BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt Eröffnung des InsolvenzverfahrensErster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen§ 70

§ 70Antrag eines Gläubigers

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