Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Woharcik-Binder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Michael Schediwy-Klusek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Elisabeth Müller-Ozlberger, Rechtsanwältin in Waidhofen an der Thaya, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht vom 20.10.2025, GZ **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger hatte zum Stichtag 1.10.2024 435 Versicherungsmonate der österreichischen Sozialversicherung erworben, davon 239 Beitragsmonate aufgrund Erwerbstätigkeit nach dem ASVG, 151 Monate einer Teilversicherung und 45 Monate Ersatzzeiten. Er hat eine Lehre zum Maurer abgeschlossen, arbeitete in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag aber nur insgesamt fünf Monate im Baugewerbe, sechs Monate als Landschaftspflegehelfer sowie 28 Monate als Gärntnerhelfer, sodass er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag insgesamt keine 90 Monate an Erwerbstätigkeit aufweist.
Mit Bescheid vom 25.11.2024 (Beilage ./A) wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Antrag, dem Kläger ab 1.10.2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Er leide einerseits an einem lädierten Knie samt Schmerzen und Einschränkungen in diesem Bereich, vor allem aber an psychiatrischen Erkrankungen, die sich in einer oftmals völligen Überforderung bei alltäglichen Situationen auswirkten. Deshalb sei für ihn auch eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Girokonten sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt worden. Aufgrund dieses Krankheitsbildes sei er einem normalen Arbeitsalltag nicht mehr gewachsen und damit als invalid im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei nicht überwiegend im erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen. Infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes sei er nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, welches ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Ein Anspruch auf Invaliditätspension bestehe daher nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.2024 ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf es dazu die auf den Urteilsseiten 2 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen dargestellt):
Der Kläger leidet aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Traumatologie an chronischen wechselnden Kniegelenksbeschwerden rechts bei deutlichen Aufbrauchserscheinungen hinter der Kniescheibe sowie Zystenbildung im Schienbeinkopf, geringgradig auch an der äußeren Oberschenkelrolle bei X-Fehlstellung, weiters an chronischen wechselnden Kreuzschmerzen mit wechselnder Ausstrahlung in die Oberschenkel bis zum Knie vorne rechts mehr als links bei röntgenologischen Aufbrauchserscheinungen der Bandscheiben L4-S1 mit deutlicher Höhenminderung, geringer L3/4, weiters an chronischen wechselnden Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Schulterregion beidseits bei Aufbrauchserscheinungen der Bandscheiben C4-C6 von leichtem bis mäßigem Grad sowie an starkem Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz-und Bewegungsapparates.
Aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin leidet der Kläger an Bluthochdruck, ex anamnesis chronisch rezidivierende Bronchitis, fortgesetzter Nikotinkonsum, keine spezifische Medikation.
Aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie leidet der Kläger an rezidivierender depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4). Weiters liegen an anamnestischen Diagnosen vor: akzentuierte Persönlichkeit sowie Angst und depressive Störung gemischt.
Der Kläger kann seit Antragstellung nur mehr leichte Arbeiten vollzeitig und mittelschwere Arbeiten fallweise verrichten. Arbeiten im Sitzen und Stehen sind vollschichtig möglich, Arbeiten im Gehen sind fallweise zumutbar. Tätigkeiten vorgebeugt und gebückt sind in Einzelfällen zumutbar. Tätigkeiten mit gehäuftem Anheben mittelschwerer Lasten von Bodenniveau scheiden aus. Tätigkeiten über Kopfniveau und Tätigkeiten, die mit wiederholten, raschen Umwendebewegungen des Kopfes verbunden sind, sind fallweise zumutbar. Tätigkeiten unter Tischniveau, in kniender und/oder hockender Haltung sind nur in Ausnahmefällen über den Arbeitstag verteilt zumutbar. Pro Stunde einförmiger Körperhaltung ist für fünf bis zehn Minuten ein Haltungswechsel erforderlich währenddessen gearbeitet werden kann. Arbeiten in gefahren-und höhenexponierten Lagen sind nicht mehr zumutbar. Die Fingerfertigkeit reicht für Fein-und Grobmanipulationen. Tätigkeiten mit wiederholtem kraftvollem Faustschluss sind zumutbar, an grob vibrierenden Arbeitsgeräten sowie mit wiederholten Zug-und Stoßbelastungen scheiden diese aus.
Das geistige Leistungsvermögen ist einfach, die psychisch-emotionale Belastbarkeit ist gering.
Die Zeitdruckbelastbarkeit ist durchschnittlich bis 20 % überdurchschnittlich. (F1)
Kundenkontakt und Aufsichtstätigkeiten sind möglich.
Ein Kraftfahrzeug kann gelenkt werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeug berufsbedingt ist fallweise zumutbar. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Tagespendeln, Wochenpendeln und Übersiedeln sind möglich.
