Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung 1. aufgrund der von der Vorsitzenden des Schöffengerichts des Landesgerichts Wiener Neustadt nach § 213 Abs 6 StPO geäußerten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des angeführten Gerichtshofs sowie 2. über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. März 2026, GZ B*-126, nichtöffentlich entschieden:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 25. Februar 2026, Zahl C*, GZ B*-110 des Landesgerichts Wiener Neustadt, weist keine der in § 212 Z 1 bis Z 8 StPO genannten Mängel auf. Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die über A* und D* verhängten Untersuchungshaften werden jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO, und zwar bei A* nach lit a und lit b und bei D* nach lit b und lit c fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Mit ihrer Beschwerde wird A* auf diese Entscheidung verwiesen.
B e g r ü n d u n g :
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 25. Februar 2026, Zahl C*, GZ B*-110 des Landesgerichts Wiener Neustadt, legt A*, D* und Dr. E* jeweils das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, A* überdies das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zur Last.
Darnach haben
„I. A* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigte, und zwar
A) am 17. November 2020 in ** den öffentlichen Notar Mag. F* durch Täuschung über die Identität des Erblassers, indem sich die bislang nicht ausgeforschte Person „G*“ gegenüber dem Notar als H* ausgegeben hat, zur Errichtung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall über die Liegenschaft EZ ** Katastralgemeinde **, ** im Wert von EUR 250.939,29, wodurch die auf Grund der testamentarischen Erbfolge erbberech-tigte[n] Personen, nämlich die Gemeinde ** und die Stadtgemeinde **, an deren Erbrecht im genannten Betrag geschädigt wurden;
B) in der ersten Hälfte des Jahres 2021 in ** die Richterin des Bezirksgerichts Mödling, Dr. I*, im Verlassenschaftsverfahren AZ J*, durch Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung, Ermächtigung des öffentlichen Notars Mag. F* mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung und der Vorspiegelung, von dem am ** verstorbenen H* (geb. am **) in einem Testament vom 17. November 2020 zur Alleinerbin eingesetzt worden zu sein, zur Einantwortung des reinen Nachlasses im Wert von zumindest EUR 1,235.564,55 zu ihren Gunsten am 16. Juli 2021, wodurch die auf Grund der testamentarischen Erbfolge erbberechtigte[n] Personen, nämlich die Gemeinde ** und die Stadtgemeinde ** an deren Erbrecht im genannten Betrag geschädigt wurden,
C) an einem noch festzustellenden Ort im Zeitraum zwischen 17. November 2020 und ** K* durch Vortäuschung ihrer Rückzahlungswilligkeit, zur Gewährung und Übergabe eines Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00, indem sie das Darlehen über den vorsatzlosen D* lukrierte und die so erlangten Gelder an die bislang nicht ausgeforschte Person „G*“ für seine Teilnahme an der unter Punkt I.A.) genannten Tat übergeben ließ; wodurch L* als Alleinerbe von K* im genannten [Betrag] am Vermögen geschädigt wurde;
wobei sie durch die Tat einen EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführte und den Betrug zu Punkt I.B) überdies beging, indem sie zur Täuschung der Bezirksrichterin die oberwähnte falsche Urkunde, welche mit der von der unbekannten Person „G*“ nachgemachten Unterschrift des H* versehen war, benutzte;
II. D* im Zeitraum zwischen 19. Oktober 2020 und 17. November 2020 an einem noch festzustellenden Ort in Kenntnis und Billigung des Tatplans zu den unter Punkt I.A) und B) genannten Taten dadurch beigetragen, dass er eine Person, die H* ähnlich sah, ausfindig machte und sodann die Telefonnummer der A* an den „G*“ weiterleitete;
III. Dr. E* am 17. November 2020 in ** in Kenntnis und Billigung des Tatplans zu den unter Punkt I.A) und B) genannten Taten dadurch beigetragen, dass er A* und die bislang nicht ausgeforschte Person „G*“ zur Notariatskanzlei von Mag. F* mit seinem Auto chauffierte und diese zu dem Notartermin begleitete;
IV. A* im Zeitraum 04.09.2025 bis 09.09.2025 in ** Gewahrsamsträgern der M* GmbH fremde bewegliche Sachen, und zwar Gas in noch festzustellender, EUR 5.000,00 nicht übersteigender Höhe, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie das am Gashahn angebrachte Sicherungsband entfernte und den Gashahn umlegte, um so unerlaubt Gas zu beziehen.“
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beantragte – nicht näher begründet - die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht.
