Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richter Mag. Kegelreiter und Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. C*, ebendort, wegen Insolvenzentgelt (EUR 9.759 netto), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.1.2025, **23, gemäß § 2 ASGG, § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17.04.2023 den Antrag des Klägers auf Insolvenz-Entgelt auf Grund des mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.12.2023 zu D* eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des E* (in der Folge: Gemeinschuldner) abgelehnt.
Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Klage begehrt der KlägerInsolvenz-Entgelt von EUR 9.759 netto mit dem Vorbringen, beim Gemeinschuldner von 3.10.2022 bis 11.8.2023 bei einer 20-Stunden-Woche und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.483,08 als gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt gewesen zu sein. Das Dienstverhältnis sei einvernehmlich beendet worden. Der Kläger schlüsselte seine nach § 3a Abs 1 IESG gesicherten Ansprüche auf wie folgt:
Entgelt 1.2.-28.2.2023: EUR 1.108,00 netto
Entgelt 1.3.-31.3.2023: EUR 1.108,00 netto
Entgelt 1.4.-30.4.2023: EUR 1.108,00 netto
Entgelt 1.5.-31.5.2023: EUR 1.213,00 netto
Entgelt 1.6.-30.6.2023: EUR 1.213,00 netto
Entgelt 1.7.-31.7.2023: EUR 1.213,00 netto
Entgelt 1.8.-11.8.2023: EUR 445,00 netto
UZ 1.1. bis 11.8.2023: EUR 741,00 netto
WR 1.1. bis 11.8.2023: EUR 741,00 netto
Zinsen: EUR 396,00 netto
Anmeldegebühr: EUR 25,00 netto
Anmeldekosten: EUR 448,00 netto
Gesamt: EUR 9.759,00 netto
Die Forderungen seien im Konkursverfahren anerkannt worden. Der Kläger habe neben der gewerberechtlichen Geschäftsführung den Gemeinschuldner mit umfassenden Dienstleistungen unterstützt. Er habe die Insolvenzentgeltsicherung nicht bewusst in Anspruch genommen, vielmehr habe er den Vertröstungen des Gemeinschuldners gutgläubig in Erwartung von Eingängen, die dem Unternehmen die Zahlung seiner Entgelte ermöglichen würden, vertraut. Es sei ihm zugesichert worden, dass ihm ein bei der ÖGK bestehendes Guthaben ausbezahlt werde. Daraus erkläre sich das Zuwarten des Klägers trotz Vorliegens eines Zahlungsrückstandes von mehreren Monaten.
Die Beklagte wendet ein, die Erbringung von Dienstleistungen durch den Kläger über einen Zeitraum von zehn Monaten ohne entsprechende Entlohnungen erscheine atypisch und halte einem „Fremdvergleich“ nicht stand. Da der Kläger als gewerberechtlicher Geschäftsführer in die Auftrags- und Geschäftslage des schuldnerischen Unternehmens gehabt haben müsste, erscheine sein Verhalten als atypisch und sittenwidrig. Weiters bestritt die Beklagte, dass der Kläger Leistungen für den Gemeinschuldner erbracht habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es traf die nachstehenden Feststellungen, wobei die vom Kläger mit Beweisrüge bekämpften in Fettschrift kenntlich gemacht sind:
Der Kläger lebt seit etwa 30 Jahren in Österreich. Er hat in seiner Heimat den Beruf des Tischlers erlernt, welchen er auch in Österreich ausübt und über einen Gewerbeschein verfügt.
Er ist, seit er in Österreich ist, selbstständig tätig, darüberhinaus war er phasenweise als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei anderen Unternehmen angestellt.
Seit einigen Jahren ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der F* GmbH, wobei es Projekte für Einfamilien- und größere Wohnhäuser gibt.
E* lebt seit etwa 35 Jahren in Österreich. Er war unselbstständig tätig, seit 2021, nach einer Pause dann ab etwa Mai 2022, war er selbstständig im Trockenbau tätig. Er erfüllte die Voraussetzungen für die Erlangung eines Gewerbescheines nicht.
Der Kläger und der Gemeinschuldner E* kennen sich seit mehr als 15 Jahren. Vor der hier gegenständlichen Anstellung haben sie nie zusammengearbeitet. Herr E* sprach den Kläger an, ob er einen Gewerbeschein habe und für ihn als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren würde. Der Kläger, der wusste, dass dieser im Trockenbau tätig ist, stimmte zu. Es wurde vereinbart, dass der Kläger 20 Wochenstunden arbeiten sollte, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und kollektivvertraglich bezahlt werden sollte. Der Lohn sollte spätestens am 10. des Folgemonats ausbezahlt werden.
