§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten — StGB
§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 zur Anwendung.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
Inkrafttretungsdatum
01. September 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194051
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.