Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , **, Rechtsanwältin, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei DDr. B* C*-D*, Angestellte, **, vertreten durch Dr. Arbacher-Stöger&Thaler Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 30.434,25 sA, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.7.2025, **-60, gemäß den §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 und 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin begehrteZahlung von EUR 30.434,25 und brachte vor, sie habe die Klägerin seit 2017 bis September 2022 in diversen Verfahren anwaltlich vertreten. Die Beklagte habe jedoch die für die Vertretung im Aufteilungsverfahren am 30.6.2022 gelegte Honorarnote in Höhe von EUR 28.255,03 (darin enthalten EUR 4.649,17 an 20% USt und EUR 360,-- an ustfreien Barauslagen) sowie die für die Vertretung in einem Unterlassungsverfahren am 15.9.2022 gelegte Honorarnote von EUR 2.179,22 (darin enthalten EUR 238,57 an 20% USt und EUR 747,80 an ustfreien Barauslagen) nicht beglichen. Die Abrechnung sei vereinbarungsgemäß nach RATG erfolgt. Ein Zeithonorar sei nicht vereinbart worden. Die Honorarvereinbarung aus 2017 sei nicht von Relevanz, diese habe sich nicht auf das Aufteilungs- und Unterlassungsverfahren bezogen. Die Vertretung sei weder schlecht noch mangelhaft gewesen. Das Vorbringen dazu sei unsubstantiiert und unschlüssig. Die Beklagte habe die Leistungen bis zur letzten Honorarabrechnung niemals beanstandet, sondern vielmehr gelobt. Die Klägerin habe die Beklagte über den von der Gegenseite im Aufteilungsverfahren erhobenen Präklusionseinwand in Kenntnis gesetzt. Dieser Einwand sei rechtskräftig verworfen worden, sodass der Beklagten daraus kein Nachteil erwachsen sei. Die Klägerin habe keinen Erfolg geschuldet, sodass die Honorarforderung auch dann zu begleichen sei, wenn die Beklagte im Aufteilungsverfahren nicht mit allen Forderungen durchgedrungen sei. Die Klägerin habe die Beklagte darüber informiert, dass sie mit ihren Forderungen nicht zur Gänze durchdringen werde. Die Beklagte habe nicht aufgrund von Pflichtverstößen der Klägerin einem für sie ungünstigen Vergleich zustimmen müssen. Der Einwand, die Eingaben seien weder beauftragt noch freigegeben worden und sie seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe jede Eingabe mit der Beklagten abgestimmt.
Die Gegenforderungen würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Dieses seien unsubstantiiert, unschlüssig und unrichtig. Die Klägerin habe der Beklagten die von ihr behaupteten Schäden (Abschluss eines nachteiligen Vergleichs, Reparaturkosten Wasserschaden, Zinsnachteil mangels Kreditumschuldung) nicht zugefügt. Sie müsse auch nicht für die Kosten des Nachfolgevertreters im Aufteilungsverfahren aufkommen. Die Vollmachtsauflösung sei rechtzeitig bekannt gegeben worden. Ein Mandat für das Kindesunterhaltsverfahren sei ihr nicht erteilt worden. Für die Rückerstattung der geleisteten Honorare gebe es ebenso wenig eine Rechtsgrundlage wie für einen eigenen Honoraranspruch der Beklagten.
Zuletzt legte die Klägerin eventualiter eine nach Zeithonorar abgerechnete Honorarnote für das Aufteilungs- und das Unterlassungsverfahren und begehrte in eventu die Zahlung von EUR 29.792,25 samt 4 % Zinsen seit 6.1.2025.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, die Honorarforderungen seien entgegen der Honorarvereinbarung abgerechnet worden und daher nicht fällig. Es sei für sämtliche Verfahren eine Abrechnung nach Zeithonorar mit einem Stundensatz von EUR 200,- zzgl USt vereinbart worden. Die Honorarnote zum Aufteilungsverfahren enthalte keine Bemessungsgrundlage und umfasse Leistungen, die nicht der notwendigen Rechtsverfolgung gedient hätten. Die Klägerin habe die Beklagte mangelhaft vertreten, sodass ihr ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin habe es verabsäumt, den Aufteilungsantrag fristgerecht einzubringen und sie über den Präklusionseinwand der gegnerischen Seite und die Aussichtslosigkeit der Verfahrensführung in Kenntnis zu setzen. Der Beschluss, mit dem das BG Innere Stadt Wien den Präklusionseinwand verworfen habe, sei nur deshalb rechtskräftig, weil der ehemalige Ehemann seinen Rechtsmittelverzicht mit dem Abschluss eines Vergleichs und Erhalt einer Ausgleichszahlung von EUR 80.000,- bedingt habe. Es liege der Verdacht nahe, dass die Klägerin einen „Deal“ mit der Gegenpartei – ohne die Zustimmung der Beklagten – eingegangen sei, um ihre Fehler und deren Folgen zu „vertuschen“. Die Beklagte habe daher die Gelegenheit auf einen günstigen Vergleichsabschluss nicht wahrgenommen und daher den übernommenen Kredit nicht mehr zu einem günstigen Zinssatz umschulden können.