Nach Ablauf der ungenutzt verstrichenen Einspruchsfrist seitens der Erst- und des Drittangeklagten bzw. Zurückziehung des zunächst erhobenen Einspruchs gegen die Anklageschrift seitens des Zweitangeklagten (ON 115, ON 119) teilte die Vorsitzende des angerufenen Schöffengerichts dem Oberlandesgericht Wien gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO ihre Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt mit (ON 1.97). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die „Ausführungshandlung der unmittelbaren Täterin A*, zum Tatzeitpunkt whft. in **, zu Faktum I./ [] auch zu B) in ** oder **“ erfolgte.
Der Behandlung der von der Vorsitzenden vorgebrachten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit ist vorauszuschicken, dass das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem allfälligen Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO zu prüfen hat, ob nicht ein anderer der in § 212 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt (RIS-Justiz RS0124585). Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Anklagebehörde bringt mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten - ohne Vorliegen eines sonstigen Grundes, der die Verurteilung der Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, – zur Darstellung (§ 212 Z 1 StPO). Die den Angeklagten zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen – hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4) – die unter Anklage gestellten, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestände des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen:) erster Fall und Abs 3 StGB (als Beitragstäter) bzw. des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB.
In diesem Zusammenhang ist – der Argumentation der Oberstaatsanwaltschaft folgend - anzumerken, dass A* nach der im Einspruchsverfahren maßgeblichen Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0131309; Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 2/1) die zu Anklagepunkt I.B. angeführte Straftat nicht als unmittelbare Täterin sondern als Bestimmungstäterin zu verantworten hätte. Als unmittelbarer Täter kommt nämlich nur in Betracht, wer (im hier relevanten Fall des Betruges) eine Täuschungshandlung gegenüber der verfügenden Person (hier – aus Anlass eines Prozessbetruges – gegenüber der erkennenden Richterin) unmittelbar setzt (vgl Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 146 Rz 15 bis 17). Soweit A* nach der Aktenlage hingegen den öffentlichen Notar Dr. F* um den 20. April 2021 mit der Vertretung und der Abgabe prozessrechtlicher Erklärungen im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts Mödling, AZ J*, beauftragt hat (vgl ON 8.1), stellt sich deren Handeln als Bestimmungstat dar. Dass der von ihr ermächtigte und gegenüber dem Bezirksgericht Mödling unmittelbar (iS der Abgabe von inhaltlich unrichtigen Erklärungen) handelnde Notar gutgläubig war, schadet (eigener Strafbarkeit) nicht, reicht es – der vorherrschenden Einheitstätertheorie folgend ( Fabrizyin WK² StGB § 12 Rz 23) – doch bereits aus, dass der zur Tat Bestimmte objektiv tatbestandsmäßig handelt (RIS-Justiz RS0089518). Es genügt sohin, dass der Bestimmende beim Bestimmten den Handlungsentschluss hervorruft, ohne dass es des Erweckens dessen Tatvorsatzes bedürfte ( Fabrizy, aaO Rz 17, 44; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 12 Rz 11). Bezogen auf die Wirksamkeit der Anklageschrift bleibt die Annahme einer unrichtigen Täterschaftsform infolge deren rechtlicher Gleichwertigkeit bei weiterhin in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht ressortierenden Tathandlungen indes ohne Relevanz ( Fabrizy, aaO Rz 119, RIS-Justiz RS0090648).
Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) liegen nicht vor. Denn die Anklageschrift bringt die im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalte in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung, auch die aus den Ermittlungsergebnissen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind denk-richtig und möglich. Überdies liegt eine hinreichend geklärte (dringende) Verdachtslage vor und ist auch die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben. Inwieweit die gegen die Angeklagten vorhandenen Verdachtsgründe ausreichen, um sie im Sinne der Anklagevorwürfe zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten. Da die Anklageschrift auch alle sonstigen Anforderungen an den Inhalt (§ 211 StPO) erfüllt, liegen Formgebrechen im Sinne des § 212 Z 4 StPO nicht vor. Ferner stammt die Anklage, der auch keine unrechtmäßige Verfahrensfortsetzung nach Diversion entgegensteht (§ 212 Z 8 StPO), von der dafür zuständigen öffentlichen Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO) und richtet sich an das – zufolge § 31 Abs 3 Z 1 und Z 6a StPO - sachlich zuständige Schöffengericht (§ 212 Z 5 StPO).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 6 StPO ist dann gegeben, wenn das Schöffen- oder Geschworenengericht eines örtlich unzuständigen Landesgerichts in der Anklageschrift angegeben wird oder/und ein Schöffen- oder Geschworenengericht örtlich zuständig ist, das außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts liegt ( Birklbauer , aaO § 212 Rz 27).
Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier vorliegenden) Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).
Nach der Systematik des § 37 Abs 2 StPO geht bei mehreren Ausführungsorten hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung der erste Satz dieser Bestimmung den beiden übrigen und der dritte dem zweiten Satz vor (RIS-Justiz RS0124935 [T5, T6]; RS0125227; Oshidari , aaO § 37 Rz 5).
Von den zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Betrugshandlungen begründet vorliegend jede für sich die Zuständigkeit des Schöffengerichts (zu I.A und I.C nach § 31 Abs 3 Z 6a StPO und zu I.B. nach § 31 Abs 3 Z 1 StPO), es kommt demnach jede einzelne unter Anklage gestellte Straftat für die Zuständigkeitsanknüpfung nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO in Frage (RIS-Justiz RS0131445).
Nun ist im Verhältnis dieser Straftaten die örtliche Zuständigkeit für die frühere Tat maßgeblich (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO), es sei denn (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO) für das Ermittlungsverfahren war eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel eine dieser verbleibenden Straftaten begangen wurde. Enthält die Anklage zumindest eine solcherart im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft verübte Straftat, bleibt die zeitliche Abfolge der Taten außer Betracht ( Oshidari, aaO Rz 5 mit Verweis auf 14 Ns 5/14t). Letztgenannte Bestimmung knüpft an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) an, weshalb - ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB - neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort darstellt (RIS-Justiz RS0133476; Oshidari , aaO Rz 5). Weil zu Anklagepunkt I.A. der für den Erfolgseintritt relevante Betrugsschaden als effektiver Verlust an Vermögenssubstanz (vgl. Kirchbacher/Sadoghi , aaO Rz 66) auch bei der Gemeinde ** und der Stadtgemeinde **, mithin im Sprengel der für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesenen Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingetreten ist, obliegt – in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft - dem Landesgericht Wiener Neustadt die Führung des Hauptverfahrens.
Dass das Ermittlungsverfahren vor seiner Abtretung an die nunmehr anklagende Staatsanwaltschaft von der Staatsanwaltschaft Wien geführt wurde (ON 1.5 und 1.50) bzw. im Zuge der Anklageerhebung außerdem eine Aktentrennung gemäß § 27 StPO vorgenommen wurde (ON 1.91), ist für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht von Bedeutung (vgl. zur Unbeachtlichkeit früherer staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeiten 14 Ns 60/15g; zur örtlichen Zuständigkeit nach Trennung von Verfahren Kirchbacher, StPO 15 § 27 Rz 5; Nordmeyer , aaO § 27 Rz 9).
Damit erweisen sich die durch die Vorsitzende des Schöffengerichts vorgebrachten Bedenken als unbegründet, weshalb die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen war.
Nach § 213 Abs 6 dritter Satz StPO gelten für eine gerichtliche Mitteilung nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß. Zu diesen zählt auch § 214 Abs 3 StPO, sodass das angerufene Oberlandesgericht von Amts wegen auch über die Haft zu entscheiden hat.
Über die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* wurde - nach ihrer Festnahme am 7. November 2025, 15.35 Uhr (ON 26.1 S 1), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt um 23.25 Uhr desselben Tages (ON 27.1 S 1) - am 9. November 2025 dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.19) wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 (lit a und) lit b StPO verhängt (ON 29 S 3; ON 30) und jeweils nach Durchführung von Haftverhandlungen (ON 43, ON 72, ON 107, ON 125), zuletzt aus dem Grunde der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO, fortgesetzt. Gegen den Fortsetzungsbeschluss ON 126 erhob sie unmittelbar nach dessen Verkündung eine zu ON 127.2 ausgeführte Beschwerde.
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger D* wurde - nach seiner Festnahme am 6. November 2025, 17.05 Uhr (ON 16.2 S 1), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt um 23.00 Uhr desselben Tages (ON 17 S 4) - am 8. November 2025 dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.12) wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und lit c StPO verhängt (ON 31 S 3; ON 32). Die Untersuchungshaft wurde zunächst mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über dessen Haftbeschwerde zu AZ 23 Bs 332/25d (= ON 46.3) und am 26. Jänner 2026 nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 91) jeweils wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt.