Der Kläger wurde mit 3.10.2022 als Angestellter angemeldet. Das vereinbarte bzw. kollektivvertragliche Gehalt für 20 Wochenstunden betrug EUR 1.483,08 brutto, ab 1.5.2023 EUR 1.624,10 brutto.
Es war nicht vereinbart, dass der Kläger nur seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellen und tatsächlich keine Tätigkeit verrichten sollte. Vielmehr war vereinbart, dass er den Gemeinschuldner unterstützt. Er sollte beispielsweise Aufträge bringen, Baustellen kontrollieren, für Abrechnungen ausmessen und dem jeweiligen Bauleiter die Arbeiten mitteilen.
2022 und bis etwa April/Mai 2023 gab es nicht viele Aufträge, lediglich Regiearbeiten und daher nicht viel Arbeitsleistung. Etwa im April 2023 erhielt man von der G* GmbH einen Auftrag für eine Wohnungssanierung in der **. Es wurde dort mehrere Monate, jedoch nicht durchgehend, gearbeitet, da zwischenzeitig andere Professionisten Arbeiten zu erledigen hatten. Einen weiteren Auftrag gab es ab etwa Juni 2023 in der H* Filiale **, wo die Decke montiert und eine neue Brandschutzträgerverkleidung gemacht wurde. Auch im **, in der Nähe des **, wurde eine Wohnung saniert. Auf den genannten Baustellen war man abwechselnd insgesamt jeweils etwa zwei bis drei Monate tätig.
Die Arbeitszeiten des Klägers wurden nicht aufgeschrieben. Nicht besprochen wurde, was sein sollte, wenn für weniger als 20 Wochenstunden Arbeit vorhanden war. Man kam dann überein, dass der Kläger mehr arbeiten sollte, wenn mehr Aufträge hereinkommen. 2022 arbeitete der Kläger noch für 10 bis 20 Stunden wöchentlich an den Projekten in seinem Unternehmen, dann waren diese beendet.
E* verrechnete seinen Auftraggebern für Regiearbeiten EUR 32 oder EUR 33 pro Stunde und Mitarbeiter. Er hatte neben dem Kläger auch zwei andere Mitarbeiter angemeldet und bezahlte zwar die beiden, nicht jedoch den Kläger. Der Kläger fragte zwar wegen der ausständigen Bezahlung, E* teilte ihm aber jeweils mit, es gebe nur kleine Aufträge und er müsse das Geld, das er bekomme, an die Krankenkasse, das Finanzamt und die BUAK bezahlen, sonst würde eine Insolvenz drohen. Er würde ihn bezahlen, wenn er Geld bekomme. Der Kläger gab sich damit zufrieden und ging davon aus, dass er später bezahlt würde. Da er selbst selbstständig tätig war, kannte er die Situation. Konkreter fragte der Kläger erstmals nach sechs bis sieben Monaten nach. Zu einem Zeitpunkt danach, dieser kann jedoch nicht festgestellt werden [bekämpfte Feststellung 2.1. ] , erzählte E* dem Kläger, dass er ein Guthaben bei der ÖGK habe, mit welchem er die ausständigen Ansprüche des Klägers bezahlen wolle. Die beiden waren gemeinsam bei der ÖGK. Dort wurde mitgeteilt, dass ein Guthaben von EUR 8.000 bestehe und die Buchhalterin oder der Steuerberater einen Antrag auf Auszahlung stellen müssten. Auch hier kann der Zeitpunkt nicht festgestellt werden. [bekämpfte Feststellung 2.1. ]
Dem Kläger war die wirtschaftliche Lage und die Auftragslage des Gemeinschuldners zumindest größtenteils bekannt. Trotzdem vertraute der Kläger darauf, dass er seine Ansprüche vom Gemeinschuldner ausbezahlt erhalten würde.
Die Auftraggeber bezahlten die Rechnungen fast zur Gänze.
Der Kläger arbeitete während des Dienstverhältnisses auch in geringem Ausmaß für eine andere Firma. Er lebte von diesem Verdienst und den Einnahmen aus seiner Firma aus den bereits abgeschlossenen Projekten.
Am 11.8.2023 beendeten der Kläger und der Gemeinschuldner das Dienstverhältnis einvernehmlich, da der Kläger immer noch kein Geld erhalten hatte. Der Kläger hatte bis dahin keinerlei Zahlungen aus dem Dienstverhältnis erhalten. In welchem Ausmaß der Kläger Arbeitsleistungen erbracht hat, kann nicht festgestellt werden. E* bestätigte dem Kläger am 11.8.2023 schriftlich, dass er ihm aufgrund seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Zeitraum 3.10.2022 bis 11.8.2023 alle vereinbarten Gehaltszahlungen schulde.
