StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Rückverweise