Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Landwirt, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. C*, geboren am **, Landwirt, **, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen zuletzt EUR 16.643,69 samt Nebengebühren, über die Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei (Berufungsinteresse jeweils EUR 16.593,17) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28.8.2025, **-65, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich seines unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 16.643,69 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 39.899,69 von 31.8.2022 bis 16.5.2024 und aus EUR 16.643,69 seit 17.05.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 6.100,16 (darin EUR 827,75 USt und EUR 1.133,66 an saldierten Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
3. Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Nebenintervenienten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.879,68 (darin EUR 313,28 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.458,22 (darin EUR 326,37 USt und EUR 1.500 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Nebenintervenienten die mit EUR 3.458,22 (darin EUR 326,37 USt und EUR 1.500 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Landwirt, die Beklagte ist gewerbliche Händlerin von Landmaschinen. Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 21.4.2022 für seinen landwirtschaftlichen Betrieb einen gebrauchten Traktor „**“, Baujahr 2018, mit 1.490 Betriebsstunden (im Folgenden: der Traktor) samt Anbauteilen.
Der vom Kläger am 21.4.2022 unterfertigte Kaufvertrag enthält unter anderem den Verweis auf die Liefer- und Verkaufsbedingung der Beklagten:
„Ich (wir) bestelle(n) aufgrund der umseitigen Liefer- und Verkaufsbedingungen, die ich (wir) ausdrücklich gelesen und zur Kenntnis genommen habe(n).“
Dies nahm der Kläger vor Unterfertigung des Kaufvertrages zur Kenntnis.
Auf der Rückseite des Kaufvertrages waren jene Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Zu Punkt „VII. Gewährleistung“, Unterpunkt 7., ist dort festgehalten:
„Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.“
Zwischen den Streitteilen wurde ein – für den Fall der Mangelfreiheit angemessener – Kaufpreis von EUR 122.400 zuzüglich 20 % USt in der Höhe von EUR 23.256, sohin brutto EUR 145.656, vereinbart. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über keine UID-Nummer verfügte, wurde die Ausstellung der Rechnung und Bezahlung des Kaufpreises zunächst inklusive USt vereinbart. Der Kläger bezahlte den vereinbarten Kaufpreis auch inklusive USt.
Die Übergabe des Traktors an den Kläger erfolgte am 8.5.2022.
Der Kläger nutzte den Traktor 129 Betriebsstunden lang. Dabei fiel ihm beim Betrieb zuletzt ein lautes Geräusch des Traktors auf, weshalb er den Traktor am 23.6.2022 in eine Werkstatt verbrachte, von der im Hinblick auf das laute Geräusch im Getriebe von einem weiteren Betrieb des Traktors abgeraten und eine Fehlersuche durchgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Traktor noch verkehrs- und betriebssicher.
Beim Traktor lag jedoch zu diesem Zeitpunkt ein Getriebeschaden vor, und zwar war die Lagerung des hydraulischen Pumpenantriebs stark verschlissen bzw die Lager defekt und die Rollen der Lager teilweise nicht mehr im Lager. Die Lagerwelle und die Zahnräder waren stark beschädigt durch teilweise ausgebrochene Zähne und der Lagersitz der Ritzelwelle durch das Mitdrehen des Innenrings verrieben. Die Lamellen und Kolbenringe der Kupplungen waren – bei noch vorhandener Funktion – stark verschlissen und teilweise sehr warm geworden. Dieser Defekt war erst in den letzten 50 Stunden durch ein Geräusch unter der Kabine für einen geübten Fahrer bemerkbar. Wäre der Traktor noch 20 bis 50 weitere Betriebsstunden eingesetzt worden, so wäre er jedoch nicht mehr fahrbereit gewesen und zum Stillstand gekommen.
Die Ursache für diesen Getriebeschaden war bei Übergabe des Traktors bereits angelegt; es handelt sich nicht um einen Spontanbruch. Es handelt sich auch nicht um normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen.
Der Kläger ließ den Schaden reparieren und bezahlte dafür brutto EUR 16.643,69. Die notwendigen und angemessenen Reparaturkosten betragen EUR 16.593,17.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt (ON 31) EUR 16.643,69 samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihm Gewähr für jene Sachmängel zu leisten.
