Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Janschitz und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , **, vertreten durch Dr. Steiner&Mag. Isbetcherian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde B* , **, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 48.703,44 sA und Feststellung (EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 53.703,44) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.6.2025, **-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.727,62 (darin EUR 621,27 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verunfallte als Motorradfahrer am 12.8.2017 auf der **-Straße zwischen ** und **, deren Straßenhalterin die Beklagte ist. Er kam auf einem Kiesbett in einer Rechtskurve ins Schleudern und zog sich bei dem darauf folgenden Sturz einen Bruch des linken Schlüsselbeines zu, der im UKH C* behandelt wurde.
Die D* AG trat als Haftpflichtversicherer der Beklagten in den Schadensfall ein und holte ein medizinisches Gutachten zu den vom Kläger erlittenen Verletzungen ein. Aus diesem Gutachten vom 10.12.2017 ergaben sich 2 Tage starke, 8 Tage mittelstarke und 28 Tage leichte Schmerzen. Am 5.2.2018 unterbreitete der Kläger, vertreten durch den nunmehrigen Klagevertreter, ein Vergleichsanbot:
„In vorbezeichneter Rechtssache habe ich den Inhalt Ihres Mails vom 25.01.2018 mit meiner Mandantschaft besprochen.
Diese ist mit dem Ihrerseits angebotenen Betrag von EUR 7.500 nicht einverstanden. Allerdings bin ich beauftragt, unpräjudiziell und lediglich für den außergerichtlichen Vergleichsfall ein modifiziertes Angebot dergestalt abzugeben, dass bei Bezahlung von EUR 8.500 zuzüglich Kosten meines Einschreitens EUR 1.200 gesamt EUR 9.700 gegenständliche Angelegenheit bereinigt und verglichen werden könnte, andernfalls müsste hier wohl ein Prozess geführt werden und besteht Rechtschutzdeckung auf Seiten meiner Mandantschaft.“
Dieses Vergleichsangebot wurde von der D* AG mit E-Mail am selben Tag angenommen und die Zahlung geleistet.
Mit Schreiben vom 19.4.2021 trat der Kläger mit der Forderung, medizinische Sachverständige zu benennen, an die D* AG heran. Das Schlüsselbein sei unvorhersehbar nicht zusammengewachsen. Dieses Ansinnen wurde von der Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 20.4.2021 unter Hinweis auf die Bereinigung
durch die Zahlung der EUR 8.500 und die Verjährung allfälliger Ansprüche zurückgewiesen.
Über Insistieren des Kläger wurde schließlich ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, das am 8.10.2021 dem Kläger vorlag. Mit Schreiben vom 13.5.2022 forderte er die Haftpflichtversicherung auf EUR 41.607,54, darin weiteres Schmerzengeld (EUR 19.250), Haushaltshilfeersatz (EUR 510), Behandlungskosten (EUR 2.849,04), Matratze (EUR 1.081,10), Verdienstentgang Mai bis Oktober 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 (EUR 13.117,40) sowie Vertretungskosten (EUR 4.800) bis 25.5.2022 zu zahlen und eine konstitutive Anerkenntniserklärung abzugeben.
Darauf antwortete die D* AG am 28.6.2022 mit:
„Sehr geehrter Herr Dr. E*,
verspätet kommen wir auf Ihr Schreiben vom 19.5.2022 zurück. Nach Abzug des Mitverschuldens Ihres Mandanten von 50 % (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot), können wir einstweilen folgende Beträge entschädigen:
Schmerzengeld EUR 8.085,00
Psychische Alteration EUR 1.540,00
Kosten Haushaltshilfe EUR 255,00
Anschaffung Tempurmatratze EUR 540,55
Gesamt EUR 10.420,55
Ihr Mandant hat diverse Belege über medizinische Kosten vorgelegt – wurden die Rechnungen bei der ÖGK für eine Kostenerstattung eingereicht? Die Kostenerstattung für zB Physiotherapie beträgt 80 Prozent jenes Tarifes, den die ÖGK einem Vertragsphysiotherapeuten für dieselbe Leistung bezahlt. Weiters fragen wir an, ob Ihr Mandant über eine private Krankenversicherung verfügt und die Rechnungen dort eingereicht hat.
