Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat Großinger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Hausfrau, **, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 111.540 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.10.2025, **-72, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.944,52 (darin EUR 657,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen dem am 19.8.2022 verstorbenen Ehemann der Klägerin, D* B*, bestand als Versicherungsnehmer (in der Folge: „Versicherungsnehmer“) und der Beklagten als Versicherer für den Zeitraum 1.4.2021 bis 1.4.2031 eine Unfallversicherung Familienunfall Var. C Gefkl. II (100% - 100% - 0%) zur Polizzen-Nummer **, welcher die „Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2019 – Fassung 06/2020)“ zugrunde liegen (in der Folge nur mehr: AUVB).
Die Klägerin ist nach jener Polizze im Ablebensfall des Versicherungsnehmers Bezugsberechtigte aus dem verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrag.
Die AUVB lauten auszugsweise wie folgt:
„ Was ist ein Unfall? – Artikel 6
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
2. […]
Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Art. 21 Pkt. 3, sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung.
3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle. Übertragbare Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose im Rahmen der Bestimmungen des Art. 16 sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut.
[…]
Todesfall – Artikel 9
Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, der Tod als Folge des Unfalles ein, bezahlen wir die für den Todesfall versicherte Summe. Haben wir eine Leistung für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht, wird diese für die Todesfallleistung angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistungen für Dauerinvalidität können wir nicht zurückverlangen.
[…]
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Artikel 21
1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Artikel 7 „Dauernde Invalidität“ Pkt. 2 und 3 bemessen.
3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist. Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (z.B. Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist. Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mitversichert. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems erbringen wir nur eine Leistung, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
[…]“
Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 111.540 samt Nebengebühren und brachte im Wesentlichen vor, mit dem unfallbedingten Tod des Versicherungsnehmers am 19.8.2022 habe sich das versicherte Risiko verwirklicht. Der Versicherungsnehmer sei am Weg zu einem Jagdhochsitz von einem Schwarm Hornissen angegriffen und gestochen worden, als Folge des injizierten Hornissengifts habe er einen Herzkreislaufstillstand erlitten, an dem er verstorben sei. Ursächlich für den Tod des Versicherungsnehmers sei jedenfalls das Unfallereignis in Form der Hornissenattacke gewesen.
Die Beklagte bestritt ihre Deckungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer nicht aufgrund eines Unfalls im Sinne der AUVB verstarb, sondern aufgrund Krankheit. Art 21 Punkt 3 AUVB begründe den Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers bei Tod als Unfallfolge, wenn Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hätten. Für Gesundheitsschädigungen in Folge akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels, wie bei einem Herzinfarkt, bedürfe es eines Kausalzusammenhangs zwischen einer direkten mechanischen Einwirkung von außen auf den Brustkorb und einer dadurch entstehenden unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie, um eine Leistungspflicht zu begründen. Der Versicherungsnehmer habe aber bereits an erheblichen vorbestehenden Krankheiten gelitten, deren Mitwirkungsanteil an seinem Tod mit 100 % einzuschätzen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es traf zusätzlich zum eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:
Am 19.8.2022 gegen 18:45 Uhr machte sich der Versicherungsnehmer gemeinsam mit zwei Jagdkollegen vom eigenen Wohnsitz zu einer abendlichen Jagd auf.
Der Versicherungsnehmer verfügte damals seit rund einem Jahr über die Jagdberechtigung und begab sich zwei-bis dreimal im Monat zur Jagd.
Die drei Männer fuhren mit den jeweils eigenen Fahrzeugen zu drei unterschiedlichen Hochsitzen im Wald. Der Hochsitz des Versicherungsnehmers befand sich unterhalb einer Waldstraße in einer Talmulde gelegen.
Auf einem von seinem Fahrzeug zu diesem Hochstand hinunter führenden Weg fand sich der Versicherungsnehmer plötzlich einem aufgescheuchten Hornissenschwarm ausgesetzt. Obwohl es zu keinem Stich durch die Hornissen kam, löste die Begegnung mit diesen Insekten beim Versicherungsnehmer einen Zustand der Angst, Panik und inneren Erregung aus.
Da sich der Versicherungsnehmer nach der Begegnung mit den Hornissen und dem dadurch ausgelösten Schreck plötzlich körperlich unwohl fühlte, verständigte er gegen 19:00 Uhr telefonisch seinen Jagdkollegen E*. Konkret setzte der Versicherungsnehmer an E* die Meldung ab: „Mich haben Hornissen attackiert, mir geht es nicht gut!“
E* traf rund fünf Minuten später beim Versicherungsnehmer ein und fand diesen bereits regungslos und nicht ansprechbar beim Hang abwärts circa 70 Meter von der Straße und circa 50 Meter vom Hochstand entfernt seitlich am Boden liegend vor.
E* setzte umgehend die Rettungskette in Gang und begann mit Wiederbelebungsmaßnahmen, insbesondere einer Herzdruckmassage und Mund-zu-Mund-Beatmung, die in weiterer Folge von einem weiteren Jagdkollegen, einem eingetroffenen Polizeibeamten sowie den Rettungskräften fortgeführt wurden. Bereits beim Eintreffen des Notarztes bestand beim Versicherungsnehmer ein Herz-Kreislauf-Stillstand mit weiten lichtstarren Pupillen.