Anträge bei der ÖGK, ein allfälliges Guthaben auf dem Konto des Gemeinschuldners auszahlen zu lassen, wurden während aufrechtem Dienstverhältnis nicht gestellt. [bekämpfte Feststellung 2.2. ]
Der Kläger hatte auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Kontakt zu E*. Dieser teilte ihm mit, dass er etwas bekomme, wenn er selbst mehr Geld bekomme. Er sagte ihm zu, dass er sein Geld sicher bekommen werde.
Auf dem Konto des Gemeinschuldners bei der ÖGK bestand aufgrund der von Auftraggebern geleisteten Auftraggeberhaftungszahlungen (AGH) ein Guthaben. Auf dieses Konto haben Auftraggeber 25% der Auftragssumme einzubezahlen. Mit diesem Guthaben werden von der ÖGK Sozialversicherungsbeiträge gegenverrechnet. Reicht das Guthaben aus, muss nichts bezahlt werden, sonst ist die Differenz auszugleichen. E* versuchte über die Steuerberatung bzw. die Lohnverrechnerin Frau I*, die Auszahlung des Saldos und Überweisung an den Kläger für die offenen Entgeltansprüche zu erwirken. Frau I* stellte für den Gemeinschuldner insgesamt [bekämpfte Feststellung 2.2. ] zwei Rückzahlungsanträge bei der ÖGK, und zwar am 15.12.2023 und am 20.12.2023. Beide Male wurde die Rückzahlung von der ÖGK abgelehnt. Der erste Antrag wurde abgewiesen, da solche Anträge an das Dienstleistungszentrum zu richten seien, der zweite Antrag, da der Antrag nur mit den Kontodaten des E* bearbeitet werden könne.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17.10.2023 zu ** wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners mangels Kostendeckung nicht eröffnet und Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Am 27.12.2023 wurde über das Vermögen des Gemeinschuldners das Konkursverfahren eröffnet (D*).
Der Kläger meldete im Konkurs Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von EUR 13.819 netto an. Dabei handelte es sich um Entgelt für das gesamte Dienstverhältnis samt Sonderzahlungen. Die Forderungen wurden anerkannt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach § 1 Abs 1 IESG hätten Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist, wenn sie also in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden seien. Wesentliche Voraussetzung für die Auszahlung von Ansprüchen in Form eines Insolvenz-Entgelts sei das Vorliegen eines gültigen Dienstverhältnisses bzw. dass dieses zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die zu einer bewussten Überwälzung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers auf den Insolvenzentgeltfonds führen, begründeten nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen Rechtsmissbrauch. Ob aus dem „Stehenlassen“ der Entgelte in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen werden könne, sei im Rahmen des „Fremdvergleichs“ zu beurteilen. Dieser bestehe im Wesentlichen darin, dass aus typischerweise bekannten Tatsachen anhand des einem „fremden“ Arbeitnehmer (bei dem also der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlusts voll ausgeprägt sei) bei den konkreten Umständen zu unterstellenden Verhaltens auf den im Ergebnis relevanten „inneren“ - zumindest bedingten - Vorsatz geschlossen werde. Ergebe sich aus dem Fremdvergleich der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen sei, könne dieser nicht durch einen Beweis über die konkreten Absichten des Arbeitnehmers widerlegt werden. Das Verhalten des Klägers halte einem „Fremdvergleich“ nicht stand. Es liege aufgrund einer jedenfalls langjährigen Bekanntschaft eine Nahebeziehung zwischen dem Kläger und dem Gemeinschudner vor; zusätzlich habe der Kläger aufgrund der offenen Kommunikation mit dem späteren Gemeinschuldner auch im Hinblick auf eine drohende Insolvenz, falls Zahlungen an die Krankenkasse (bei der nach den Angaben des Gemeinschuldners jedoch ein Guthaben bestand), die BUAK und das Finanzamt nicht geleistet würden, und der Kenntnis der Auftragslage einen guten Einblick in die angespannte Finanzlage des Unternehmens gehabt. Der Kläger habe seit Beginn des Dienstverhältnisses keinerlei Zahlungen erhalten. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte, dass er berechtigt davon ausgehen hätte können, der Arbeitgeber könne die Entgelte bezahlen, da der Unternehmenserfolg von Anfang an bloß drei verhältnismäßig größeren Aufträgen spärlich gewesen sei. Der Kläger habe aufgrund seiner fachlichen Vorkenntnisse auch bereits Erfahrungen im Baugewerbe gehabt und sei demnach fähig gewesen, Risiken einzuschätzen. Selbst ein Guthaben von EUR 8.000 bei der ÖGK hätte die Ansprüche des Klägers nur etwa bis März 2023 abgedeckt. Der Kläger sei im Dienstverhältnis geblieben, obwohl er von Beginn an keine Lohnzahlungen ausbezahlt erhalten habe. Er habe sich nach mündlicher Geltendmachung mit den stetigen Vertröstungen seines ehemaligen Arbeitgebers begnügt, obwohl ihm dieser zum Zeitpunkt des Austritts am 11.08.2023 letztlich schon eine Summe von rund EUR 14.000 netto geschuldet habe. Erstmalig habe er seine Ansprüche ernsthaft nach sechs bis sieben Monaten geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits der Lohn für Oktober, November, Dezember, Jänner und Februar sowie auch die Weihnachtsremuneration fällig gewesen. Der Versuch des Gemeinschuldners, das Guthaben bei der ÖGK an den Kläger auszahlen zu lassen, habe erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses stattgefunden. All diese Faktoren ließen den Schluss zu, dass ein vernünftiger Arbeitnehmer mit den Kenntnissen des Klägers die offenen Ansprüche früher geltend gemacht und keinesfalls das Dienstverhältnis derart lange aufrechterhalten hätte. In einem Fremdvergleich hätte ein typischer Arbeitnehmer das Dienstverhältnis jedenfalls früher beendet und seine Ansprüche offiziell geltend gemacht. Der Sicherungsanspruch des Klägers sei daher zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Beweiswürdigung des Erstgerichts sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse es zur Feststellung gelangt ist, dass der Zeitpunkt, zu welchem der Gemeinschuldner den Kläger über das bestehende Guthaben bei der ÖGK informiert habe, sowie der Zeitpunkt, zu welchem der Kläger mit dem Schuldner die ÖGK aufgesucht habe, nicht festgestellt werden könne. Es fehle jegliche Beweiswürdigung zu diesen Themen. Das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sowohl der Kläger bei seiner Einvernahme angegeben habe, die Gespräche über das Guthaben hätten im März oder April stattgefunden, als er auf die Auszahlung seiner Gehälter gedrängt habe (ON 13, S 5), als auch der Gemeinschuldner übereinstimmend angegeben habe, er habe dem Kläger nach sechs bis sieben Monaten gesagt, dass er dieses Guthaben habe. Bei sorgfältiger Würdigung aller Beweisergebnisse wäre das Erstgericht zur Feststellung gelangt, dass der Kläger bereits im März/April 2023 erfahren habe, dass es ein Guthaben bei der ÖGK gegeben habe und ihm kurz darauf und somit während des aufrechten Dienstverhältnisses die Buchhalterin bestätigt habe, dass das Guthaben eine Höhe von EUR 8.000 aufweise, welches dem Kläger ausgezahlt werden solle. Für den „Fremdvergleich“ sei diese Feststellung wesentlich.
In der Beweiswürdigung habe das Erstgericht weiters nur auf die Aussagen des Zeugen Dr. J* sowie des Schuldners Bezug genommen. Aus der Aussage des Zeugen Dr. J*, dass man im System zwei Anträge aus dem Dezember 2023 gefunden habe und der Gemeinschuldner ausgeführt habe, es seien zwei Auszahlungsanträge gestellt worden, habe das Erstgericht den Schluss gezogen, dass Auszahlungsanträge (ausschließlich) nach der Beendigung des Dienstverhältnisses und kurz vor Konkurseröffnung erfolgt seien (ON 23, S. 7). Das Erstgericht habe dabei die Auseinandersetzung mit den gänzlich entgegenstehenden Aussagen des Klägers unterlassen, der in seiner Einvernahme angegeben habe, bereits im März oder April 2023 mit dem Schuldner über das Guthaben bei der ÖGK gesprochen zu haben, dass dieser ihm zugesichert habe, es sei bereits ein Antrag auf Auszahlung gestellt worden und auch die Chefin der Buchhaltung ihm die Existenz eines Guthabens iHv EUR 8.000 bestätigt und versucht habe, das Geld zu bekommen, sodass sie es dem Kläger auszahlen könne (ON 13, S. 5). Auch auf die detaillierten und von den letztlich getroffenen Feststellungen gänzlich abweichenden Schilderungen des Klägers zu den Gründen für die Ablehnung des Auszahlungsantrags (alte Schulden des Schuldners bei der ÖGK; ON 13, S. 5) sowie auf die Aussage des Klägers, dem Gemeinschuldner nach der gescheiterten Auszahlung mitgeteilt zu haben, dass er „aussteige“ (ON 13, S. 6), sei das Erstgericht mit keinem Wort eingegangen. Indem das Erstgericht festgestellt habe, dass während des aufrechten Dienstverhältnisses keine Anträge auf Auszahlung des Guthabens gestellt worden seien und Feststellungen zu den (ausschließlich) im Dezember 2023 gestellten Anträgen getroffen habe, ohne sich mit den genannten, entgegenstehenden Beweisergebnissen auseinanderzusetzen, habe das Erstgericht gegen seine Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO verstoßen. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar, da das Gericht seiner Pflicht zur sorgfältigen Würdigung aller Beweisergebnisse nicht nachgekommen sei. Sonst wäre es zur Feststellung gelangt, dass der Schuldner bereits vor März 2023 einen Antrag auf Auszahlung des Guthabens bei der ÖGK gestellt gehabt habe, dem Kläger bereits im Frühling 2023 von der Buchhaltung der Schuldnerin das tatsächliche Bestehen des Guthabens bestätigt worden sei und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – jedenfalls vor August 2023 – ein weiterer Antrag auf Auszahlung des Guthabens gestellt worden sei, der jedoch nach den Informationen des Klägers abgewiesen worden sei, da der Gemeinschuldner Schulden bei der ÖGK gehabt habe. Des Weiteren wäre das Erstgericht zur Feststellung gelangt, dass der Kläger nach dem Scheitern der Auszahlung dem Gemeinschuldner mitgeteilt habe, dass er nicht länger für ihn tätig sein werde und daraufhin die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Das Erstgericht wäre folglich in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass der Kläger stets die berechtigte Erwartung gehabt habe, sein Gehalt vom Gemeinschuldner ausgezahlt zu erhalten und – als der Auszahlungsantrag schließlich gescheitert sei – das Arbeitsverhältnis beendet habe.
Der Kläger macht mit diesem Vorbringen einen primären Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, zu dem grundsätzlich auch eine Verletzung der Begründungspflicht zählt, insbesondere der Mangel einer Begründung oder die Verwendung reiner Leerformeln ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 496 Rz 6 ff, Rechberger/KlickaaaO § 272 Rz 3). Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]). Ein Verfahrensmangel liegt nicht schon darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis nicht Bezug nimmt (RS0040180, RS0040165).
Ein Begründungsmangel in diesem Sinn ist hier nicht gegeben.
Wie der Kläger selbst zugesteht, stützte sich das Erstgericht bei den bemängelten Feststellungen auf die Aussage des Zeugen Dr. J*, Steuerberater des Gemeinschuldners, wonach dieser in seinem System nur zwei Anträge, und zwar am 15. und 20.12.2023 gefunden habe, die beide von der ÖGK abgelehnt worden seien. Aus der Angabe des Gemeinschuldners, es seien zwei Auszahlungsanträge gestellt worden, zog es den Schluss, dass diese nicht während des aufrechten Dienstverhältnisses, sondern erst in der zweiten Dezemberhälfte 2023, somit kurz vor Konkurseröffnung erfolgten.
Hinsichtlich der Feststellungen, dass der Kläger erstmals nach sechs bis sieben Monaten nachgefragt habe, ihm der Gemeinschuldern von einem Guthaben bei der ÖGK erzählte und der Kläger mit ihm bei der ÖGK war, die ein Guthaben von EUR 8.000 bestätigte, für dessen Auszahlung eine Antrag erforderlich sei, folgte das Erstgericht ohnehin der Aussage des Klägers und verwies darauf in einem Klammerausdruck.
