Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 201 StGB und anderer Strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Aussprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 12. August 2025, GZ **-17.3, sowie über dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß §§ 50, 52 StGB ergangenen Beschluss vom selben Tag (ON 19), nach der am 19. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M. und des Verteidigers Dr. Pepelnik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* B* durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB, der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2, Abs 3 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer – gemäß § 43a Abs 3 StGB im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* B* weiters schuldig erkannt, an die Privatbeteiligte C* B* 2.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Zudem fasste das Erstgericht gemäß §§ 50, 52 StGB den Beschluss auf Beigebung von Bewährungshilfe (ON 19).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** und **
I./
im November 2023 mit C* B* gegen deren Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihr gegen ihren Willen mit den Fingern oberhalb der Kleidung dreimal in die Vagina fuhr;
II./
im Zeitraum Juni 2023 bis zumindest 12. September 2024 C* B* widerrechtlich in einer Weise, die geeignet ist, die Genannte in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch, nämlich in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum, beharrlich verfolgt, obwohl die Genannte ihm wiederholt mitteilte, Kontakt lediglich in Hinblick auf die zwei gemeinsamen Kinder zu wollen;
A./ im Wege der Telekommunikation, indem er der Genannten bis 9. Mai 2024 täglich 10-20 Whats-App Nachrichten und nachdem diese ihn am 9. Mai 2024 auf Whats-App blockierte täglich mehrere SMS und E-Mails mit großteils beschimpfenden und bedrohlichen, sowie auch sexuellen Inhalten schrieb;
B./ indem er über Dritte den Kontakt zu ihr herstellte, wobei er wiederholt die Freundinnen der C* B* anrief um mit diesen über C* B* zu sprechen und diese darüber zu informieren;
C./ durch Aufsuchen ihrer räumlichen Nähe, indem er
1./ am 9. Mai 2024 zu D* E*, einer Freundin der C* B* fuhr, als diese sich bei ihr aufhielt, obwohl C* B* A* B* ausdrücklich per Whats-App mitteilte, dass sie dies nicht will (ON 2.9. Bild Nr 3.);
2./ ihr im Mai 2024 zumindest zwei bis dreimal in der Siedlung nach fuhr;
3./ zu [gemeint wohl:] nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten im Oktober/November 2023 zumindest drei Mal über den Gartenzaun von C* B* sprang, um in ihren Garten zu gelangen, wobei er einmal einen Gürtel mit Nägeln und einem Messer zwischen Zaun und Gartentüre band, damit die Gartentüre nicht geöffnet werden kann;
III./
Nachgenannte in **, gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen
A./ C* B*
1.) am 18. Mai 2024 um 00:33 Uhr mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er ihr per SMS schrieb: „ Wenn den Kindern was passiert, bring ich dich um nur so zur Info “ (ON 2.8. Bild Nr 4.);
2.) im Jänner 2025 zumindest mit einer Verletzung am Körper, durch die versteckte Nachricht in einer leeren Kondompackung " Ich werd dich noch so hart ran nehmen ".