Der Versicherungsnehmer wurde in das Krankenhaus F* verbracht. Bei Aufnahme im Krankenhaus bestand bereits kein suffizienter Kreislauf mehr; er hatte zudem keine Spontanatmung mehr. Trotz Reanimation und fortgeführter Therapie konnte kein Kreislauf mehr erzielt werden, und der Versicherungsnehmer wurde noch am selben Abend, um 21:00 Uhr, für tot erklärt.
Im Zuge der gerichtsmedizinischen Obduktion im Allgemeinen Krankenhaus G* fanden sich am Körper des Versicherungsnehmers – weder äußerlich noch innerlich – Anzeichen für Insektenstiche jeglicher Art. Insbesondere konnten keine Spuren von Hornissenstichen festgestellt werden. Weiters gab es auch keine Anzeichen für allergische Reaktionen oder einen anaphylaktischen Schock. Die im Obduktionsbericht erwähnte Rötung der Trachea ist eine gängige postmortale Reaktion und nicht auf eine allergische Reaktion zurückzuführen. Die Obduktion ergab ferner ein vergrößertes und übergewichtiges Herz mit einem im Bereich der Hinterwand befindlichen, etwa 2,2 cm durchmessenden, lehmfarbenen, trocken imponierenden und randständig eingebluteten Areal.
Dieser Befund ist als Zeichen eines mindestens 8 bis 12 Stunden vor dem Tod eingetretenen Myokardinfarkts zu werten, der unabhängig von dem durch die Begegnung mit den Hornissen ausgelösten Schreck bereits weit fortgeschritten war und die Ursache des Todes des Versicherungsnehmers darstellt. Auch wenn der Versicherungsnehmer durch den Hornissenschwarm erschreckt wurde, so ist sein Ableben am 19.8.2022 im Kern auf diesen bereits Stunden zuvor angelegten, asymptomatisch vorliegenden Herzinfarkt und auch seiner gesundheitlichen und körperlichen Prädisposition zurückzuführen. (bekämpfte Feststellung; Seite 7 der Urteilsausfertigung)
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht jeweils unter Anführung einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität in Form des Todes des Versicherungsnehmers sei gerade nicht durch einen Unfall im Sinne eines plötzlich von außen auf dessen Körper einwirkenden Ereignisses eingetreten, weil es zu keinem Insektenstich beim Versicherungsnehmer gekommen sei. Vielmehr sei dessen Tod auf den Verlauf eines bereits bestehenden bzw aufkommenden Myokardinfarkts zurückzuführen.
Zudem seien gemäß Art 21 Punkt 3 AUVB Herzinfarkte und deren Folgen, einschließlich des hier eingetretenen Todes, nur dann von der Leistungspflicht des Versicherers gedeckt, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie bestehe und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden sei. Auch diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Myokardinfarkt des Versicherungsnehmers bereits 8 bis 12 Stunden vor dem Tod angelegt gewesen und nicht erst durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis ausgelöst worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Beweisrüge
1. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die oben wiedergegebene, als bekämpft bezeichnete Feststellung und begeht stattdessen nachstehende Ersatzfeststellung:
„Dieser Befund ist zwar als mögliches Zeichen eines mindestens 8 bis 12 Stunden vor dem Tod eingetretenen Myokardinfarkts zu werten, welcher durch einen Hornissenstich oder lediglich durch die Attacke des Hornissenschwarms am 19.08.2022 und dem damit verbundenen außergewöhnlichen medizinischen Schreck und der damit verbundenen erhöhten Krafteinwirkung (Weg zum Hochsitz) zum Herzversagen geführt hat, sodass die Attacke durch die Hornissen den Auslöser und die Hauptursache des Todes des Versicherungsnehmers darstellt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer bei der Attacke durch den Hornissenschwarm zumindest auch von einer Hornisse im Halsbereich gestochen wurde“.
Das Erstgericht beschäftige sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich damit, warum es zur Feststellung gelange, dass der verstorbene Versicherungsnehmer nicht von einer Hornisse gestochen worden sei. Wohl in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung beschäftige sich das Erstgericht aber nicht mit den oben dargelegten, einen Versicherungsfall bekräftigenden Beweisergebnissen, welche bestätigen würden, dass Auslöser und Hauptursache des Herzinfarktes mit Todesfolge des Versicherungsnehmers die Attacke des Hornissenschwarms gewesen seien. Dies losgelöst davon, ob es sich dabei nur um eine Attacke ohne Stich oder eine Attacke mit Stich gehandelt habe.
2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 2).
3. Auch der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist von den Tatsacheninstanzen nach diesen allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15], RS0040632, RS0043391). Das Gericht kann sich – insbesondere, wenn die Sachverständigen, wie hier, die medizinischen Unterlagen betreffend den Versicherungsnehmer berücksichtigten – ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
4. Den Anregungen des Sachverständigen Dr. H* (in ON 50.1, Seiten 6 und 10) kam das Erstgericht nach, indem es die obduzierende Ärztin, den Jagdfreund E* und die einschreitenden Polizeibeamten vernahm (siehe ON 65.2, Seiten 3 ff), und zwar in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Dr. H*.
