Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 270

§ 270Tätlicher Angriff auf einen Beamten

(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

Entscheidungen
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