Der Kläger hätte bei gehöriger Aufklärung über den Gewährleistungsausschluss auch sofort abgelehnt oder den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Insofern habe die Beklagte den Kläger in die Irre geführt. Ein Gewährleistungsausschluss sei bei einem Kauf von einem Händler üblicherweise nicht zu erwarten. Der Beklagten habe auffallen müssen, dass der Kläger die Unterschrift am Kaufvertrag gesetzt habe, ohne die AGB gelesen zu haben. Dennoch habe die Beklagte auf den versteckten Gewährleistungsausschluss nicht aufmerksam gemacht. Von einem redlichen Händler wäre ein solcher wichtiger Hinweis nach Treu und Glaube wohl zu erwarten gewesen. In eventu werde Punkt VII.7. der AGB wegen veranlassten Irrtums als unwirksam angefochten.
Diese Bestimmung in den AGB sei überraschend, einseitig benachteiligend und somit rechtlich zwischen den Parteien als unwirksam zu qualifizieren.
Im Übrigen werde das Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Die Beklagte sei ein Fachbetrieb. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte ihr der Mangel auffallen müssen (= Verschulden). Von einem „Spontanbruch“ im Getriebe des Fahrzeuges könne keine Rede sein. Der Kläger habe darauf vertraut, bei einem Fachhändler eine ordnungsgemäße Maschine käuflich zu erwerben.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, dass in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Punkt VII.7. die Gewährleistung für gebrauchte Fahrzeuge gänzlich ausgeschlossen sei.
Der Nebenintervenient bestritt die Klagsforderung ebenso und brachte zusammengefasst vor, der Traktor sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Nebenintervenienten an die Beklagte frei von Mängeln gewesen, die den Ersatz von irgendwelchen Reparaturkosten aus den Titeln der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes rechtfertigen würden. Zumal da die Beklagte den Traktor bereits kurze Zeit später an den Kläger weiterverkauft habe, sei davon auszugehen, dass dieser auch zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger den klagsgegenständlich behaupteten Defekt nicht aufgewiesen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Betrag von EUR 16.593,17 samt Nebengebühren statt und wies das Mehrbegehren von EUR 50,52 samt Nebengebühren ab.
Es erachtete den ersten Absatz des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts offenbar als unstrittig und traf weiters die auf Seiten 4 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, die ebenso bereits zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, ein Landwirt sei nach herrschender Rechtsprechung bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften nicht Verbraucher, sondern Unternehmer iSd KSchG. Damit sei § 9 KSchG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sodass ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche prinzipiell möglich gewesen sei.
Allerdings seien Verzichtserklärungen wie hier der Gewährleistungsverzicht des Klägers im Zweifel restriktiv auszulegen. In diesem Sinne erstrecke sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch bei schlüssiger Zusage.
Bei Kauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb gelte nach der Rechtsprechung die Fahrbereitschaft – und damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit – als schlüssig zugesichert. Die selben Grundsätze müssten für den Kauf eines Traktors vom gewerblichen Händler gelten. Im vorliegenden Fall kämen überdies das (geringe) Alter des Traktors und der Kaufpreis als weitere Umstände, aufgrund derer der Kläger von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Traktors ausgehen habe dürfen, hinzu. Der OGH habe auch bereits ausgesprochen, dass ein Getriebeschaden keine normale Verschleiß- oder Abnützungserscheinung darstelle, die bei einem gebrauchten Fahrzeug hingenommen werden müsse.
Dies treffe auch auf das hier vorliegende Schadensbild zu. Der gegenständliche Gewährleistungsausschluss sei daher hier grundsätzlich nicht geeignet, die Beklagte von der Haftung für den hier vorliegenden Mangel zu befreien.
Dagegen richten sich die Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Nebenintervenienten jeweils aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Berufungswerber beantragen jeweils die Abänderung des angefochtenen Urteils in eine Klagsabweisung; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, beiden Berufungen nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind berechtigt .
Über diese war gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden, weil der Berufungssenat eine mündliche Berufungsverhandlung (siehe den Eventualantrag auf Seite 3 der Berufung des Nebenintervenienten) für entbehrlich hielt.
1. Die Berufungswerber richten sich gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Gewährleistungsverzicht im vorliegenden Fall nicht wirksam werde.