5. Angesichts jener erweiterten Beweisergebnisse nimmt es nicht Wunder, dass davor erstattete Gutachten andere Schlussfolgerungen enthielten:
5.1. Dem Gutachtensauftrag an den Sachverständigen Priv. Doz. Dr. I* (ON 11) lag geradezu die Prämisse zugrunde, der Versicherungsnehmer sei von Hornissen gestochen worden ( arg „die von Klagsseite vorgebrachten Hornissenstiche vom 19.8.2022“ , Seite 1 des Bestellungsbeschlusses).
5.2. Sinngemäß gilt das auch für den Gutachtensauftrag an den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. J*, MSc, ( arg „vor dem behaupteten Stichgeschehen vom 19.8.2022“ , Seite 1 des Bestellungsbeschlusses ON 29).
6. Erst nach Vorliegen jener zusätzlichen Beweisergebnisse konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit geklärt werden, was sich tatsächlich zugetragen hat, und diese Änderung der Sachverhaltsgrundlagen führten zu geänderten gutachterlichen Ergebnissen – ohne dass damit in irgendeiner Form Zweifel an der Expertise und der fachlichen Durchdringung der Sachverständigen verbunden wäre.
7. Dr. H* führte nachvollziehbar und schlüssig aus, wie er zu seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen gelangte, und zwar auf eine Art und Weise, die auch medizinischen Laien einleuchtet (siehe ON 65.2, Seiten 11 ff).
8. Der all diese Umstände und Erwägungen berücksichtigenden, ausführlichen und überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts wird daher beigetreten.
9. Das Berufungsgericht übernimmt sohin die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
II. Zur Rechtsrüge
1. Das Berufungsgericht erachtet die auf Grundlage der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs erfolgte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die dagegen ins Treffen geführte Argumentation der Klägerin hingegen für nicht berechtigt.
Es kann daher auf die Begründung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2. Den Berufungsausführungen ist ergänzend zu entgegnen, dass der Versicherungsnehmer nach dem festgestellten Sachverhalt an den Folgen eines mindestens 8 bis 12 Stunden vor dem Tod eingetretenen Myokardinfarkts, der unabhängig von dem durch die Begegnung mit den Hornissen ausgelösten Schreck – wobei der Versicherungsnehmer nicht gestochen wurde – bereits weit fortgeschritten war und die Ursache des Todes des Versicherungsnehmers darstellte. Auch wenn der Versicherungsnehmer durch den Hornissenschwarm erschreckt wurde, so ist sein Ableben am 19.8.2022 im Kern auf diesen bereits Stunden zuvor angelegten, asymptomatisch verlaufenden Herzinfarkt und auch auf seine gesundheitliche und körperliche Prädisposition zurückzuführen.
2.1. Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RS0080003, RS0043438, RS0043563).
2.2. Dem Versicherungsnehmer stehen beim Nachweis des Versicherungsfalls jedoch Beweiserleichterungen zu. Es genügt, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden (RS0102499). Ausreichend ist daher in der Regel, dass Umstände dargetan werden, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen (RS0080921 [T1]).
2.3. Der Anscheinsbeweis wird in jenen Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (RS0123919). Er beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es wahrscheinlich ist, dass auch im jeweils konkreten Fall ein gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266).
Gelingt dieser Beweis, ist es Sache des Versicherers, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt (RS0080921 [T5]), also den prima facie-Beweis dadurch zu erschüttern, dass eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dargetan wird (vgl RS0022664).
2.4. Damit stellt sich hier die Frage eines Anscheinsbeweises nicht, weil feststeht, dass der Versicherungsnehmer keinen Hornissenstich davontrug und auch sein Erschrecken ob des Hornissenschwarms nicht den zu seinem Tod führenden Myokardinfarkt verursachte.
2.5. Aus diesem Grund ist auch nicht zu klären, ob das Erschrecken im Angesicht eines Hornissenschwarms einen Unfall im Sinn der AUVB darstellt, weil es diesem Ereignis nach dem festgestellten Sachverhalt schon an der Kausalität für den Tod des Versicherungsnehmers mangelte.
2.6. Dennoch wird noch auf die eindeutige Bedingungslage hingewiesen, wonach Krankheiten (mit wenigen Ausnahmen: siehe Art 6 Punkt 3 AUVB) nicht als Unfälle gelten und im Besonderen für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (zB Herzinfarkt), nur dann eine Leistung erbracht wird, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist (Art 21 Punkt 3 AUVB).
2.6.1. Einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer (RS0050063; RS0112256; RS0017960; RS0008901) muss daher klar sein, dass selbst dann, wenn ein Herzinfarkt durch einen Schreck bei Anblick eines Hornissenschwarms verursacht worden wäre, keine Deckungspflicht nach den AUVB bestünde.
III. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
TP3B beträgt beim vorliegenden Berufungsinteresse EUR 1.31 3 ,80, nicht aber EUR 1.31 4 ,80.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung anstand.
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