Jährliche leidensbedingte Krankenstände sind mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz zumutbarer Krankenbehandlungen nicht zu erwarten. Somit sind auch leidensbedingte regelmäßige Krankenstände, die ein Ausmaß von sieben Wochen oder mehr pro Jahr erreichen, unter Berücksichtigung aller beim Kläger vorliegenden Leiden nicht zu erwarten.
Eine zusätzliche Leidenspotenzierung ist nicht gegeben.
Der Kläger kann innerhalb seines Kalküls am allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise als Garagenwart arbeiten (F2). Ihm ist es aber auch zumutbar, Tischarbeiten in der Werbemittelbranche, bei Adressverlagen oder in der Pharmabranche zu verrichten (F3) .
Als Garagenwart ist die Reinigung der Garage (mit Besen und Wasserschlauch bzw Reinigungsmaschinen) zu verrichten, weiters die Kontrolle und Aufsicht hinsichtlich der geparkten Fahrzeuge sowie der Einfahrten und Ausfahrten. Garagenwarte melden ein unbefugtes Hantieren (Diebstahlversuch, Einbruch) direkt der Polizei oder Sicherheitskräften. Fallweise bei fehlenden automatischen Kassen rechnen sie auch durch den Schalter die Parkgebühren ab. Dabei sind leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne Höhen-und Gefahrenexposition, ohne Knien/Hocken mehr als vereinzelt, ohne Überkopfarbeiten mehr als vereinzelt, ohne grobvibrierende Arbeitsgeräte, ohne Lenken von Kraftfahrzeugen mehr als kurzzeitig zu verrichten. Die Zeitdruckbelastung ist durchschnittlich bis 20 % überdurchschnittlich.
Bei den Tischarbeiten in der Werbemittelbranche oder bei Adressverlagen oder im pharmazeutischen Bereich sind leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Hier sind einfache Einlegearbeiten, Zusammensteckarbeiten, Verpackungs- oder Sortierarbeiten zu verrichten. Die geistige Anforderung ist einfach, die psychische Belastung gering. Die Zeitdruckbelastung ist mehr als durchschnittlich, aber nur bis maximal 20 % überdurchschnittlich.
In diesen genannten Verweisungsberufen kommen in ganz Österreich mehr als 100 Arbeitsplätze vor, an denen mit dem medizinischen Kalkül des Klägers gearbeitet werden kann.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dem Kläger stünden noch Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen seiner medizinischen Leistungsfähigkeit offen, beispielsweise als Garagenwart oder zur Verrichtung von einfachen Tischarbeiten, weshalb er nicht invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG sei. Da er weniger als 240 Monate einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben habe, seien auch die Voraussetzungen des Abs 3a der zitierten Bestimmung nicht erfüllt und das Klagebegehren daher abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungssmängel mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Als solche macht der Kläger zunächst geltend, dass er nicht als Partei einvernommen worden sei. Aus seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr im Stande sei, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zumindest die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit erzielen würde.
Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Parteienvernehmung, sondern durch medizinische Sachverständige zu klären. Der Versicherte muss jedoch die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen, sodass sie Eingang ins Beweisverfahren finden ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mwN). Diese Möglichkeit hatte der Kläger: Insbesondere hat der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, Dr. B*, MSc, mit dem Kläger eine umfangreiche Anamnese durchgeführt (vgl ON 15, S 2 bis 4). Dort konnte der Kläger auch schildern, dass er die Sonderschule besucht habe und mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund einer Depression hinter sich habe. Auf die Probleme im Rechnen und Rechtschreiben wies er dabei ebenso hin wie auf Panikattacken. Auch gegenüber dem arbeitspsychologischen Sachverständigen Dr. C* konnte der Kläger seine psychischen Probleme ebenso darlegen wie den Umstand, dass er eine gesetzliche Erwachsenenvertreterin habe (ON 18, S 2).
Die unterlassene Einvernahme des Klägers stellt somit keinen relevanten Verfahrensmangel dar.
1.2. Weiters macht der Kläger diverse Begründungsmängel geltend.
Dazu ist zunächst allgemein auszuführen, dass zwar auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen kann. Ein solcher liegt in diesem Zusammenhang jedoch nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 Rz 3). Hier hat das Erstgericht sämtliche beanstandete Feststellungen auf die von ihm eingeholten Gutachten gestützt. Der (Tat-)Richter ist aber immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen dürfen, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne (RS0043235).
