JudikaturOGH

RS0065013 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2017

Für die Tatsachenfeststellungen im Konkurseröffnungsverfahren ist der entscheidende Zeitpunkt nicht der der Antragstellung, sondern jener des Endbeschlusses erster oder höherer Instanz im Eröffnungsverfahren. Auf diesen Zeitpunkt hin sind die Feststellungen vorzunehmen.

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