten.
Schließlich zeigte sich die zunehmende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht nur in seinem aufbrausendes Verhalten anlässlich der förmlichen Mahnungen, sondern sie kommt auch im Bericht der PI ** (ON 83.2) lebensnah zum Ausdruck. Demnach sei A* kurz vor seiner Verhaftung, nämlich am 11. Februar 2025, in seiner Wohnung laut schreiend angetroffen worden und den einschreitenden Polizeibeamten zunächst mit einem Notfallhammer in der Hand gegenübergetreten. Ein Gespräch mit ihm sei praktisch nicht möglich gewesen, er sei immer wieder in wirr klingende Monologe verfallen und habe die Einsatzbeamten gefragt, ob sie hier wären, um ihn umzubringen. Die Wohnung des Betroffenen sei in hohem Maße verwüstet gewesen. Im Anschluss seien dem Betroffenen Handfesseln angelegt worden, nachdem dieser ein Metallkettenschloss aufgehoben und sich damit auf die Polizisten zubewegt habe. In weiterer Folge sei der Betroffene unter heftiger körperlicher Gegenwehr abgeführt worden.
Ebenso ins Bild passt der Bericht der Einsatzgruppe der Justizanstalt Josefstadt (ON 85.2) vom 13. Februar 2025, wonach der Beschwerdeführer kontaminiert mit Fäkalien lachend im Arrestwagen angetroffen worden sei. Er habe verwirrt gesprochen und versucht, auf ein Mitglied des Einsatzteams zu treten. Nach einem Bericht des Einsatzteams vom Folgetag (ON 85.3) sei A* durch wahnhafte Inhalte, wie die Annahme, dass die zuständige Richterin ein Komplott gegen ihn führe, aufgefallen. Ferner habe er die Bediensteten der Polizeiinspektion ** als „Hurenbullenschweine ohne Hirn“ beschimpft.
In einer wertenden Gesamtschau der Verfahrenschronologie sowie unter Berücksichtigung der Expertise der psychiatrischen Sachverständigen und der Berichte über das Verhalten des Beschwerdeführers kurz vor und nach der Festnahme ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl davon auszugehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer ohne neuerliche Unterbringung in naher Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung und als Ausfluss der Nichteinhaltung der Weisungen, insbesondere zur Alkohol- und Suchtgift-Karenz und zur Absolvierung der Therapie, mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie etwa schwere Körperverletzungen begehen werde. Im Lichte dieser Entwicklungen ist ein Widerruf der bedingten Entlassung daher alternativenlos, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen effektiv entgegenzuwirken.
Dem Beschwerdeeinwand, der Widerruf solle das „letzte Mittel“ sein, ist zu erwidern, dass ohnehin lange Zeit und mit viel Engagement versucht wurde, die einweisungsrelevante Gefährlichkeit extramural durch auf den Beschwerdeführer und seine Bedürfnisse maßgeschneiderte Weisungen, die dann im Verlauf auch mehrfach eine Anpassung erfahren haben, hintanzuhalten. Nachdem aber auch die geänderten Weisungen nicht griffen und ein Abgleiten des Beschwerdeführers in renitente, fremdgefährliche Verhaltensmuster und eine Eskalation seiner Aggressivität nicht verhindert werden konnten, vermochte die Sachverständige ihre in den Vorgutachten (ON 48 und 68.1) noch vertretene Einschätzung, die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Entlassung lägen aktuell noch nicht vor, nachvollziehbar nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Kritik, wonach allein aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene eine Persönlichkeitsstörung aufweise, nicht automatisch von einer einweisungsrelevanten Gefährlichkeit auszugehen sei, geht deshalb ins Leere, weil damit wesentliche Sachverhaltselemente, die vom Erstgericht rechtsrichtig zur Begründung des Wiederauflebens der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit herangezogen wurden, negiert werden.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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