Der OGH sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in ständiger Judikatur vertretenen Auffassung abzugehen, wonach es für die Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrages genügt, daß der geförderte unmittelbare Täter tatbildmäßig, dh objektiv tatbestandsmäßig handelt und es nicht auch der Verwirklichung des subjektiven Tatbestands, mithin eines vorsätzlichen Handelns des unmittelbaren Täters, bedarf. Die Beitragstäterschaft ist demnach zwar (limitiert) quantitativ akzessorisch, nicht aber qualitativ akzessorisch (neuerliche Ablehnung der Lehre vom Erfordernis einer limitiert qualitativen Akzessorietät).
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