Der Beklagten stünden Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin zu, die aufrechnungsweise bis zur Höhe des Klagebegehrens eingewendet werden. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätte die Klägerin im Aufteilungsverfahren EUR 216.776,91 sowie EUR 11.828,98 für die durch einen Wasserschaden in der gemeinsamen Ehewohnung entstandenen Reparaturkosten erhalten. Durch die nicht umsetzbare Wohnkredit-Umschuldung sei ihr ein Zinsverlust in Höhe von EUR 65.182,23 entstanden. Weiters habe die Beklagte dem nachfolgenden Rechtsvertreter EUR 9.000,- für das Aktenstudium und seine Vertretung leisten müssen, die mit den Vertretungsfehlern der Klägerin in Zusammenhang stünden und von der Klägerin zu ersetzen seien. Die Klägerin habe die Beklagte nicht darüber aufgeklärt, dass ein Anspruch auf Erhöhung des Kindesunterhalts bestehe, sodass ihr ein Schaden von EUR 23.552,- entstanden sei. Durch die mangelhafte Vertretung habe die Beklagte im Aufteilungsverfahren einem nachteiligen Vergleich zustimmen und ihrem ehemaligen Ehemann EUR 52.500,- zahlen müssen. Weiters begehrte die Beklagte zusätzlich die Rückerstattung sämtlicher, von ihr für das Scheidungsverfahren und das Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geleisteten Honorare von EUR 4.894,47 und EUR 5.168,68, Schadenersatz wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und den Ersatz der Schätzkosten im Aufteilungsverfahren von EUR 2.486,-. Zuletzt wendete die Beklagte den Betrag von EUR 34.500,- aufrechnungsweise ein und brachte dazu vor, sie habe für die Klägerin im Zeitraum von 27.1.2022 bis 7.4.2022 Beratungsleistungen in Zusammenhang mit ihrem eigenen nachehelichen Aufteilungsverfahren erbracht, sodass ihr ein Honorar gebühre.
II. Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren mit EUR 30.434,25 als zu Recht und die Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 425.889,27 als nicht zu Recht bestehend. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 30.434,25 sA.
Es stellte nachstehenden, teilweise bekämpften Sachverhalt fest:
„Die Klägerin vertrat die Beklagte in mehreren familienrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Beklagte trat erstmals im Mai 2017 an die Klägerin heran, weil sie aufgrund einer Obsorgestreitigkeit mit ihrem damaligen Ehemann einer rechtlichen Vertretung bedurfte. Gegenstand des ersten Besprechungstermins war in erster Linie die damals vorrangige Obsorge zu den beiden Kindern der Beklagten. Die Klägerin informierte die Beklagte allerdings auch darüber, mit welchen weiteren Verfahren im Fall der Auflösung einer Ehe, die sich bereits abzeichnete, gerechnet werden müsse. Sie klärte die Beklagte darüber auf, welche Arten der Honorarverrechnung bestehen. Sie nannte im mündlichen Besprechungstermin die Abrechnung nach RATG, die Vereinbarung eines Zeithonorars sowie ein Pauschalhonorar. In der schriftlichen Zusammenfassung stellte sie der Beklagten nur mehr zwei Möglichkeiten wie folgt zur Wahl:
„Entweder wir vereinbaren für sämtliche Verfahren ein Zeithonorar (mein Stundensatz beträgt € 200.— zzgl 20% UST). Dann würde ich sämtliche meiner Leistungen mit den dafür benötigten Aufwand (Zeitliste) verzeichnen.
