Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Wetzl Pfeil Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vorlage eines Buchauszugs und Zahlung (Stufenklage, Berufungsinteresse EUR 1.500), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Arbeitsund Sozialgerichts Wien vom 21.5.2025, **-25, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruchpunkt 1. lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen vollständigen Buchauszug über Rechnungen, die sie aufgrund durch den Kläger vermittelter Verträge im Zeitraum 1.5.2023 bis 20.5.2025 gelegt hat, zu übermitteln.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 655,87 bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 109,31 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Der Kläger war von 1.7.2017 bis 31.7.2023 im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer für die Beklagte tätig.
Der Kläger begehrt (inhaltlich) die Vorlage eines vollständigen Buchauszugs über im Zeitraum von 1.5.2023 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund von ihm vermittelter Verträge gelegte Rechnungen sowie die Zahlung des sich aufgrund des Buchauszugs ergebenden Provisionsanspruchs.
Er habe mit der Beklagten den Erhalt einer vom Erfolg des Unternehmens unabhängigen Provision von 12,5% der Bestellsumme für jeden abgeschlossenen Vertrag vereinbart. Zunächst sei der Anspruch mit Vertragsabschluss zugestanden worden, später sei die Vereinbarung dahingehend abgeändert worden, dass die Provisionszahlungen ab Rechnungslegung entstanden seien. Er habe die Zahlungen auf Basis von ihm erstellter monatlicher Berichte über seine Provisionsansprüche erhalten. Auch für bloß angebahnte Geschäfte habe er eine Vergütung bekommen.
Aufgrund seiner Tätigkeit sei es zu einem Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der Republik Zypern gekommen, die Zahlung des vereinbarten Gesamtentgelts von EUR 1.267.163,90 sei auf die Jahre 2022 bis 2027 aufgeteilt jeweils nach Rechnungslegung im April vorgesehen gewesen. Für 2022 und 2023 habe er Provisionen von 12,5% jährlich erhalten, die Beklagte verweigere weitere Zahlungen.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung ihrerseits zur Rechnungslegung existiere nicht. Dem Kläger lägen bereits sämtliche Grundlagen zur Erhebung einer Leistungsklage vor, es fehle ihm daher auch am rechtlichen Interesse für das Auskunftsbegehren.
Eine gültige Vereinbarung über den geltend gemachten Provisionsanspruch habe nicht bestanden. Im Dienstvertrag sei die Schriftform vereinbart, die behauptete Provisionsvereinbarung betreffend den Vertrag mit der Republik Zypern sei mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Erfolgte Zahlungen an den Kläger seien ein unverbindliches Entgegenkommen gewesen. Es handle sich bei den ausgezahlten Leistungen um Boni bzw Umsatzbeteiligungen, bei deren Bemessung ausschließlich an den Umsatz und nicht an einzelne vom Kläger abgeschlossene Verträge angeknüpft worden sei.
Neben dem Kläger seien auch andere am Verkaufsprozess beteiligte Personen prozentuell beteiligt gewesen. Der Kläger habe als Geschäftsführer der Beklagten von der Muttergesellschaft der Beklagten B* AB einen griechischen Vertragspartner überwiesen erhalten und für die Einnahmen aus diesem Vertragsverhältnis, für das er nicht verdienstlich geworden sei, eine prozentuelle Beteiligung erhalten.