1.2.1. Konkret wendet sich die Berufung zunächst dagegen, dass das Erstgericht davon ausgegangen sei, dem Kläger sei eine Tätigkeit als Garagenwart möglich, ohne sich dabei mit seiner Rechenschwäche und den orthopädischen Einschränkungen auseinanderzusetzen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Kläger bei der Ermittlung des psychischen geistigen Leistungsvermögens nach MELBA bei der Fähigkeit „Rechnen“ einen Profilwert von 3 und damit eine durchschnittliche Fähigkeit erreicht hat (vgl ON 15, S 17). Mehr als solche durchschnittliche Rechenfähigkeiten sind jedoch für das bloß fallweise Abrechnen von Parkgebühren (vgl US 4, erster Absatz) nicht erforderlich, zumal dafür nicht zwingend Kopfrechnen notwendig ist, sondern der Kläger sich auch durchaus eines Taschenrechners bedienen könnte. Auch ein Widerspruch zwischen der von einem Garagenwart geforderten Reinigung der Garage oder den Kontrollgängen und dem Leistungskalkül des Klägers, nach dem ihm auch das Gehen nur fallweise zumutbar sei, besteht in Wahrheit nicht: Ein Garagenwart hat ja nicht ständig Kontrollgänge oder Reinigungsarbeiten durchzuführen, sondern eben nur fallweise. Die Kontrolle und Aufsicht bei den Ein-und Ausfahrten lässt sich etwa auch im Sitzen an neuralgischen Punkten oder durch die Verwendung technischer Hilfsmittel (wie Kameras und Monitore) verrichten.
Letztlich kommt es auf die Frage, ob dem Kläger die Tätigkeit als Garagenwart zumutbar ist, aber auch nicht maßgeblich an, weil es ohnehin andere Berufe gibt, auf die er verwiesen werden kann (dazu sogleich) und bereits ein einziger Verweisungsberuf für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend ist (RS0084983 [T1]).
1.2.2. Weiters vermeint der Kläger, die Sachverständigen Dr. B* und Dr. C* seien von einem unterschiedlichen Begriffsverständnis bezüglich des Zeitdrucks ausgegangen. Nach dem Verständnis von Dr. C* würden Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck für den Kläger generell ausscheiden, Dr. B* hingegen vermeine offenbar, dass dem Kläger im Schnitt ein 20%iger überdurchschnittlicher Zeitdruck zugemutet werden könne. Tatsächlich liegt der behauptete Widerspruch nicht vor: Erkennbar sind beide Sachverständige davon ausgegangen, wenn sie es auch unterschiedlich formuliert haben, dass dem Kläger ein durchschnittlicher, fallweise auch bis zu 20 % überdurchschnittlicher Zeitdruck zugemutet werden könne. Aus der in der Berufung zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 10 Rs 159/12v ist für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen, ging es dort doch darum, dass ein und derselbe Sachverständige widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er zunächst die Zeitdruckbelastbarkeit mit „durchschnittlich und bis zu 10 % überdurchschnittlich“ angegeben hatte, in weiterer Folge jedoch, dass die 10 % überdurchschnittlicher Zeitdruck bereits im durchschnittlichen Zeitdruck enthalten seien. Dieser Widerspruch führte dort zur Aufhebung des Urteils, zumal – anders als im vorliegenden Fall – eine Abgrenzung des durchschnittlichen (iSd § 255 Abs 3b ASVG) zum zeitweise besonderen bzw überdurchschnittlichen Zeitdruck nicht ersichtlich war. Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor.
1.2.3. Wenn der Kläger schließlich Feststellungen zur Körperhaltung bei den Tischarbeiten vermisst, so spricht er damit tatsächlich eine sekundäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO an, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen ist. Ein primärer Verfahrensmangel kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat, nicht aber, wenn es – wie hier vom Kläger moniert – zu den in der Verfahrensrüge aufgeworfenen Tatsachenbehauptungen überhaupt keine Feststellungen getroffen hat (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 55 ff).
Der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Vorwurf, ihm wäre keine Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, warum ihm die Tischarbeiten trotz seiner orthopädischen Kalkülseinschränkung zugemutet werden können, ist nicht nachvollziehbar: Die diesbezüglichen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen wurden im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung bei der Verhandlung am 20.10.2025 getätigt (ON 29.2, PS 4), an der sowohl der Kläger als auch seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Dass sie in irgendeiner Weise gehindert gewesen wären, diesbezügliche Fragen an den Sachverständigen zu richten oder ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Dass er faktisch nicht Stellung genommen hat, bedeutet nicht, dass ihm eine solche Stellungnahme verwehrt worden wäre.
Das erstmals mit der Berufung vorgelegte (anonymisierte) Gutachten aus einem anderen Verfahren (Beilage ./L) verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen ausnahmslose geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (vgl RS0042049) und ist daher unbeachtlich. Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Tischarbeiten dort als leichte Arbeiten ohne Zwangshaltung und ohne häufiges Bücken unter Tischniveau definiert werden, wovon das Erstgericht implizit aber ohnedies ausgegangen ist.
