(1) Ist der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Die Beendigung der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind.
(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a, § 75 Abs. 1 Z 3, § 79 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs…
§ 77a Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
…und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages; 2. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt; 3. die Art der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans; 4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73; 5. den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des…
§ 200 Entscheidung des Insolvenzgerichts
…Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79.…