B./ F* am 30. November 2024 zumindest mit einer auffallenden Verunstaltung, indem er ihr per Whats-App Sprachnachricht mitteilte: „ Herst, I fahr nach ** bei der BH kann man nachfragen und den Namen angeben und die geben mir die Adresse für 20 Euro oder was und dann komm ich zu dir und hau dir sowas von in die Fresse, ich drücke deinen Kopf gegen den Herd, dreh ihn auf und dann zuerst die 1er Stufe, dann die 2er und die 3er, dann lass ich dich ganz sanft einfach dort deinen Kopf auf dem Herd verbrennen, so schaut’s aus. “;
IV./
C* B* durch gefährliche Drohung bzw Gewalt zur einer Handlung, Duldung bzw. Unterlassung zu nötigen versucht,
A./ zu einem [gemeint wohl:] nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Sommer/Herbst 2022 C* B* mit Gewalt zur Herausgabe ihres Handys, indem er sich auf sie kniete und sie mit seinem ganzen Körper auf die Couch drückte, wodurch diese blaue Flecken auf der rechten Schulter und dem rechten Oberarm und Unterarm erlitt;
B./ im Zeitraum ab Juni 2023 bis September 2024 durch wiederholte Nachrichten per SMS bzw. Whats-App mit dem Inhalt, wenn sie einen Freund habe und den Kindern etwas passiere, er sie ordentlich herrichten werde, er sie „ dumm und deppert “ schlagen werde, dass sie dann niemand mehr anschauen werde, so u.a. am 12. Februar 2024 durch die Nachricht „ Du manipulierst mich hör auf damit und meine hasen lass auch ausn spiel wen den kindern wegen deinen bekanntschaften mal was passiert schlag ich dich. So oft das dich keiner mehr mitn arsch anschaut dann kannst keine scheiße machen. “ zur Abstandnahme nach der Trennung eine Beziehung mit einem anderen Mann einzugehen;
V./
vorsätzlich am Körper verletzt
A./ am 9. Mai 2024 G* E*, indem er mit einer Glasflasche nach dem Genanntem schlug, wobei dieser versuchte den Schlag abzuwehren und eine Abschürfung am linken Knie erlitt (ON 4.2.13 Bild Nr. 5);
B./ zu einem [gemeint wohl:] nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Dezember 2022 C* B*, indem er sie am Fuß aus dem Bett zog und gegen den Wäscheständer stieß, wodurch diese blaue Flecken und einen Bluterguss am Arm erlitt;
C./ C* B* durch die unter Faktum IV./A./ dargestellte Tat.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB), als mildernd hingegen den bislang ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich - nachdem eine zu ON 18.2 zunächst ebenfalls fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Erstgericht mangels Bezeichnung konkreter Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen worden war (ON 21) - eine Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 18.2; in der Folge nur zur Strafe ausgeführt: ON 20) sowie dessen implizite Beschwerde gegen den zu ON 19 ausgefertigten Beschluss auf Beigebung von Bewährungshilfe. Begehrt wird die Herabsetzung des Strafmaßes, bedingte Nachsicht in größtmöglichem Ausmaß sowie Umwandlung in eine (allenfalls unbedingte) Geldstrafe.
Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter im Wesentlichen vollständig erfasst und auch tat-und schuldangemessen gewichtet, wobei im Hinblick auf den vom Berufungswerber selbst eingeräumten habituellen Suchtgiftmissbrauch (zB Seite 6 im Hv-Protkoll ON 17.2) statt bislang ordentlichem Lebenswandel die gerichtliche Unbescholtenheit zu treten hat. Hingegen ist der Berufungswerber im Recht, wenn er herausstreicht, dass es zu Faktum IV./ bei sämtlichen Angriffen beim Versuch geblieben ist.
Von dieser Ergänzung abgesehen überzeugt die Berufungsargumentation jedoch nicht.
Der Gesinnungs-und der Handlungsunwert der sich insgesamt über eine Zeitspanne von rund zwei Jahren erstreckenden diversen Angriffe gegen verschiedene Opfer, vor allem aber seine Exfrau C* B*, ist keineswegs als gering einzustufen und auch nicht mehr mit einer – jedem Menschen zuzubilligenden - durch die Trennung bzw Scheidung vom Partner ausgelösten emotionalen Ausnahmesituation zu entschuldigen. Sich über Jahre erstreckende Drohungen und/oder Gewalthandlungen gegen die (Ex)Partnerin sind keine „ situativen Entgleisungen “ sondern zeigen ein beträchtliches (in der grundsätzlichen Missachtung der Entscheidungsfreiheit anderer gelegenes) Charakterdefizit und haben deswegen sogar einen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert.
Auch der Erfolgsunwert der Taten liegt im Durchschnitt bzw bei Faktum II./ sogar darüber, zumal das Opfer der beharrlichen Verfolgung C* B* tatsächlich sehr erheblich in ihrer Lebensführung beeinträchtigt wurde (US 6 und 19). Dass C* B* durch den sexuellen Übergriff (Faktum I./) keine körperlichen Verletzungen davontrug, wirkt weder mildernd, noch ist deswegen der deliktsspezifisch zu beurteilende (vgl Riffelin WK² StGB § 32 Rz 76 ff) Erfolgsunwert „ ausgeblieben “ (ON 20.2,2).
Mit der Betonung der prekären wirtschaftlichen Situation des Angeklagten und seinen Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder spricht der Berufungswerber keine Milderungsgründe an.
Die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 107 Abs 2 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gefundene Sanktionen in Höhe der Hälfte der Strafobergrenze ist angesichts der Zusammentreffens von zahlreichen Vergehen trotz Teilgeständnis, bisheriger Unbescholtenheit und teilweisem Versuch tat-und schuldangemessen und entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten. Nachweise für eine vollständige Schadensgutmachung liegen ebenso wenig vor, wie für die vom Verteidiger in der Berufungsverhandlung ins Treffen geführten Beeinträchtigung durch Psychopharmaka. Die Strafe ist somit der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.
Auch die vom Erstgericht gefällte Teilnachsicht der Strafe nach § 43a Abs 3 StGB überzeugt:
Dazu ist vorab klarzustellen, dass der vom Verteidiger unter Zitierung einiger Entscheidungen aus den Siebzigerjahren ins Treffen geführte Automatismus, wonach ein Täter mit bislang untadeligem Lebenswandel bei Fehlen generalpräventiver Bedenken ein Recht auf bedingte Nachsicht habe, nicht besteht, hat doch die konkrete Abwägung der spezial-und generalpräventiven Voraussetzungen der §§ 43 f StGB unter anderem mit Blick auf die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, den Grad der Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu erfolgen und ist stets eine Einzelfallentscheidung (vgl auch Jerabek/Ropperin WK² StGB § 43 Rz 19). Hinzu kommt, dass der Berufungswerber (wie oben ausgeführt) auch gar keinen untadeligen Lebenswandel aufweist. Dass das Erstgericht die (gänzliche) bedingte Strafnachsicht mit der Begründung abgelehnt hätte, dass der Beschuldigte die Tat geleugnet habe, trifft im Übrigen auch nicht zu (US 18), mag auch unter anderem dessen konkrete Haltung zu seinen Taten in die Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit Eingang gefunden haben. Im Hinblick auf die Vielzahl der Angriffe über einen langen Zeitraum kann auch nach Ansicht der Berufungsgerichts mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Unrechtsfolge nicht mehr das Auslangen gefunden werden, um A* B* in Hinkunft von weiteren derartigen Angriffen abzuhalten.
Da bei der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche die – in der Rechtsmittelanmeldung erfolgte - bloße Angabe, das Urteil anzufechten, genügt, muss das Rechtsmittelgericht auch ohne Vorbringen alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen bzw außerhalb der Ausführungsfrist erstattetes Vorbringen berücksichtigen.
Diese amtswegige Prüfung ergibt, dass auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht erfolgreich ist. Der Zuspruch gründet sich auf aus einer Verletzung der Freiheit sowie der sexuellen Integrität resultierende Schäden. Die Höhe des Zuspruchs von 2.000 Euro - global zu bemessendem (RIS-Justiz RS0111431, RS0108277) - Schadenersatz erscheint im Hinblick auf die Vielzahl und Art der Angriffe über einen langen Deliktszeitraum auch nicht überhöht. Im Übrigen kann bei der Ermittlung der Höhe der zu leistenden Entschädigung nach herrschender Rechtsprechung im Sinn des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (vgl RIS-Justiz RS0031614).
Der Berufung ist daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.
Zuletzt ist auch die (implizite) Beschwerde nicht im Recht.
Das Erstgericht hat zu Recht aus spezialpräventiven Erwägungen (keine Einkommen und keine Beschäftigung; instabiler Eindruck) Bewährungshilfe beigegeben, um den Angeklagten bei einer künftig geordneten, straffreien Lebensführung zu unterstützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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