Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Finanzstrafsache gegen A* und einen belangten Verband wegen §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b, 13 FinStrG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2025, GZ ** 30.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Landesgericht Wiener Neustadt die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. April 2025 wurde die Angeklagte A* rechtskräftig von dem ihr (verbunden mit einem Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße über die B* GmbH) mit Anklageschrift vom 17. Februar 2025 (ON 14) zur Last gelegten Tatvorwurf gemäß § 214 FinStrG freigesprochen (ON 19.4).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft fristgerecht, dass über die Verantwortlichkeit der B* GmbH als belangter Verband in einem selbständigen Verfahren entschieden werde (ON 20.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht das Strafverfahren gegen die B* GmbH (FN **) „gemäß § 173 FinStrG“ (zur ausschließlichen [analogen] Anwendung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren siehe Schumann in Tannert/Kotschnigg/Twardosz,FinStrG Vor §§ 171 ff Rz 3; Schumann aaO § 173 Rz 8 ; ua BFG RV/5300036/2020) mit der Begründung ein, dass über die genannte Kapitalgesellschaft mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom **, AZ **, das Konkursverfahren eröffnet und diese mit Eintragung vom ** aufgelöst worden sei. Es existiere weder eine Gesamtnoch Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 10 VbVG.
Dagegen richtet sich die auf eine Fortführung des Verfahrens abzielende rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, in der mit Blick auf das anhängige Insolvenzverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung in Abrede gestellt wird (ON 31.2).
Der zu ON 16 ausgewiesene Wahlverteidiger des belangten Verbands machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, inhaltlich Stellung zu beziehen, unter Hinweis auf eine vom Beschwerdegericht nicht geteilte (siehe dazu Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas / Geroldinger, ABGB 4 § 1024 Rz 16; Zib in Fasching/Konecny 3II/1, § 35 ZPO Rz 31) Rechtsansicht in Bezug auf das ex lege Erlöschen der Prozessvollmacht infolge Insolvenz des Vollmachtgebers nicht Gebrauch (ON 5.1 des Bs-Akts).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Der staatliche Strafanspruch gegen natürliche Personen erlischt mit deren Tod. Im Hinblick auf die ganz anders geartete Situation bei Verbänden sah sich der Gesetzgeber veranlasst, Vorsorge dafür zu treffen, dass einerseits ein gegen einen Verband laufendes Strafverfahren gegen dessen Rechtsnachfolger fortgeführt werden kann, andererseits gegen einen Verband verhängte Sanktionen und Rechtsfolgen auch gegen dessen Rechtsnachfolger Wirkung haben. Nur für den Fall, dass sich ein belangter Verband ohne Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger im Sinn des § 10 Abs 1 und 2 VbVG auflöst, ist das Verfahren - wie bei Tod einer natürlichen Person – mit Beschluss einzustellen ( Lehmkuhl/Zederin WK² VbVG § 10 Rz 2 f; Lendl , WK-StPO Vor §§ 259, 260 Rz 3).
Generell ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten, dass Voraussetzung für eine vollständige Beendung neben der Löschung im Firmenbuch auch die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ist (7 Ob 23/01k; Zib aaO Rz 40).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, lässt sich alleine gestützt auf den im Akt erliegenden Firmenbuchauszug des belangten Verbands (ON 29), demzufolge mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom **, AZ **, der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde, der vom Erstgericht gezogene Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht ziehen.
Da das Erstgericht somit zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat, war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens (vorerst) zur Klärung, ob von einer vollständigen Beendung des belangten Verbands ohne Rechtsnachfolger auszugehen ist, (sodann) im Fall des Fehlens der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung durch Anberaumung einer Hauptverhandlung aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 195 Abs 1 erster Satz FinStrG iVm § 14 Abs 1 VbVG).
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