1.1. Die Beklagte führt aus, es treffe zwar zu, dass nach der Rechtsprechung ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht keine arglistig verschwiegenen Mängel oder das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften umfasse. Das Erstgericht habe dazu erwogen, dass der Kläger von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Traktors ausgehen habe dürfen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei aber genau diese angeblich schlüssig zugesicherte Verkehrs- und Betriebssicherheit vorgelegen, jedenfalls bei Übergabe des Fahrzeuges, ja sogar noch in dem Zeitpunkt, als der Traktor bereits den Getriebeschaden gehabt habe.
Demnach sei die Verkehrs- und Betriebssicherheit und somit die schlüssig zugesicherte Eigenschaft der Fahrbereitschaft im gegenständlichen Fall sehr wohl gegeben gewesen. Es handle sich lediglich um einen „normalen Mangel“, nicht aber um eine schlüssig zugesicherte Eigenschaft, sodass der Gewährleistungsverzicht greife.
Ein anderes Verständnis würde § 929 ABGB jeglichen Anwendungsbereich entziehen.
1.2. Auch der Nebenintervenient beruft sich auf die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses im vorliegenden Fall und weist darauf hin, dass zur Vermeidung gravierender Äquivalenzstörungen die Gewährleistung regelmäßig nicht für massive Sachmängel ausgeschlossen werden könne, wobei der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung ein Getriebeschaden zugrunde gelegen sei, dessen Behebung Reparaturkosten annähernd in Höhe des halben Kaufpreises erfordert habe. Der gegenständliche Fall sei jedoch gänzlich anders gelagert, zumal sich die Reparaturkosten des gegenständlichen Mangels laut den insofern getroffenen Konstatierungen auf EUR 16.593,17 beliefen, während der Kaufpreis für den gegenständlichen Traktor EUR 145.656 betragen habe.
2. Dazu war zu erwägen:
2.1. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts wird weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren in Zweifel gezogen (vgl Art 1 UN-Kaufrechtsübereinkommen).
2.2. Ein Landwirt ist, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, nach herrschender Rechtsprechung bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften nicht Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinn des KSchG (1 Ob 277/98m; RS0065348; RS0061157; RS0065380), sodass die Vereinbarung eines Gewährleistungsverzichts nicht an § 9 KSchG scheiterte.
2.3. Zweifellos wurden im vorliegenden Fall die Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten (zunächst einmal mit Blick auf die vertragliche Einigung als solche) Vertragsinhalt, weil der Kläger diese ausdrücklich akzeptierte und im Übrigen sogar in Händen hielt und daher ganz konkret die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte (RS0014506).
2.4. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses unter Unternehmern im Sinn des KSchG erachtet das Berufungsgericht im Bereich des Gebrauchtfahrzeugkaufs für nicht ungewöhnlich; jedenfalls war sie nicht überraschend, findet sie sich doch in jenen AGB sub titulo „VII. Gewährleistung“ (größer gedruckt als der Fließtext und in Fettdruck; vgl Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 864a ABGB Rz 43 [Stand 1.3.2025, rdb.at]).
2.5. Die Reichweite eines – nach dem soeben Gesagten also wirksam vereinbarten – vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist grundsätzlich durch Auslegung im Einzelfall (§§ 914 f ABGB) nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Dabei ist nicht nur am Wortlaut der Vereinbarung zu haften, sondern es sind auch alle ihren Abschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (RS0016561 [insb T3]).
Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen (RS0018561). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erstreckt sich deshalb auch ein umfassender vertraglicher Gewährleistungsverzicht (unter anderem) nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften (RS0018523; RS0018555), jedoch durchaus auch auf geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen (RS0018564).
Der Gewährleistungsausschluss soll gerade auch die Unsicherheit über das Vorliegen geheimer Mängel beseitigen ( Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 929 Rz 9 [Stand 15.10.2024, rdb.at]).
2.6. Bei Kauf eines Gebrauchtwagens gilt im Allgemeinen die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit als vereinbart (7 Ob 52/25k; 2 Ob 243/23h); auf den vorliegenden Sachverhalt sind diese Erwägungen sinngemäß übertragbar (6 Ob 272/05a).