Den Dienstvertrag habe der Kläger aufsetzen lassen, sodass unklare Regelungen zu seinen Lasten gingen. Aufgrund der bei Beendigung der Beschäftigung geschlossenen Vereinbarung seien keine offenen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis vorhanden. Der Anspruch sei zudem verfallen und verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution „einen vollständigen Buchauszug über gelegte Rechnungen, die sie aufgrund von durch den Kläger vermittelten Verträgen von 1.5.2023 bis zum 20.5.2025 erhalten hat, zu übermitteln“ (Spruchpunkt 1.), behielt die Kostenentscheidung bis zur ersten Verhandlung vor (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die Beklagte (im Übrigen) zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3.). Es traf die auf den Seiten 3 bis 7 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, aus der Art der Verrechnung aufgrund der einzelnen Vertragsabschlüsse bzw später aufgrund der monatlichen Rechnungslegung sei ein Abstellen der Parteien auf die konkreten Abschlüsse des Klägers und nicht auf den Gesamtumsatz in einer bestimmten Periode erkennbar. Zudem habe der Kläger mit Beendigung des Dienstverhältnisses auch variable Entgelte für abgeschlossene Verträge erhalten, deren Rechnungslegung erst nach seinem Ausscheiden erfolgt sei. Darüber hinaus habe er eine variable Vergütung für ohne sein Zutun bei der Beklagten nicht zustande gekommene Verträge erhalten. Bei Gesamtbetrachtung liege eine Provisionsvereinbarung vor, aufgrund derer der Kläger Anspruch auf Provisionen für während seines Dienstverhältnisses geschlossene Geschäfte habe, auch wenn die Rechnungslegung erst nach seinem Ausscheiden erfolgt sei.Als Angestellter mit Provisionsanspruch habe der Kläger gemäß § 10 Abs 5 AngG ein Recht auf Mitteilung eines Buchauszugs über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte. Sein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens ergebe sich aus seinem Provisionsanspruch. Zwar wisse er vom Vertragsabschluss mit der Republik Zypern und den diesbezüglichen Rechnungslegungen in den ersten beiden Jahren. Die Gestaltung der weiteren Vertragserfüllung und Rechnungslegung sei ihm aufgrund seines Ausscheidens nicht bekannt, und seien vertragliche Änderungen des von ihm geschlossenen Geschäfts zu vermuten.
Die von der Beklagten behauptete einvernehmliche Auflösung mit Generalbereinigungsklausel sei nicht feststellbar gewesen. Von einem vereinbarten Schriftformvorbehalt sei ein einvernehmliches Abgehen auch schlüssig durch schlichtes Nichteinhalten der Schriftform möglich. Somit sei die mündliche Vereinbarung samt Änderung maßgeblich. Der Anspruch auf Buchauszug sei weder verjährt noch verfallen, zumal die Beklagte bislang keine Abrechnung der Ansprüche erstellt und übergeben habe, und es sich um laufende Provisionsansprüche bis 2027 handle, die noch nicht fällig sein könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (sowie rechtlicher Feststellungsmängel) mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im klageabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen (gemeint: der Berufung nicht Folge zu geben).
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge
1.1.1. Die Berufungswerberin rügt folgende Feststellung als unrichtig:
„ Die Parteien bezweckten und verstanden diese Regelung der variablen Vergütung derart, dass der Kläger für jene Vertragsabschlüsse, für die er für die beklagte Partei verantwortlich war, einen prozentuellen Anteil (in Höhe von 10% im Jahr 2017 bzw in Höhe von 12,5% ab 2018) der Bestellsumme des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhält. “
und begehrt die Ersatzfeststellung:
„ Die Parteien bezweckten und verstanden diese Regelung der variablen Vergütung derart, dass der Kläger für jeden Vertragsabschluss der beklagten Partei, unabhängig davon, ob der Kläger für die Geschäftsanbahnung verdienstlich verantwortlich war oder nicht, einen prozentuellen Anteil (in Höhe von 10% im Jahr 2017 bzw in Höhe von 12,5% ab 2018) der Bestellsumme des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhält. “
1.1.2. Weiters begehrt die Berufungswerberin anstelle der zum Erhalt der mit der Endabrechnung mit Juli 2023 erhaltenen variablen Vergütung von EUR 36.000 brutto getroffenen Feststellung:
„ Es kann nicht festgestellt [werden] , für welche Verträge samt Rechnungslegung, für die der Kläger sich verantwortlich zeigte, diese Vergütung bezahlt wurde. “
die Ersatzfeststellung:
„ Es kann nicht festgestellt werden, für welche Verträge samt Rechnungslegung, unabhängig davon, ob der Kläger sich dafür verantwortlich zeigte oder nicht, diese Vergütung bezahlt wurde. “
Mit diesen Feststellungen sei dargelegt, dass es sich bei der variablen Vergütung nicht um eine von der Verdienstlichkeit des Klägers abhängige Provision handle, sondern um eine davon unabhängige Gewinnbeteiligung oder Umsatzprovision/ -beteiligung, auf die der Kläger nach Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch habe. Da somit auch kein Anspruch auf einen Buchauszug bestehe, sei die Klage abzuweisen.
1.1.3. Entgegen der Darstellung der Berufungswerberin ergibt sich aus der Aussage des Klägers in ihrer Gesamtheit klar, dass die vereinbarte Provision von durch ihn vorgenommenen Vertragsabschlüssen abhängig war, und es dabei unerheblich war, aufgrund wessen Anbahnung diese erfolgten. So schilderte er, es seien auch Salesmitarbeiter angestellt gewesen, die Geschäfte angebahnt hätten, den „Abschluss des Geschäfts mit dem Kunden habe aber schließlich ich gemacht. Sohin habe ich auch eine Provision bekommen, sowie auch der Mitarbeiter, der das angebahnt hat.“ Im Callcenter sei bei Kundeninteresse eine Weiterbearbeitung unter Beiziehung eines Technikers erfolgt, bei tatsächlichem Kaufinteresse habe dann er alles Weitere ausgearbeitet und finalisiert (ON 24.3 S 3f).
Dies steht auch mit der vorliegenden Berechnungsgrundlage der Provisionen ./G im Einklang, woraus die jeweiligen Geschäftsabschlüsse sowie Rechnungs- und Zahlungsdaten ersichtlich sind. Zwar ist richtig, dass in Punkt 5 (3) des Dienstvertrags von 10% bzw 12,5% „des Umsatzes der Gesellschaft“ die Rede ist. Jedoch zeigt die Schilderung des Klägers im Zusammenhalt mit den sich aus den Urkunden ergebenden gelebten Abrechnungsmodalitäten unter Anführung jedes einzelnen Geschäftsabschlusses, dass die Vertragsparteien diese Regelung abweichend vom isolierten Wortsinn der schriftlichen Regelung im festgestellten Sinn verstanden und meinten. Dass der Kläger der einzige vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten war und sämtliche Verträge für diese unabhängig von deren Anbahnung abschloss, spricht nicht dagegen.
1.2.1 Bezüglich der Feststellungen zum Vertragsabschluss mit einem griechischen Kunden betreffend das Produkt **, den die Beklagte wegen Lieferschwierigkeiten im Nachhinein stornierte, moniert die Berufungswerberin folgende Feststellung als unrichtig:
„ Dem Kläger wurde im Hinblick auf diesen Vertrag trotzdem eine prozentuelle Beteiligung an der Vertragssumme gewährt. “
Sie begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„ Dem Kläger wurde im Hinblick auf diesen Vertrag einmalig und ausnahmsweise eine prozentuelle Beteiligung an der Vertragssumme gewährt. “
Durch diese Feststellung werde dargelegt, dass die variable Vergütung des Klägers mit dem erwirtschafteten Umsatz der Beklagten verknüpft gewesen sei und der Kläger gewöhnlich keine variable Vergütung für angebahnte, aber nicht zustande gekommene Geschäfte erhalten habe, sodass es sich um eine Umsatzprovision/ -beteiligung oder Gewinnbeteiligung handle und die Klage abzuweisen sei.
1.2.2. Zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung muss ein inhaltlicher Widerspruch bestehen, weil die bekämpfte Feststellung ersetzt werden soll (vgl RS0041835 [insb T2, T4]). Die eine Feststellung muss die andere somit ausschließen. Ist dies nicht der Fall, weil die gewünschte Feststellung widerspruchsfrei neben der vom Erstgericht getroffenen stehen kann, wird in Wahrheit keine gegenteilige, sondern eine zusätzliche Feststellung begehrt, was nicht mit Tatsachenrüge, sondern mit Rechtsrüge geltend zu machen ist.
1.2.3. Dies ist vorliegend der Fall: Schon aus der bekämpften Feststellung, wonach der Kläger nach der Stornierung „...im Hinblick auf diesen Vertrag trotzdem…“ eine prozentuelle Beteiligung erhielt, ergibt sich die grundsätzliche Unüblichkeit dieser Vorgehensweise. Der begehrte Ersatz des Wortes „ trotzdem “ durch die Wortfolge „einmalig und ausnahmsweise“ führt nicht zu einem inhaltlichen Widerspruch mit der bekämpften Feststellung, sodass sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.
1.3.1. Zur festgestellten mit der Endabrechnung erhaltenen variablen Vergütung von EUR 36.000 brutto bekämpft die Berufungswerberin zudem die Feststellung: „ Jedenfalls erhielt der Kläger hierbei aber auch prozentuelle Beteiligungen von Verträgen, zu denen noch keine Rechnung gelegt wurde. “
Stattdessen begehrt sie Feststellungen wie folgt: „ Jedenfalls erhielt der Kläger hierbei als einmaliges Entgegenkommen der beklagten Partei anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses aber auch prozentuelle Beteiligungen von Verträgen, zu denen zum Zeitpunkt des Beendigungsgesprächs zwischen den Streitparteien am 16. Mai 2023 noch keine Rechnung gelegt wurde, die aber bis inklusive Juli 2023, sohin bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers, abgerechnet wurden. “
1.3.2. Auch damit werden nicht andere, sondern ausschließlich zusätzliche Feststellungen begehrt, welche im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln sind.
1.4. Insgesamt vermag die Beweisrüge keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken. Vielmehr wog das Erstgericht die aufgenommenen Beweise sorgfältig ab und begründete seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung
2.1. Die Berufungswerberin führt aus, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt handle es sich bei der variablen Vergütung des Klägers um eine Gewinnbeteiligung oder Umsatzprovision/ -beteiligung, keinesfalls jedoch um eine Provision. Wesentliches Erfordernis der Provision sei die Verdienstlichkeit des Angestellten für das Geschäft. Eine solche ergebe sich aus den Feststellungen nicht. Vielmehr sei festgestellt, dass die Abwicklung der Geschäftsakquise der Beklagten über ein Call Center erfolgt sei, der Kläger als einziger Geschäftsführer der Beklagten allfällige daraus resultierende Verträge abgeschlossen habe, womit sich die Umsätze der Beklagten mit deren Geschäftsabschlüssen gedeckt hätten, und ihm diese für die Berechnung seiner variablen Vergütung zugerechnet worden seien, obwohl er für die Geschäftsanbahnung nicht verdienstlich gewesen sei.
Eine Gewinnbeteiligung knüpfe am Erfolg eines Unternehmens wie beispielsweise am Umsatz an und sei nicht von der individuellen Leistung des Arbeitnehmers abhängig. Dieser Fall liege beim Kläger vor. Er habe seine variable Vergütung erhalten, unabhängig davon, ob die Akquise des Geschäfts auf seine Leistung zurückzuführen gewesen sei, während er die Verträge nur noch unterzeichnet habe. Der Dienstvertrag sehe zudem in Punkt 5 (3) ausdrücklich eine am Umsatz anknüpfende Gewinnbeteiligung vor. Auch hätten andere bei der Beklagten Angestellte Bonuszahlungen nach dem selben Berechnungsmodus (bemessen am Umsatz) erhalten.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei die variable Vergütung des Klägers eine Gewinnbeteiligung, Umsatzprovision/ -beteiligung, Prämie oder Ähnliches, auf die er nach Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch habe. Ihm stehe damit auch kein Recht auf Buchauszug zu.
2.1.1. Ist bedungen, dass der Angestellte für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten soll, gebührt ihm gemäß § 10 Abs 1 AngG mangels Vereinbarung die für den betreffenden Geschäftszweig am Ort der Niederlassung übliche Provision.
2.1.2. Eine Definition des Begriffs Provision enthält das Gesetz nicht. Gemeinhin wird die Provision als eine „meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluss) des Angestellten zu Stande gekommen sind“, beschrieben. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängig ist. Ob die Parteien die Bezeichnung Provision wählen, ist für die Anwendung des § 10 AngG nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist hingegen, ob sich zB eine Prämie aufgrund einzelner Geschäfte oder aufgrund globaler Kennziffern berechnet (vgl Preiss/Dvořák in Neumayr/Reissner,ZellKomm4 § 10 AngG Rz Rz 6 ff mwN; Mair in Reissner, Angestelltengesetz4 § 10 Rz 3f).
Aufgrund der Offenheit des Gesetzestextes sind verschiedene Provisionsarten zu unterscheiden. Beispielsweise vergütet eine Abschlussprovision die Tatsache des zustande gekommenen Geschäftsabschlusses, eine Vermittlungsprovision hingegen die für den Arbeitgeber erfolgreiche Vermittlungstätigkeit (vgl Mair aaO Rz 5f).
Einen Anspruch auf Provisionszahlung erwirbt der Angestellte - bei Vorliegen einer Provisionsvereinbarung - mit einer verdienstlichen Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit im Sinne einer kausalen Förderung des späteren Geschäftsabschlusses durch seine Tätigkeit und den Abschluss des vermittelten Geschäfts zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten. Bei Verkaufsgeschäften ist gemäß der dispositiven Regel des § 10 Abs 3 AngG zudem der Eingang der Zahlung des Geschäftspartner des Arbeitgebers erforderlich (vgl Mair aaO Rz 23f; Preiss/Dvořák aaO Rz 36).
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt den Konnex zwischen der vollbrachten Arbeitsleistung und dem Erwerb des Anspruchs auf Provision unberührt. Im Zweifel steht dem Angestellten Provision für alle Geschäfte zu, die durch seine Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses zwischen der Kundschaft und dem Arbeitgeber zustande gekommen sind. Die Vereinbarung, dass der Provisionsanspruch erst mit der Zahlung des Kunden entsteht, ist keine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung, weil sie nur den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs betrifft, der durchaus auch erst nach Ende des Vertragsverhältnisses liegen kann (vgl RS0027962 [T1]).
2.1.3. Vom Provisionsbegriff abzugrenzen sind Vergütungsformen, deren Zahlung nicht von der individuellen Leistung des Angestellten abhängig gemacht wird, und solche, die nicht die Tatsache einer erfolgreichen Geschäftsvermittlung honorieren, sondern ganz generell den jeweils definierten Erfolg der Arbeitsleistung belohnen möchten. Die §§ 10–12 AngG sind auf derartige Entlohnungsformen nicht anzuwenden ( Mair aaO Rz 12ff).
So ist eine Umsatzprovision eine Beteiligung am Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung; ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Tantieme). Ist sie der Gewinnbeteiligung angenähert, stehen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Provisionsansprüche zu, auch wenn aus abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Umsätze anfallen (RS0028027, vgl RS0028048; vgl Mair aaO Rz 13 mwN).
Auch bei einer Gewinnbeteiligung fehlt es an der für die Einordnung als Provision definitionsentscheidenden Verknüpfung mit der individuellen Leistung des Angestellten. Bezugspunkt der Entlohnung ist allein das positive Gesamtergebnis des Unternehmens, an dem der Angestellte anteilsmäßig partizipieren soll. Für eine Gewinnbeteiligung ist § 14 AngG einschlägig (vgl MairaaO Rz 14; § 14 Rz 2f). Bei der Gewinnbeteiligung gibt es keine Ansprüche über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus (RS0028032). Die Bestimmung des § 10 Abs 5 AngG ist auf Fälle globaler Gewinnbeteiligungen und Umsatzbeteiligungen nicht anzuwenden (RS0028152).
Eine Prämie (Bonus) wiederum vergütet ähnlich wie eine Provision ebenso den Erfolg der Arbeitsleistung, jedoch bezieht sich dabei der Leistungserfolg nicht auf die Geschäftsvermittlung für den Arbeitgeber, sondern ergibt sich üblicherweise aus der geleisteten Arbeitsmenge, der Qualität der Arbeitsleistung oder aus dem vertragskonformen Verhalten des Arbeitnehmers (vgl Mair aaO Rz 15).
2.1.4. Wie vom Erstgericht dargelegt ist nach § 914 ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das schriftlich Geäußerte allein entscheidend. Ein Ausdruck ist in erster Linie so zu verstehen, wie er von den Vertragspartnern übereinstimmend gebraucht wurde (vgl RS0017797 [T3] [T7]).
Bei Konsensualverträgen ist der Vertrag jedenfalls so zustande gekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde - sogenannter „natürlicher Konsens“, bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert. Dem Vertragsschluss nachfolgende Umstände sind für die Auslegung bedeutungslos, soweit sie nicht die zum Abschlusszeitpunkt bestehende Parteienabsicht manifestieren (RS0017741 [T4] [T6]). Der natürliche Konsens der Parteien geht dem objektiven Erklärungswert (also auch dem allfälligen Urkundeninhalt) vor (RS0017811 [T2]).
2.1.5. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen liegt eine schriftliche vertragliche Regelung über eine variable Vergütung des Klägers vor, die einen zusätzlich zum fixen Bezug gebührenden „Bonus“ in der Höhe von 10% bzw 12,5% „des Umsatzes der Gesellschaft (brutto)“ nennt. Diese Regelung verstanden die Parteien zusammengefasst als Entlohnung für Vertragsabschlüsse der Beklagten, für die der Kläger verantwortlich war. Mit diesem festgestellten übereinstimmenden Verständnis gingen die Vertragsparteien jedoch nicht von einer von der Leistung sämtlicher Mitarbeiter abhängigen Umsatzprovision oder einer rein an den Unternehmensgewinn anknüpfenden Gewinnbeteiligung aus. Vielmehr bezogen sich der natürliche Konsens der Parteien und der bezweckte Regelungsinhalt auf eine Entlohnung des Klägers für alle unter seiner Verantwortung, somit unter seinem Zutun zustande gekommenen Vertragsabschlüsse. Da der wesentliche Anknüpfungspunkt die mit seiner Beteiligung zustande gekommenen Geschäfte waren, ist die variable Vergütung als Abschlussprovision zu qualifizieren.
Für diese rechtliche Einordnung der Vereinbarung spricht auch die festgestellte gelebte Praxis: Das Anwerben von Kunden erfolgte demnach oft durch ein Call Center, bei Interesse an einem Vertragsabschluss übernahm aber der Kläger die weitere Bearbeitung, Finalisierung sowie den Vertragsabschluss. Damit lag auch die zwingende Provisionsvoraussetzung seiner Verdienstlichkeit vor. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger den Feststellungen zufolge der einzige war, der für die Beklagte Verträge schloss, oder dass Mitarbeiter des Klägers für die Anbahnung von Geschäften ebenfalls anteilige Zahlungen erhielten.
Vor allem aber bestätigt die festgestellte Verrechnung der variablen Vergütung das Vorliegen einer Abschlussprovision. Denn diese knüpfte regelmäßig an die vom Kläger an die Beklagte übermittelte Aufstellung der im betreffenden Monat abgeschlossenen Verträge, und zwar - nach der einvernehmlichen Abänderung der Provisionsregelung (Erhalt der Provision mit Rechnungslegung an den Vertragspartner) - an die im betreffenden Monat erfolgte Rechnungslegung an die Kunden an.
2.1.6. Gemäß § 10 Abs 5 AngG kann der Angestellte, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen. Dieser Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren (RS0028157 [T2]).
2.1.7. Gemäß Artikel XLII EGZPO kann unter anderem derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, mit Urteil unter anderem dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen oder von den Schulden bekannt ist. Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.
Durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO soll der Angestellte in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruchs maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren, und zwar gemäß § 10 Abs 3 AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen (RS0028061).
2.1.8. Da zwischen den Parteien eine Provisionsvereinbarung bestand, wonach der Kläger für sämtliche unter seiner Verantwortung geschlossenen Geschäfte mit Rechnungslegung an den Kunden eine Entlohnung erhielt, und dem Kläger die weitere Rechnungslegung für den von ihm geschlossenen Vertrag mit der Republik Zypern seit Beendigung seines Dienstverhältnisses unbekannt ist, ist die Beklagte gemäß § 10 Abs 5 AngG zur Vorlage eines Buchauszugs verpflichtet. Daraus ergibt sich auch das privatrechtliche Interesse des Klägers an dieser Auskunftserteilung. Somit erfolgte die Stattgebung des Klagebegehrens zu Recht.
2.2. Als sekundären Feststellungsmangel macht die Berufungswerberin geltend, das Erstgericht habe aufgrund einer falschen Rechtsansicht das wesentlichste Kriterium für die Unterscheidung zwischen Provision oder Gewinnbeteiligung, nämlich die Verdienstlichkeit, außer Acht gelassen und keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger auch eine variable Vergütung erhalten habe, wenn er hinsichtlich der Geschäftsvermittlung nicht verdienstlich gewesen sei.
2.2.1. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist als Abschlussprovision zu qualifizieren, sodass es auf eine Verdienstlichkeit des Klägers bezüglich der Vermittlung des Geschäfts nicht ankommt. Sekundäre Feststellungsmängel liegen diesbezüglich nicht vor.
2.3. Irrelevant sind in diesem Zusammenhang auch die im Rahmen der Beweisrüge begehrten zusätzlichen Feststellungen, wonach der Kläger anlässlich der Beendigung prozentuelle Beteiligungen als einmaliges Entgegenkommen der Beklagten in Bezug auf Verträge erhielt, zu denen zum Zeitpunkt des Beendigungsgesprächs am 16.5.2023 noch keine Rechnung gelegt war, die aber bis inklusive Juli 2023, somit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers, abgerechnet wurden. Denn diese begehrten weiteren Feststellungen würden angesichts der maßgeblichen Feststellungen zum Verständnis der Vertragsparteien von der dienstvertraglichen Regelung nicht zu einer Änderung der rechtlichen Einordnung der Vereinbarung als Abschlussprovision führen.
2.4. Der Berufungswerberin ist dahingehend beizupflichten, dass das modifizierte Klagebegehren in seiner Formulierung in sich widersprüchlich und damit unschlüssig ist, weil es die Vorlage eines Buchauszugs über gelegte, von der Beklagten erhaltene Rechnungen zum Inhalt hat. Jedoch ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers eindeutig, was tatsächlich gemeint war: Thema der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2025 war die Frage, ob der Provisionsanspruch mit Rechnungslegung an den Kunden oder mit Zahlungseingang vom Kunden fällig sei. Dazu brachte der Klagevertreter ergänzend vor, der Provisionsanspruch sei der einvernehmlich abgeänderten Vereinbarung gemäß mit Rechnungslegung entstanden (ON 16.3 S 2).
Wenn der Klagevertreter daraufhin das Klagebegehren dem widersprechend und unklar dahingehend modifizierte, dass er die Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung eines Buchauszugs „über gelegte Rechnungen, die sie aufgrund von durch den Kläger vermittelnden Verträgen von 1.5.2023 bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz erhalten hat“ begehrte, schadet ihm dies nicht. Denn das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist.
2.5. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen (RS0037440 [T5]). Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (vgl RS0041165 [T3]; vgl auch RS0039357 [T2] [T41]).
Auch das Erstgericht hat sich in der Formulierung des Urteilsspruches an der undeutlichen Formulierung des Begehrens durch den Kläger orientiert. Der Urteilsspruch war daher anlässlich der Berufung dem Sinngehalt des klägerischen Vorbringen entsprechend richtig zu stellen und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Beklagte zur Vorlage von von ihr im angeführten Zeitraum gelegten Rechnungen verpflichtet ist.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag.
Keine Ergebnisse gefunden