Hinsichtlich des Verdienstentganges wird ein Sachverständiger mit der Prüfung der Forderung beauftragt.“
Am 10.1.2023 forderte der Kläger EUR 28.490,14. Die Haftpflichtversicherung reagierte darauf mit einer Zahlung von EUR 9.625 für Schmerzengeld, EUR 255 für Haushaltshilfekosten, EUR 540,55 für die Matratze und EUR 1.125,52 für Therapiekosten und EUR 1.200 an Kostenersatz für den Klagevertreter unter Ablehnung einer darüber hinausgehenden Haftung.
Der Kläger ist im April 2007 beim Schifahren gestürzt und aufgrund eines Bruches des linken Schlüsselbeines am 11.4.2007 im Unfallkrankenhaus C* behandelt worden. Zwei Monate danach hat sich herausgestellt, dass die Fraktur im mittleren Abschnitt bei einer Verschiebung um eine Schaftbreite keine Knochenbrücken aufgewiesen und sich kein Kallus gebildet hat. Ein weiteres Monat danach wurde das Schlüsselbein nach operativer Entfernung des pseudoarthrosischen Weichteilmantels und Anfrischen der Pseudoarthrose verplattet. Ende des Jahres 2007 ist es zur Heilung gekommen, die Verplattung wurde schließlich im Oktober 2009 entfernt.
Nach dem Sturz des Klägers im August 2017 zeigte sich auf Röntgenbildern der neuen Verletzung des linken Schlüsselbeins eine Verschiebung des Bruches um eine volle Schaftbreite. Im September 2017 wurde eine zarte Kallusbildung festgestellt und weitere Schonung empfohlen.
Aufgrund fortbestehender Beschwerden begab sich der Kläger in den Jahren 2018 und 2019 bei Dr. F* in Behandlung. Bereits dieser äußerte gegenüber dem Kläger die Vermutung, dass die damaligen Beschwerden des Klägers mit dem nicht verheilten Schlüsselbeinbruch aus dem Jahr 2017 zu tun hätten. Im Zuge dieser Behandlung wurde die Halswirbelsäule am 12.11.2019 geröntgt. Das linke Schlüsselbein zeigte dabei eine deutliche Pseudoarthrosenbildung mit kleineren Knochenfragmenten im Pseudoarthrosespalt. Ein am 19.12.2019 durchgeführtes MRT ergab beim Schultereckgelenk links keinen Befund. Am 15.7.2020 wurde im Diagnosezentrum G* der nicht geheilte Schlüsselbeinbruch im mittleren Drittel des Schlüsselbeines bei deutlicher Pseudoarthrosebildung festgestellt, die Distanz zwischen den Gelenksplatten am Scheingelenk betrug 1 cm. Auch im CT-Befund vom 3.8.2020 wurde darauf hingewiesen, dass die Querfraktur des linken Schlüsselbeines keine erkennbare Kallusbildung jedoch absklerosierte Frakturen im Sinne einer Pseudoarthrose zeigten. Dies wurde dem Kläger mitgeteilt.
Am 14.1.2021 wurde beim Kläger schließlich eine Operation zur Re-Osteosynthese ausgeführt. Nach diesem Eingriff wurde er am 25.1.2021 in häusliche Pflege entlassen.
Eine SLAP-Läsion lag und liegt beim Kläger nicht vor.
Mit der vorliegenden Klage vom 30.4.2024 begehrte der Kläger EUR 48.703,44 samt Anhang und die Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtliche Spät- und/oder Dauerfolgen aus dem Schadensfall vom 12.8.2017 zu haften habe.
Bei der Zahlung im Jahr 2018 handle es sich lediglich um Ersatz eines Teilschadens. Unvorhersehbar habe sich in der Folge herausgestellt, dass das gebrochene Schlüsselbein nicht zusammengewachsen sei, weswegen eine Operation und Stoßwellentherapien erforderlich geworden seien.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten habe ihren Verjährungseinwand nicht aufrecht erhalten, sie habe in den Folgejahren Zahlungen geleistet. Die Einigung aus dem Jahr 2018 sei lediglich unpräjudiziell und unter der Annahme geschlossen worden, dass das Schlüsselbein ausgeheilt und nur mehr mit adäquaten Restbeschwerden zu rechnen sei. Dies habe sich letztlich als falsch herausgestellt.
