Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB und eines weiteren Delikts über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2025, GZ **-26.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Hofrätin Mag. Sonja Rienerr, ferner in Anwesenheit der Verteidigerin Mag. Alexandra Schwarz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* am 26. Februar 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* wird unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die von 29. August 2025, 17.17 Uhr bis 17. September 2025, 14.50 Uhr erlittene Vorhaft des A* auf die verhängte Strafe angerechnet.
Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben, mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 241e Abs3 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in B*
I./ am 12. Jänner 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) eine fremde Sache, nämlich einen Briefkasten der C* beschädigt, indem sie versuchten, den Briefkasten aufzubrechen, wodurch der C* ein Schaden in der Höhe von ca 100 Euro entstand;
II./ am 20. November 2024 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte IBAN ** der D*, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, durch Ansichnehmen unterdrückt.
Bei der Straffindung ging die Erstrichterin unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 241e Abs 3 StGB von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe aus (US 7).
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und die drei einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis und den geringfügigen Schaden zu Punkt I./.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldete Berufung wegen Schuld und Strafe (ON 29). In der Berufungsausführung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 1.22 und ON 32) wird betreffend Punkt I./ die Urteilsaufhebung, eine Beweiswiederholung und Entscheidung in diesem Punkt sowie eine tat- und schuldangemessene Bestrafung, in eventu eine Zurückverweisung an das Erstgericht angestrebt. In Punkt II./ wird das Urteil nicht bekämpft. Die angemeldete, kein Anfechtungsziel zum Ausdruck bringende Berufung wegen Strafe blieb unausgeführt.
Die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt. Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des vom Angeklagten und der Zeugin E* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und warum insbesondere der Einlassung des Angeklagten betreffend Punkt I./, nicht am Tatort gewesen zu sein, nicht gefolgt wurde (US 5 f). Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 12. Jänner 2023 am Tatort anwesend war und den Briefkasten beschädigte, konnte sie dabei auf die glaubwürdigen Angaben der unbeteiligten Zeugin E* in Zusammenschau mit den Erhebungsergebnissen der Landespolizeidirektion B*, GZ:**, insbesondere den DNA-Treffer (ON 2.4.8), stützen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete die Erstrichterin zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab. Nachvollziehbar begründete sie dabei auch, weshalb sein Verhalten betreffend Punkt I./ nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit den Schluss nahe legte, er habe dabei auch mit einem entsprechenden auf Wegnahme fremder Sachen und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz gehandelt (US 6).
All diesen Erwägungen kann die Berufung der Staatsanwaltschaft nur eigene, für den Angeklagten nachteiligere Schlussfolgerungen entgegensetzen, die die oben dargestellten Erwägungen aber nicht erschüttern können. Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht zwar davon überzeugt war, der Angeklagte habe den Briefkasten aufzubrechen versucht, dabei aber nicht mit auf Wegnahme fremder Sachen und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt habe, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche, dass Täter Briefkästen mit dem Ziel, werthaltige Gegenstände zu erlangen, aufbrächen (ON 32, 3 f), verfängt schon deshalb nicht, weil das Aufbrechen von Behältnissen wie Briefkästen zwar oft, aber nicht in jedem Fall mit Bereicherungsvorsatz im Sinne des § 127 StGB erfolge muss. Darüber hinaus setzte sich die Erstrichterin in dem konkreten Einzelfall damit auseinander, weshalb sie gerade nicht diesen Schluss zog und erwog auch, dass dem Angeklagten Sachbeschädigungen nicht wesensfremd sind (US 6; vgl auch ON 25.4 und ON 25.7). Der Umstand, dass A* auch eine Vorstrafe wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB aufweist, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern, besteht doch mit Blick auf die notwendige kriminelle Energie ein erheblicher Unterschied zwischen einem Ladendiebstahl (vgl ON 25.1) und einem durch Einbruch begangenen Diebstahl. Weitere Beweisergebnisse, die darauf schließen hätten lassen, dass der Angeklagte und seine Mittäter auf unrechtmäßige Bereicherung durch die Wegnahme fremder Sachen abzielten, lagen nicht vor.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung insgesamt keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Aus Anlass der Berufung der Staatsanwaltschaft musste sich das Oberlandesgericht davon überzeugen, dass dem Urteil der dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 StPO), weil das Erstgericht gemäß § 241e Abs 3 StGB von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ausging (US 7), anstelle eines von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen.