Entgegen den Berufungsausführungen sind die vom Kläger monierten Feststellungen hinreichend begründet. Hinsichtlich der angestrebten abweichenden Feststellungen wird auf die Behandlung der Beweisrüge verwiesen.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
2.1. Der Kläger bekämpft die in Fettschrift hervorgehobenen Feststellungen 2.1. und beantragt folgende Ersatzfeststellungen:
„Konkreter fragte der Kläger erstmals nach sechs bis sieben Monaten nach. Zu diesem Zeitpunkt, sohin im März oder April 2023, erzählte E* dem Kläger, dass er ein Guthaben bei der ÖGK habe, mit welchem er die ausständigen Ansprüche des Klägers bezahlen wolle. Kurz darauf waren die beiden gemeinsam bei der ÖGK. Dort wurde mitgeteilt, dass ein Guthaben von EUR 8.000 bestehe und die Buchhalterin oder der Steuerberater einen Antrag auf Auszahlung stellen müssten.“
Es sei unrichtig, dass sich aufgrund der Aussagen des Klägers kein Zeitpunkt feststellen lasse, zu dem er von dem Guthaben erfahren habe. Der Kläger habe, als er nach einer ausführlichen Schilderung der Gespräche mit dem Gemeinschuldner über das Guthaben und die geplante Auszahlung zur Begleichung der offenen Gehälter sowie mit der Buchhalterin über die Höhe des Guthabens gefragt worden sei, wann diese Gespräche stattgefunden ausgesagt: „Das erste Mal glaube ich im März oder April. Bis dahin habe ich ihn nur so gefragt.“ (ON 13, S. 5) Auch der Gemeinschuldner habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben: „Über Befragen, wann ich dem Kläger das erste Mal von dem Guthaben erzählt habe: Er hat mich nicht viel gefragt, ich glaube nach sechs bis sieben Monaten habe ich ihm gesagt, dass ich dieses Guthaben habe.“ (ON 20, S. 3). Die vom Gemeinschuldner angegebene Zeitspanne von sechs bis sieben Monaten entspreche genau der vom Kläger geschilderten Mitteilung im März/April 2023. Entgegenstehende Beweisergebnisse lägen nicht vor. Rechtlich relevant sei die Ersatzfeststellung für die Burteilung, dass auch ein „fremder“ Arbeitnehmer in Erwartung der Auszahlung des Guthabens das Dienstverhältnis nicht früher als der Kläger beendet hätte und nicht von einem (bedingten) Vorsatz auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf die Beklagte auszugehen sei.
Der Kläger wendet sich nicht gegen die Feststellung, den Gemeinschuldner ernsthaft erst nach sechs bis sieben Monaten nach seiner Bezahlung gefragt zu haben.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Auszahlung des Guthabens des Gemeinschuldners bei der ÖGK befragt sagte der Kläger nur aus, dass der Antrag gestellt worden sei und er nach zwanzig Tagen oder einem Monat die Nachricht erhalten habe, dass nicht ausbezahlt werde. Weiters sagte der Kläger noch aus: „Es wurde dann von der Krankenkasse gesagt, dass der Gemeinschuldner Schulden bei der ÖGK hat, die etwa zehn Jahre alt waren, und dass man das Geld auf Depot gelegt hat. Es wurde nichts ausbezahlt. Herr E* hat gesagt, er hat sonst kein Geld, dass er mich bezahlen kann, er hat gerechnet mit dem Geld von der Krankenkassa.“ (ON 13, 5 f).
Den Aussagen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Anträge auf Auszahlung des Guthabens gestellt worden sein sollen. Feststeht nur, dass diese nicht vor März/April 2023 gestellt worden sind.
Das Erstgericht stützte sich auf die Aussage des Zeugen Dr. J*, der nur zwei Antragstellungen im Dezember 2023 objektivieren konnte. Er nahm in der Verhandlung Einsicht in die Unterlagen und bestätigte Antragstellungen am 15.12.2023 und am 20.12.2023 (ON 20, 7). Er sei aufgrund der Ladung zu Gericht zuvor zu seiner Lohnverrechnerin Frau I* gegangen. Sie hätten nur diese beiden Anträge in ihrem System gefunden (ON 20, 8).
Wenn das Erstgericht daher die bekämpften Negativfeststellungen getroffen hat, ist das nicht zu beanstanden.
Selbst wenn die erste Antragstellung - wie vom Kläger in der Ersatzfeststellung begehrt - kurz nach seiner erstmaligen Anfrage im März/April 2023 erfolgt sein sollte und er bis zu einem Monat später erfahren hätte das die Auszahlung an zehn Jahre alten Schulden des Gemeinschuldners scheiterte, wusste der Kläger nach dem Berufungsvorbringen schon im Mai 2023 von der Sinnlosigkeit des Unterfangens, auf die Auszahlung von Guthaben des Gemeinschuldners bei der ÖGK zu warten. Dennoch und im Wissen um den Mangel an Aufträgen bis etwa April/Mai 2023 hielt er das Dienstverhältnis mehr als zwei weitere Monate bis zum 11.8.2023 aufrecht. Für den Kläger wäre daher auch aus rechtlicher Sicht mit den begehrten Ersatzfeststellungen nichts gewonnen, weil sein Verhalten einem Fremdvergleich nicht Stand hielte. Die Beweisrüge erweist sich daher auch mangels rechtlicher Relevanz als unbegründet.