2.7. Im Zeitpunkt der Übergabe lag, wie sich aus den Feststellungen (teils schlussfolgernd) ergibt, kein die Fahrbereitschaft, Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließender Getriebeschaden vor, sondern ein geheimer – das Vorliegen eines arglistig verschwiegenen Mangels wurde vom Kläger nicht einmal behauptet – Mangel vor, der erst im Laufe der Zeit zu einem Getriebeschaden führte.
Er unterfällt daher dem vereinbarten Gewährleistungsverzicht.
2.8. In 6 Ob 272/05a hatte der Oberste Gerichtshof ebenso einen „Gebrauchttraktorkauf“ zu beurteilen. Jener Sachverhalt ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar, weil dort – kurz gesagt – ein Traktor mit einem bereits vorhandenen Getriebeschaden verkauft wurde.
2.9. Schließlich könnte auch eine erfolgreiche – rechtsgestaltende ( Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 872 Rz 8 [Stand 1.10.2025, rdb.at]) – Irrtumsanfechtung (bei Vorliegen weiterer Umstände) zu einer Nicht-Anwendbarkeit des Gewährleistungsausschlusses führen.
2.9.1. Mit seinem Vorbringen zum Erklärungsirrtum lässt der Kläger erkennbar die Judikatur zur Behandlung eines solchen bei Unterschreiben einer Urkunde, ohne diese gelesen zu haben, außer Acht: Im vorliegenden Fall nahm der Kläger den auf der Vorderseite der Vertragsurkunde enthaltenen Verweis (vgl gerade auch 6 Ob 272/05a, in dem eine solche Kenntnisnahme des Verweises auf die AGB nicht stattfand, aber gleichwohl deren Vereinbarung angenommen wurde) auf die Liefer und Verkaufsbedingungen der Beklagten zur Kenntnis und solcherart deren – auf der Rückseite jener Urkunde abgedruckten – Inhalt bewusst in Kauf. Schon deshalb ist ihm die Anfechtung aufgrund eines Erklärungsirrtums verwehrt ( Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 871 Rz 10 [Stand 1.10.2025, rdb.at]).
2.10. Die Berufungswerber können sich daher auf den Gewährleistungsverzicht mit Erfolg berufen.
3. Dies macht eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers erforderlich, das Klagebegehren werde auch auf Schadenersatz gestützt:
3.1. Der Kläger brachte dazu einerseits vor, die Beklagte habe ihn auf den „versteckten Gewährleistungsausschluss nicht aufmerksam“ gemacht, und stützt sich dabei offenbar auf die verfehlte Rechtsmeinung, AGB müssten gegenüber einem Unternehmer im Einzelnen „durchbesprochen“ werden.
Dieses Vorbringen ist durch die erstgerichtlichen Feststellungen widerlegt: Der Kläger bestellte demnach „aufgrund der umseitigen Liefer- und Verkaufsbedingungen, die [er] ausdrücklich gelesen und zur Kenntnis genommen [hat].“ (./1), wobei er diese Vertragsbestimmung auch tatsächlich zur Kenntnis nahm. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Gewährleistungsausschluss versteckt gewesen sei, und auch nicht, dass die Beklagte nicht auf diesen aufmerksam machte – sie verwies ausdrücklich auf ihre AGB, die auf der Rückseite der Vertragsurkunde, die der Kläger wörtlich in Händen hielt, abgedruckt waren.
3.2. Weiters brachte der Kläger vor, der Mangel hätte der Beklagten auffallen müssen.
3.2.1. Für die Freizeichnung von der schadenersatzrechtlichen Verantwortung sind – soweit von ihr Mangelschäden betroffen sind – tendenziell die gleichen Argumente wie bei Gewährleistungsauschlüssen zu beachten; auch Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach §§ 914 f ABGB auszulegen, sodass daher zunächst vom Wortsinn auszugehen und sodann der Wille der Parteien – das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden – zu erforschen (7 Ob 166/22w [Rz 36 f] mwN).
Im vorliegenden Fall folgt aus dem klaren Wortlaut der hier zu beurteilenden Bestimmung bloß der Ausschluss der Gewährleistung ( arg „keine Gewähr geleistet“ ), sodass dem Kläger grundsätzlich die Anspruchsgrundlage des Schadenersatzes offenstünde.
