BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 19753. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens§ 197

§ 197Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter

In Kraft seit 01. Juni 2016
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