2.2. Statt den Feststellungen 2.2., dass nur zwei Anträge auf Auszahlung des Guthabens und erst nach Ende des Dienstverhältnisses bei der ÖGK gestellt wurden, begehrt der Kläger die nachstehenden Feststellungen:
„Während aufrechtem Dienstverhältnis wurden mindestens zwei Anträge bei der ÖGK, um ein allfälliges Guthaben auf dem Konto des E* auszahlen zu lassen, gestellt.“
„Frau I* stellte für E* im Dezember 2023 zwei weitere Rückzahlungsanträge bei der ÖGK, und zwar am 15.12.2023 und am 20.12.2023.“
Der Kläger habe in seiner Einvernahme angegeben, bereits im März oder April 2023 mit dem Schuldner über das Guthaben bei der ÖGK gesprochen zu haben, dass dieser ihm zugesichert habe, es sei bereits ein Antrag auf Auszahlung gestellt worden. Auch die Chefin der Buchhaltung habe ihm die Existenz eines Guthabens von EUR 8.000 bestätigt und versucht das Geld zu bekommen, sodass sie es dem Kläger auszahlen könne.
Dieser Beweisrüge sind im Wesentlichen die Ausführungen zu 2.1. entgegenzuhalten. Danach sind nach der Aussage des Zeugen Dr. J* lediglich zwei Auszahlungsanträge im Dezember 2023 an die ÖGK von seiner Steuerberatungskanzlei gestellt worden.
Auch die Aussage des Gemeinschuldners stützt die beantragten Ersatzfeststellungen nicht. Er habe zweimal über den Steuerberater versucht, dass das Guthaben ausbezahlt werde und dem Kläger zukomme. Es sei zweimal abgewiesen worden. Dass er ein Guthaben bei der ÖGK habe, habe er dem Kläger nach sechs bis sieben Monaten gesagt (ON 20, 3).
Die begehrte Ersatzfeststellung sagt nichts darüber aus, wann die (weiteren) Anträge gestellt sein sollen. Wie bereits zu 2.1. dargelegt fehlte es ohnedies an der rechtlichen Relevanz, wenn die Antragstellung erst sechs bis sieben Monate nach Beginn des bis dahin unbezahlten Dienstverhältnisses gestellt worden wären. In Kenntnis der schwachen Auftragslage konnte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, bezahlt zu werden.
Damit erweist sich die Beweisrüge auch in diesem Punkt als unberechtigt.
Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellung als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung und legt sie der weiteren Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
3.1. Das Erstgericht gehe von der unrichtigen Rechtsansicht aus, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine objektiven Anhaltspunkte dafür ableiten ließen, der Kläger habe berechtigt davon ausgehen können, dass der Gemeinschuldner die Entgelte bezahlen könne. Aus Sicht des Klägers, der vom Guthaben bei der ÖGK, das bei vorhandenen Aufträgen und guter Zahlungsmoral weiter anwachsen würde, gewusst habe, sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis dieses ausgezahlt und der Gemeinschuldner damit seine Entgelte bezahlen würde. Ein „fremder“ Arbeitnehmer mit den Kenntnissen des Klägers (um das bestehende Guthaben) hätte das Dienstverhältnis nicht früher beendet, da er jederzeit die Auszahlung des (stetig anwachsenden) Guthabens und damit die Bezahlung seiner Entgelte erwarten hätte dürfen. Mit dem Wissen um das Guthaben bei der ÖGK, dessen Auszahlung beantragt werden könne, was dem Kläger auch zugesichert worden sei, liege ein gewichtiger Umstand vor, der gegen seinen zumindest bedingten Vorsatz auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds schließen lasse.
Das Erstgericht hat die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung zum sogenannten „Fremdvergleich“ auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt richtig angewendet. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsrüge des Klägers für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO auf diese verwiesen werden kann.
Ergänzend ist auszuführen:
Allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen kann im Hinblick auf die Begrenzung der Sicherung nach § 3a Abs 1 IESG nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld-Fond überwälzen wolle. Allerdings kann im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen“ der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeldfonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenz-Entgelt missbräuchlich sein (RS0119679). Dies gilt auch bei Lohnrückständen, die die in § 3a Abs 1 IESG enthaltene Limitierung mit sechs Monaten unterschreiten (RS0112283). Bei einer besonderen Nahebeziehung zum Arbeitgeber ist regelmäßig das Wissen um die finanzielle Situation des Betriebs größer, weshalb auch schon bei kürzeren Entgeltrückständen beim Verbleiben im Betrieb zumindest der bedingte Vorsatz angenommen werden kann, das Entgelt nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenzentgeltfonds zu erhalten (8 ObS 206/00b; 8 ObS 4/20a). Der Fremdvergleich hat sämtliche objektiven Anhaltspunkte heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Entgeltrückstände entstanden sind, aber auch, wann und in welcher Höhe diese entstanden sind und in welchem Ausmaß in diesem Zeitraum vom Arbeitgeber Nachzahlungen auf den Rückstand geleistet wurden. Es ist auch auf die Beschäftigungsdauer Rücksicht zu nehmen. Umso mehr der Arbeitgeber (nahezu) von Anfang an das Entgelt nicht ausgezahlt hat, desto schneller wäre ein typischer Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßig zur Dauer der Beschäftigung proportionalen und damit bei kurzer Beschäftigung geringeren Betriebstreue ausgetreten (RS0114470 samt insb T1, T2, T3, T9, T19, T22).
Nach den Feststellungen bestand aufgrund einer langjährigen Bekanntschaft eine Nahebeziehung zwischen dem Kläger und dem Gemeinschuldner. Der Kläger hatte Kenntnis von der schlechte Auftragslage. So waren im Jahr 2022 und bis etwa April/Mai 2023 lediglich Regiearbeiten zu leisten und neben ihm waren zwei Arbeiter zu bezahlen. Er wusste von der stets drohenden Insolvenz, wenn vom Gemeinschuldner keine Zahlungen an die Krankenkasse, ans Finanzamt und an die BUAK geleistet wurden. Der Kläger hat aus dem Dienstverhältnis nie Entgelt erhalten und nach mehr als einem halben Jahr erstmals (ernsthaft) danach gefragt. Er vertraute nur auf das Guthaben des Gemeinschuldners bei der ÖGK und wusste, dass im Unternehmen sonst kein Kapital vorhanden war. Das Guthaben des Gemeinschuldners bei der ÖGK von EUR 8.000 hätte die Ansprüche des Klägers auch nicht vollständig abdecken können. Im Übrigen fanden die (vergeblichen) Versuche, das Guthaben zur Auszahlung zu bringen, erst nach Ende des Dienstverhältnisses statt.
Das Verhalten des Klägers hält einem „Fremdvergleich“ nicht stand. Daraus folgt die rechtsmissbräuchliche Beanspruchung von Insolvenz-Entgelt.
3.2. Der Kläger vermisst Feststellungen zu den Informationen, die ihm ab März 2023 hinsichtlich etwaig bereits gestellter Anträge auf Auszahlung des Guthabens bei der ÖGK vorgelegen bzw. ihm vom Gemeinschuldner und der Buchhaltung mitgeteilt worden seien, obwohl er entsprechendes Vorbringen erstattet habe. Für den Fremdvergleich komme es darauf an, welche Informationen dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses vorgelegen seien, ob ihm sohin die mangelnde Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bewusst sein musste und er trotzdem für diesen arbeite, ungeachtet dessen, ob sich dies nachträglich als richtig oder falsch herausstellen sollten. Das Erstgericht hätte aufgrund der Aussage des Klägers (ON 13, 5f) feststellen müssen, dass ihm vom Gemeinschuldner im März oder April mitgeteilt worden sei, dass bereits ein Antrag auf Auszahlung des Guthabens bei der ÖGK gestellt worden sei, und weiters nach einigen Wochen, dass nicht ausbezahlt werde und ein weiterer Antrag gestellt worden sei. Schließlich hätte das Erstgericht festzustellen gehabt, dass der Kläger im August 2023 von der Buchhaltung die Ablehnung des zweiten Antrags auf Auszahlung erfahren habe, weil der Gemeinschuldner alte Schulden bei der ÖGK habe, woraufhin er entschieden habe, seine Tätigkeit zu beenden. Nach diesen ihm vorliegenden Informationen hätte der Kläger berechtigt mit der Auszahlung seiner Entgelte durch den Gemeinschuldner rechnen dürfen.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
Der Kläger hatte vorgebracht, der Gemeinschuldner habe ihm Anfang des Jahres 2023 mitgeteilt, zeitnah sämtliche offenen Gehaltsansprüche auszahlen zu können, weil er ein Guthaben bei der ÖGK in der Höhe von EUR 11.000 habe (ON 11, 4).
Dieses Vorbringen hat sich im Beweisverfahren nicht erhärten lassen. Vielmehr gelangte das Erstgericht zur Feststellung, dass der Kläger überhaupt erst nach mehr als einem halben Jahr sein Entgelt beim Gemeinschuldner geltend gemacht hatte. Auch die Höhe des behaupteten Guthabens erwies sich mit nur EUR 8.000.
Hinsichtlich der behaupteten Anträge auf Auszahlung des Guthabens bei der ÖGK hat das Erstgericht die Feststellung getroffen, dass diese erst im Dezember 2023 und daher nicht während des Dienstverhältnisses gestellt worden sind.
Damit liegen zu diesem Beweisthema begründete Feststellungen vor. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel ist nicht gegeben.
Zusammengefasst erweist sich auch die Rechtsrüge als unberechtigt.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Ob ein Vorsatz zur Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf einen Dritten zu bejahen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0119679 [T7]).
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