3.2.2. Es ergibt sich aber – zumindest schlussfolgernd – aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Mangel der Beklagten nicht auffallen hätte müssen: Es ist festgestellt, dass der Defekt erst in den letzten 50 Stunden der 129 Betriebsstunden durch ein Geräusch unter der Kabine für einen geübten Fahrer bemerkbar war (Seite 5 der Urteilsausfertigung). Nicht einmal der Sachverständige war in der Lage, die technische Ursache für den festgestellten Defekt anzugeben (Seite 6 der Urteilsausfertigung).
Die Behauptung, der Mangel hätte der Beklagten auffallen müssen, erweist sich also nicht als zutreffend.
4. Den Berufungen war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
5. Dies bedingt eine Neufassung der Kostenentscheidung erster Instanz, die auf § 41 ZPO (erster und dritter Verfahrensabschnitt) und § 43 Abs 1 erster Fall ZPO (zweiter Verfahrensabschnitt) beruht.
5.2. Es waren drei Verfahrensabschnitte zu bilden:
Der erste reichte von der Klage bis ON 9, der zweite von der Klagsausdehung ON 10 (siehe § 12 Abs 3 RATG) bis zum Beschluss ON 30; der dritte umfasste das übrige Verfahren ab der Klagseinschränkung ON 31 (siehe wiederum § 12 Abs 3 RATG).
Die Klagsausdehnung bloß um Zinsen (ON 18) hat dagegen keine eigenständige kostenrechtliche Bedeutung.
5.3. Im ersten und dritten Verfahrensabschnitt obsiegte die Beklagte zur Gänze, im zweiten zu 41,71 %, was einem Obsiegen des Klägers von 58,29 % entspricht.
Diese Obsiegensquote rechtfertigt eine Kostenaufhebung im zweiten Verfahrensabschnitt gemäß § 43 Abs 1 erster Fall ZPO ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.130), die auch auf den Nebenintervenienten durchschlägt, sodass er für den zweiten Verfahrensabschnitt keinen Kostenersatz erhält ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.361). Dem Nebenintervenienten sind daher nur die Kosten für die Tagsatzung vom 26.6.2025 zu ersetzen, zumal er keine Barauslagen verzeichnete.
5.4. Zu den Barauslagen war zu erwägen, dass diese dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zuzuordnen sind, was auch für die Ergänzungsgebühr zur Pauschalgebühr bei Klagsausdehnung wie auch für Sachverständigengebühren gilt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.184).
5.4.1. In Ansehung der Pauschalgebühr für den ersten Verfahrensabschnitt (EUR 792) war der Kläger vollständig unterliegend; im zweiten Verfahrensabschnitt dagegen zu 58,29 % obsiegend, sodass ihm die daher diesem Abschnitt zuordenbare Ergänzungsgebühr von EUR 764 nach dieser Obsiegensquote zusteht (EUR 445,34).
5.4.2. Was die Sachverständigengebühren betrifft, ist darauf abzustellen, in welchem Verfahrensabschnitt der Sachverständige tätig wurde ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.184).
Weil der Sachverständige D* ausschließlich im dritten Verfahrensabschnitt tätig war, gebührt dem Kläger kein diesbezüglicher Barauslagenersatz, der Beklagten jedoch voller Ersatz der von ihr getragenen Sachverständigengebühren.
5.5. Die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten des Inhalts, die Bekanntgabe und Verlegungsbitte vom 7.9.2023 (ON 12) sowie das Ersuchen um Fristverlängerung vom 27.11.2024 (ON 47), seien in deren Sphäre gelegen und damit nicht zu ersetzen, sind zutreffend und waren entsprechend zu berücksichtigen.
Einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 600 erlegte die Beklagte zu keinem Zeitpunkt, die übrigen beiden Vorschüsse erlegte sie dagegen und wurden auch gänzlich verbraucht (EUR 1.500 und EUR 79: siehe ON 21 und ON 61 [Erlag]; ON 51 und 64 [Verfügung darüber]).
Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Nebeninvenienten erhob der Kläger nicht.
Amtswegig aufzugreifende Unrichtigkeiten der Kostenverzeichnisse lagen im Übrigen nicht vor.
5.6. Die saldierten, der Beklagten zustehenden Barauslagen betragen demnach EUR 1.133,66 (1.579 – 445,34).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren im Berufungsverfahren nicht zu lösen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden