BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 367

§ 367

(1) Ist eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, daß sie dem Opfer gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so ordnet das Gericht an, daß sie nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.

(2) Ein solcher Gegenstand kann auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn

1. der Gegenstand zur Herstellung des Beweises nicht oder nicht mehr benötigt wird und

2. weder der Beschuldigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben könnte, das der Ausfolgung an den Antragsteller entgegensteht, noch sonst Umstände vorliegen, welche die Rechte des Antragstellers zweifelhaft erscheinen lassen.

(3) Wird einem Ausfolgungsantrag nach Abs. 2 aus dem Grund der Z 2 nicht stattgegeben, so ist die Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand nach § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bei dem für den Sitz des Gerichtes zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen.

Entscheidungen
21
  • Rechtssätze
    13
  • RS0118019OGH Rechtssatz

    21. August 2003·1 Entscheidung

    Sind bei einem Freigesprochenen sichergestellte Gegenstände wegen eines Bedenklichkeitsbeschlusses oder weil dieser keinen (schlüssigen) Anspruch darauf erhebt, nicht an den Freigesprochenen auszufolgen, so ist nach folgenden Kriterien vorzugehen: 1. Erheben zwei oder mehr Privatbeteiligte in schlüssiger Weise miteinander konkurrierende Ansprüche auf die Sachen oder wird der Anspruch eines Privatbeteiligten von einem Dritten schlüssig bestritten oder erhebt nur ein einziger Privatbeteiligter einen Anspruch, der aber zweifelhaft ist, dann sind die Ausfolgungsbegehren der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die Sachen gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht zu hinterlegen, in dessen Sprengel das Strafgericht seinen Sitz hat. 2. Stellt nur ein Privatbeteiligter schlüssig Ansprüche auf die Sachen und überzeugt sich das Gericht, dass sie ihm gehören, hat es - auch im Fall eines Freispruches und gleich ob mit oder ohne Zustimmung des Freigesprochenen - ihm die Sachen auszufolgen, wenn Rechte Dritter (vgl etwa § 368 StPO) nicht entgegenstehen. 3. Hat sich kein Privatbeteiligter gemeldet, ist gegebenenfalls den Geschädigten eine Mitteilung gemäß § 365 Abs 1 zweiter Satz StPO zu machen. 4. Wenn von niemandem ein Recht auf die Sache geltend gemacht wurde oder zwar der Freigesprochene Ansprüche erhoben hat, aber ein Bedenklichkeitsbeschluss ergangen ist, so hat das Gericht die Sachen nach § 379 StPO zu veräußern.