RS0090648 – OGH Rechtssatz
Der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens bloß in Bezug auf die Täterschaftsform (Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft und umgekehrt) kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen keine Bedeutung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zu (SSt 50/2 ua).