BundesrechtBundesgesetzeInsolvenz-Entgeltsicherungsgesetz§ 3a

§ 3afür Entgelt und Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben vor der Insolvenz bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland bei Anordnung der Geschäftsaufsicht als Ausfallshaftung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den übrigen Fällen und bei Insolvenzfällen im Ausland

In Kraft seit 01. August 2017
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