Erst durch Beiziehung des Sachverständigen Dr. H* habe der Kläger erfahren, dass er auch einen auf den Unfall zurückzuführenden Schaden im Schultergelenk habe und keine knöcherne Durchheilung des Bruches stattgefunden habe.
Die Beklagte bestritt, erhob den Einwand der Verjährung und brachte - soweit für das Berufungsverfahren wesentlich-vor, dass sämtliche Ansprüche aus dem Unfall im Februar 2018 endgültig verglichen worden seien.
Bereits am 19.4.2021 habe der Kläger Kenntnis davon gehabt, dass das gebrochene Schlüsselbein nicht zusammengewachsen sei. Allfällige Ansprüche des Klägers, sollten diese entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ohnehin verglichen sein, seien daher verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
Es legte dieser Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.
Rechtlich folgerte es zusammengefasst - und soweit im Berufungsverfahren relevant - dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.
Die Verjährungsfrist habe spätestens mit 19.4.2021 zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger konkrete Forderungen erhoben. Ab diesem Zeitpunkt habe für ihn die objektive Möglichkeit bestanden, seine Forderungen geltend zu machen (was er außergerichtlich auch getan habe). Auf subjektive in seiner Person liegende Hindernisse (wie etwa Irrtum oder fehlendes Verschulden an der Versäumnis) komme es nicht an.
Vergleichsverhandlungen begründeten einen Hemmungsgrund eigener Art. Diese Ablaufshemmung beschränke sich auf jene Ansprüche, auf die sich die Vergleichsverhandlungen erstreckt hätten.
Würden die Vergleichsverhandlungen abgebrochen, müsse ohne unnötigen Aufschub Klage erhoben werden, um eine Verjährung des Anspruchs zu verhindern. Es werde von der Judikatur regelmäßig ein Zuwarten von höchstens drei Monaten als zulässig erachtet.
Während ein Zuwarten bis 14.11.2023 bis zum Vorliegen des Gutachtens des Dr. H* noch begründet gewesen sei, sei nicht erkennbar, weswegen mit der Einbringung der Klage fünfeinhalb Monate zugewartet worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1.Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem diesen verursachenden Verhalten in Gang gesetzt. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kenntnisse so weit reichen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.
Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547). Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers, in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034524 [T27, T29]; RS0034374 [T13]; RS0034951 [T5, T7]).
Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034366; RS0034524 [T24, T25]). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547 [T7]).
Auf die Schaffung eines Rechtstitels (etwa eines Vergleichs) kommt es nicht an. Auch die Kenntnis der Höhe des Schadens ist dazu nicht erforderlich, vielmehr genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben (RS0034951; RS0034524; RS0034440).
Bloße Zweifel an der Beweisbarkeit eines bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalts schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus (RS0034374 [T46]; RS0034524 [T47, T62]; RS0034951 [T21]). Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er den Prozess mit Sicherheit zu gewinnen glaubt (RS0050338 [T5, T12]; RS0034374 [T16, T40]); er kann auch nicht so lange zuwarten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (RS0034524 [T6]; vgl RS0034515).
1.2.Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden – sogenannte (Teil-)Folgeschäden – bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0087613; vgl auch RS0097976).
Für nicht – oder mit nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit – vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährung hingegen ab Kenntnis des (weiteren) Schadens (RS0034527).
1.3.1. Der Kläger moniert in der Berufung, dass er erst mit Vorliegen des Gutachtens Dris H* Kenntnis vom tatsächlichen Schaden gehabt habe. Er sei durch die (zuvor) eingeholten Gutachten im Glauben gelassen worden, dass der Schaden entsprechend begrenzt sei, was erst durch das Gutachten des Dris H* widerlegt worden sei. Erst durch dieses Gutachten sei es zu neuen Erkenntnissen, insbesondere betreffend die Schmerzperioden und den möglichen Heilungsverlauf gekommen. Die Ansprüche des Klägers seien daher nicht verjährt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Kläger der Umstand der unzureichenden Heilung seiner Schlüsselbeinverletzung zumindest seit seiner Operation im Jänner 2021 bekannt war. Dass dieser Umstand auf den Unfall zurückzuführen ist und damit eine neue Wirkung des Schadensfalls darstellt, war dem Kläger zumindest ab dem Zeitpunkt seines Schreibens ./4 vom 19.4.2021 an den Haftpflichtversicherer der Beklagten bekannt, begründete er in diesem Schreiben doch das Einholen eines weiteren Gutachtens damit, dass sich - unvorhersehbar – herausgestellt habe, dass das gebrochene Schlüsselbein nicht zusammengewachsen sei.
Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger der Sachverhalt soweit bekannt, dass er in der Lage gewesen wäre, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Er hatte Kenntnis vom Schaden, von der Schadensursache, dem maßgeblichen Kausalzusammenhang und der (dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogenen) Haftung der Beklagten. Auf die genaue Kenntnis von Schmerzperioden oder des Heilungsverlaufs kommt es nicht an.
Damit wurde die Verjährungsfrist allerspätestens am 19.4.2021 in Gang gesetzt. Die Einbringung der Klage am 30.4.2024 erfolgte nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Zudem sind nach den Feststellungen dem Gutachten Dr. H* keine weiteren erheblichen Umstände zu entnehmen (vgl die dislozierte Feststellung in Rn 44 des Ersturteils).
1.3.2. Bei der Ablaufshemmung endet die Frist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Beginns erst mit Wegfall des Hindernisses oder des Ablauf eines bestimmten Zeitraumes danach. Dabei kann die Frist zwar an sich weiterlaufen, die Verjährung kann aber für die Dauer der Hemmung nicht eintreten.
Bei Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (RS0034518; vgl auch RS0034501). Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es dabei aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (3 Ob 223/06z).
1.3.3. Die zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geführten Vergleichsgespräche haben auf den Ablauf der Verjährungsfrist aus nachstehenden Überlegungen keine Auswirkung:
Wie oben dargelegt wurde die dreijährige Verjährungsfrist am 19.4.2021 in Gang gesetzt. Am 10.1.2023 forderte der Kläger den Haftpflichtversicherer der Beklagten zur Zahlung von insgesamt (weiteren) EUR 28.490,14 auf. Der Haftpflichtversicherer bezahlte daraufhin EUR 11.546,07 zuzüglich EUR 1.200 an Kostenersatz und lehnte unter einem eine darüber hinausgehende Haftung ab. Damit waren die Vergleichsgespräche hinsichtlich der (teilweise) nicht bezahlten Ansprüche gescheitert. Unstrittig blieb, dass der Kläger nach dem Vorliegen des von ihm eingeholten Gutachtens mit Schreiben vom 14.11.2023 neuerlich den Haftpflichtversicherer aufforderte, Zahlung zu leisten. Dass der Haftpflichtversicherer darauf reagierte habe, behauptet der Kläger nicht. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, reagierte der Haftpflichtversicherer in der Vergangenheit zeitnah auf die Schreiben des Klägers, lediglich in einem Fall musste der Kläger auf die Antwort rund einen Monat warten.
Ausgehend von der Ablehnung im Jänner 2023 und dem Umstand, dass der Haftpflichtversicherer auf das neuerliche Aufforderungsschreiben im November 2023 nicht reagierte, hätte dem Kläger spätestens Mitte Dezember 2023 klar sein müssen, dass der Haftpflichtversicherer keine Vergleichsgespräche mehr aufnehmen werde. Der Kläger hätte – zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche – die Klage bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (19.4.2024) einbringen müssen. Tatsächlich brachte der Kläger die Klage aber erst am 30.4.2024 ein.
1.3.4. Auf die Frage der Bereinigungswirkung des ersten Vergleichs aus dem Jahre 2018 musste nicht mehr eingegangen werden.
2. Der unberechtigten Berufung war damit ein Erfolg zu versagen.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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