Werden Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungszeit weitergeführt, dann kann dies, wenn das Gegenteil nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, nur bedeuten, dass der Verpflichtete von seinem Recht, im zukünftigen Prozess Verjährung einzuwenden, keinen Gebrauch machen wolle. Der Forderungsberechtigte wird in diesem Fall nach Treu und Glauben und nach der Übung des redlichen Verkehrs darauf vertrauen, dass im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen seine Ansprüche in einem späteren Prozess nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (SZ 31/31, SZ 38/72, JBl 1969,442 ua).
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