Da weder der Angeklagte, noch die Staatsanwaltschaft zum Vorteil dessen die Berufung wegen des Strafausspruchs ergriffen – ein solcher Anfechtungswille ergibt sich auch nicht erkennbar aus der Rechtsmittelanmeldung (ON 29.1) – bedurfte es einer amtswegigen Wahrnehmungen dieser Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0119220, Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 283 Rz 1 und § 295 Rz 14 und Kirchbacher, StPO 15 § 290 Rz 7).
Demzufolge war aus Anlass der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO im Strafausspruch aufzuheben und mit einer Strafneubemessung vorzugehen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer (angemeldeten, aber nicht ausgeführten) Berufung wegen des Strafausspruchs auf diese Entscheidung zu verweisen.
Das Berufungsgericht hat einen eigenständigen Ausspruch zu fällen, der an die Stelle des von einem Berufungsgrund betroffenen Ausspruches tritt, und es hat dabei das gesamten ihm vorliegenden Material zu berücksichtigen. Sogar dann, wenn es sich von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), ersetzt es ihn durch einen eigenen ( Kirchbacher aaO § 295 Rz 1).
Ausgehend von den beigeschafften Vorstraferkenntnissen (ON 25.4 und ON 25.7) und der vorliegenden Strafregisterauskunft (ON 18.4) war darüber hinaus von folgenden für die Strafbemessung entscheidenden Tatsachen auszugehen: A* wurde – soweit relevant – zwei Mal wegen gegen fremdes Vermögen gerichteten Taten jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, die zumindest zum Teil vollzogen wurde. Noch vor Eintritt der Rückfallverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) hat er zu Punkt I./ neuerlich eine Straftat begangen, die gegen fremdes Vermögen gerichtet war. Demnach liegen hinsichtlich des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.
Bei der Strafneubemessung ist unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 241e Abs 3 StGB von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen auszugehen.
Das Zusammentreffen zweier Vergehen, die drei einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB in Bezug auf das Vergehen der Sachbeschädigung waren als erschwerend zu werten. Mildernd war hingegen kein Umstand zu berücksichtigen.
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 und 3 StGB waren der insgesamt geringe Schaden und die geringen Tatfolgen als schuldmildernd zu berücksichtigen.
Von einem auch nur teilweise reumütigen Geständnis konnte nicht ausgegangen werde, weil ein solches auf die innere Umkehr des Täters abstellt (vgl RIS-Justiz RS0091460 [insb T4 und T6] und Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 38). Eine solche war weder bei seiner Befragung im Ermittlungsverfahren (ON 2.13.5), noch anlässlich seiner Festnahme (ON 18.5), der Verhängung der Untersuchungshaft (ON 20) oder in der Hauptverhandlung, in der er sich erstmals teilweise schuldig bekannte (ON 26), erkennbar.
Angesichts dieses Strafzumessungskatalogs und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist bei einem gegebenen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen die im Spruch genannten Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Eine bedingte Strafnachsicht kam angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen Sanktionen schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Ein Eingehen auf generalpräventive Erwägungen erübrigt sich daher.
Zur Vorhaftanrechnung: Im Rahmen der Strafneubemessung durch das Berufungsgericht war die Vorhaftanrechnung nur bis zum Urteil I. Instanz vorzunehmen. Die folgende Haft wird vom Erstgericht nach § 400 StPO anzurechnen sein (RIS-Justiz RS0091624).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden