JudikaturOGH

RS0028061 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2016

Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren und zwar gemäß § 10 Abs 3 AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen.

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