1.3. Zusammengefasst liegen daher die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung F1 sowie der weiters als dislozierte, weil sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung findende, Feststellung bekämpften Konstatierung „ Darüber hinaus kann [der Kläger] aber auch im Ausmaß von 20 % überdurchschnittlichem Zeitdruck ausgesetzt werden, was im angezogenen Verweisungsberuf auch erforderlich ist “, begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung, bei ihm sei maximal eine durchschnittliche Zeitdruckbelastbarkeit gegeben.
Wie bereits bei der Behandlung der Verfahrensrüge (Punkt 1.2.2.) ausgeführt, besteht der aufgezeigte Widerspruch zwischen dem neurologischen-psychiatrischen und dem arbeitspsychologischen Gutachten nicht. Beide gehen vielmehr übereinstimmend – wenn auch unter Verwendung leicht unterschiedlicher Terminologie - davon aus, dass der Kläger einer durchschnittlichen Zeitdruckbelastbarkeit, bis 20 % auch einer überdurchschnittlichen, ausgesetzt werden kann. Die bekämpfte Feststellung ist daher nicht zu beanstanden.
2.2. Statt der bekämpften Feststellung F2 begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung, er könne nicht als Garagenwart arbeiten.
Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst Feststellungen, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind (RS0043194 [T2]). Bei der bekämpften Feststellung handelt es sich somit tatsächlich um eine rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, auf welche bei der Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein wird.
2.3. Dasselbe gilt für die weiters bekämpfte Feststellung F3 , an deren Stelle die Feststellung zu setzen sei, dass dem Kläger auch Tischarbeiten nicht zugemutet werden könnten.
Auch dabei handelt es sich in Wahrheit um eine Rechtsfrage, die ebenfalls im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen und zu behandeln ist.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Hier rügt der Kläger zunächst das Fehlen von Feststellungen zu seinem Kalkulationsvermögen. Daraus hätte sich ergeben, dass er nicht auf den Beruf des Garagenwarts verwiesen werden könnte.
Wie bereits zu Punkt 1.2.1. ausgeführt, hat der Sachverständige Dr. B* die Rechenfähigkeit des Klägers geprüft und ist dabei zu einer durchschnittlichen Fähigkeit gelangt. Dies ist in das vom Erstgericht auch festgestellte medizinische Leistungskalkül insoweit eingeflossen, als festgestellt wurde, das geistige Leistungsvermögen sei einfach (US 3). Einer gesonderten Feststellung des Rechenvermögens des Kläger bedürfte es daher nicht, weshalb hier keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
3.2. Weiters vermisst der Kläger Feststellungen zu seiner Körperhaltung bei den Tischberufen. Sollte es nämlich dafür erforderlich sein, regelmäßig den Oberkörper vorzubeugen und sich unter Tischniveau zu bücken, sei dies dem Kläger nach seinem Leistungskalkül nämlich nicht möglich.
Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass es sich um leichte, überwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeiten handelt. Anzeichen dafür, dass mit diesen Arbeiten besondere Belastungen verbunden wären, gibt es nicht.
Nach seinem Leistungskalkül kann der Kläger leichte Arbeiten vollzeitig und Arbeiten im Sitzen vollschichtig verrichten, womit er aber auch hier die Anforderungen erfüllt, sodass es auf die begehrten ergänzenden Feststellungen ebenfalls nicht ankommt.
3.3. Mit seinen Berufungsausführungen zur Zeitdruckbelastbarkeit im Zusammenhang mit den Tischarbeiten geht der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nach dem ihm bis zu 20 % überdurchschnittliche Zeitdruckbelastbarkeit möglich ist. Die Tischarbeiten überschreiten dieses Kalkül nicht. Die Rechtsrüge ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 16).
3.4. Schließlich vermisst der Kläger Feststellungen dazu, dass für ihn eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt sei, er mehrfache psychiatrische Episoden mit stationären Psychiatrieaufenthalten hinter sich habe und bei kleinsten Schwierigkeiten des Lebens völlig überfordert sei.
Dass der Kläger eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin hat, ist grundsätzlich unstrittig. Dieser Umstand wurde auch vom Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie berücksichtigt, wodurch sich aus seiner Sicht jedoch keine andere Einschätzung im Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ergab (vgl Gutachtenserörterung ON 29.2, PS 2). Der bloße Umstand, dass für den Kläger eine Erwachsenenvertreterin bestellt ist, bedeutet auch nicht automatisch seinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt (vgl 10 ObS 42/99w).
Ausgehend davon hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, dass die psychisch-emotionale Belastbarkeit des Klägers bloß gering ist (US 3). Auch hier liegen damit keine sekundären Verfahrensmängel vor.
3.5. Dagegen, dass dem Kläger kein Berufsschutz zukommt und er auch die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a ASGG nicht erfüllt, wendet sich die Berufung mit Recht nicht. Sie musste daher insgesamt erfolglos bleiben.
4.Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5.Da auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043061) und sich im Übrigen mit dieser Entscheidung keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG stellten, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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