Die aus Anlass der gegenständlichen Entscheidung notwendig gewordene Prüfung der Haftfrage führte zu dem Ergebnis, dass dem anklagegegenständlichen, vorstehend angeführten – von A* in ihrer Haftbeschwerde ON 127.2. nicht thematisierten - Tatverdacht zu den hafttragenden (vgl ON 1.12 und ON 1.19, ON 13, ON 23 sowie Nimmervoll , Haftrecht 3Z 318ff) Fakten I. und II. ausgehend von den in der Anklageschrift zutreffend dargestellten Ermittlungsergebnissen (auf die dortigen Ausführungen wird identifizierend verwiesen, zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017) in objektiver und subjektiver Hinsicht auch das Prädikat der Dringlichkeit zukommt, wobei sich die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite zwanglos aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen ableiten lassen (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass A* und D* mit dem Wissen und Wollen um sämtliche äußeren Tatumstände (bei D* insbesondere seinen Tatbeitrag zur Täuschung über die Person des Testamentierenden/Schenkenden vor dem Notar durch die unmittelbare Täterin, um an die Liegenschaft des H* in nicht unbeträchtlichem Wert bzw. in einem späteren Verlassenschaftsverfahren mit der gefälschten Urkunde an den Nachlass des Erblassers zu gelangen) und überdies mit dem Vorsatz handelten, dass A* unrechtmäßig bereichert und D* für seine Beihilfe mit einem Teil davon entlohnt wird.
Ausgehend von dem als dringend einzustufenden, von der Staatsanwaltschaft bislang als haftrelevant erachteten Tatverdacht bei A* in Richtung §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB teils als Beitragstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB und D* in Richtung §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist nach wie vor auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO, und zwar bei A* in Ausformung der lit a und lit b und bei D* (mit Blick auf die vom Erstgericht bislang angezogenen Gründe zumindest) der lit b und lit c gegeben:
Die Art und Weise wie A* nach der dringenden Verdachtslage an das Vermögen des H* (Liegenschaft im Wert von 250.939,29 Euro und Nachlass im Gesamtwert von 1,235.564,55 Euro) gelangte, insbesondere das Engagieren einer ihm äußerlich ähnelnden Person, aber auch der Umstand, dass sie nicht davor zurückschreckte, der am ** geborenen (vgl. ON 12.2) K* ein Darlehen über 100.000 Euro heraus zu locken, lassen auf eine äußerst hohe kriminelle Energie schließen und – ungeachtet ihrer bisherigen Unbescholtenheit – im Verein mit einem offenbar akuten Geldbedarf (vgl. etwa die Depositionen des Zeugen L* ON 100.3 S 5 aber auch das Anklagefaktum IV.) die massive Gefahr bejahen, sie werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen sie aktuell geführten Strafverfahrens abermals strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (Vermögen) gerichtet sind wie die ihr angelasteten Straftaten, wobei ihr wiederholte Handlungen angelastet werden. Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – die inkriminierte Liegenschaft nach wie vor vorhanden ist, steht diesem Kalkül nicht entgegen. Die in der Beschwerde erwähnte „Einstellungszusage“ wurde nicht vorgelegt.
D* weist u.a. elf bis ins Jahr 1981 zurückreichende Vorverurteilungen (davon zwei Bedachtnahmen nach §§ 31, 40 StGB) wegen Vermögensdelikten auf (ON 18), steht in dringendem Verdacht während der Verbüßung einer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 12 dritter Fall, 146; 153d Abs 1 StGB verhängten zweijährigen Haftstrafe (in der Hoffnung einen Teil der Erbschaft lukrieren zu können) den ihm gegenständlich zur Last gelegten Beitrag zum Betrug begangen zu haben und wurde zuletzt im April 2023 wegen § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Darnach ist – auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der N*, wonach er sie u.a. als sog. „weißes Pferd“ einsetzen wollte (vgl. hiezu ON 74.1 S 2, ON 74.3), und seines monatlichen Einkommens iHv 1.150 Euro (ON 15.3 S 2; bzw 1.200 Euro - ON 31 S 2) - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, er werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen ihn aktuell geführten Strafverfahrens wieder Straftaten nach Art der Anlasstat (mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe), somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Prognosetaten mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen begehen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist bei der Erst- und dem Zweitangeklagten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung so intensiv, dass eine Substituierung der Haft durch gelindere Mittel ausscheidet.
Aufgrund des sozialen Störwerts der dringend im Verdacht stehenden Taten, des für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafmaßes (bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) sowie der bisherigen Dauer der knapp viereinhalbmonatigen Untersuchungshaften ist deren Fortsetzung auch verhältnismäßig.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen.
A* war mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
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