Möchten Sie das nicht, kann ich Ihnen das Obsorgeverfahren sowie ein etwaiges Kontaktrechtsverfahren mit einer Bemessungsgrundlage von je EUR 10.000,- abrechnen. Sollten die Gerichtsleistungen überwiegen, wird nach Einheitssatz abgerechnet. Das bedeutet zB, dass ein Schriftsatz der nach TP 3 A (Rechtsanwaltstarifgesetz) abzurechnen ist, einen Kostenaufwand von € 288,80 zzgl 60% Einheitssatz von € 173,28 und 20% USt verursacht, für eine Verhandlung für die erste Stunde 288,80 danach für jede halbe Stunde 144,40 zzgl 60% Einheitssatz und 20% USt. Von dem Einheitssatz ist auch die durchschnittliche Korrespondenz zwischen uns umfasst. Für meine bisherigen Leistungen bis inklusive Konferenz vom 22.05.2017 exklusive Schriftsatz stelle ich Ihnen einen Betrag von € 330,- zzgl 20% USt d.s. € 366,- in Rechnung (Konferenz 3/2 sowie Telefonate und Emailkorrespondenz).
Das Schreiben an Frau Kollegin Dr. E* ist ebenfalls bei der Honorierung des Schriftsatzes beinhaltet. Weitere Tätigkeiten im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung (Konferenz mit der Kollegin, Vergleichsentwürfe etc) wären extra zu verrechnen und schlage ich diesbezüglich eine Bemessungsgrundlage von EUR 20.000,- vor (die Bemessungsgrundlage für eine einvernehmliche Scheidung ermittelt sich grundsätzlich anhand des aufzuteilenden Vermögens).
Sollte es zu einem strittigen Scheidungsverfahren kommen, würde ich auch diesbezüglich eine Bemessungsgrundlage von EUR 10.000 vorschlagen und nach Einheitssatz abrechnen.
Sollte Ihnen die vorstehende Verrechnung zu kompliziert sein, können wir - wie erwähnt - auf das Zeithonorar zurückgreifen.“
Die Beklagte antwortete wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Dr. A*,
vielen herzlichen Dank für die Übernahme der Vollmacht.
Ich möchte für die Verfahren ein Zeithonorar vereinbaren. Danke auch für die Bekanntgabe der bisherigen Kosten.
Beste Grüße,
B* C*-D*“
Zum damaligen Zeitpunkt vertrat die Klägerin die Beklagte ausschließlich im Pflegschaftsverfahren. Es war damals weder absehbar, dass das Vertretungsverhältnis auch nach der Bereinigung der Obsorgestreitigkeit fortgesetzt werden wird, noch ob eine einvernehmliche Scheidung erzielt werden könnte oder eine Scheidungsklage erhoben werden müsse. Weder die Klägerin noch die Beklagten konnten davon ausgehen, dass sowohl ein Aufteilungsverfahren eingeleitet als auch eine Unterlassungsklage erhoben werden wird. Es gab keine Vereinbarung, dass die Abrechnung in allen zukünftigen, noch nicht bekannten Verfahren mit Zeithonorar erfolgen soll (F1).
Die Klägerin rechnete ihre Leistungen auch nicht stets mittels Zeithonorar ab. Sie beriet etwa die Beklagte im Zusammenhang mit einem angedachten Strafverfahren und verrechnete dafür ein Pauschalhonorar. Das Scheidungsverfahren wurde nach Zeithonorar abgerechnet.
Das Aufteilungsverfahren wurde mit Antrag vom 9.11.2020 eingeleitet und EUR 200.000,- als Bemessungsgrundlage angeführt. Der Antragsformulierung ging eine umfassende Korrespondenz voraus, die auch das Thema der Rechtsanwaltskosten umfasste. Die Klägerin teilte der Beklagten mit E-Mail vom 7.11.2020 Folgendes mit:
Sehr geehrte Frau Doktor,
wenn ich die Kulanz herausnehme muss ich bei der Bemessungsgrundlage zumindest EUR 200.000,- nehmen. Das erhöht natürlich auch die jeweiligen Rechtsanwaltskosten. Die Gerichtsgebühr wäre deutlich höher, (Diff ca 1.300,- EUR) wenn wir den gesamten Betrag veranschlagen (also über EUR 210.000,- kommen) - dies nur zur Information.
Bitte um kurze Bestätigung, dass Sie das trotzdem wollen. zB ggst Schriftsatz statt EUR 2.299,34 (EUR 958,06 zzgl Einheitssatz von 100% zuzüglich 20% USt von EUR 383,22) bei 180.000,- - dann EUR 2.347,34 (EUR 978,06 zzgl Einheitssatz von 100% zuzüglich 20% USt von EUR 391,22) usw.“
Die Beklagte nahm diese Aufklärung über die von der Klägerin vorgeschlagene Abrechnungsweise wahr und antwortete:
Sehr geehrte Frau Doktor,
vielen Dank für die Info!
Ja, ich bestätige Ihnen die Streichung der Kulanz und dass ich gerne die höheren Kosten trage.
Schöne Grüße,
B* C*“
Etwa sechs Monate nach Einbringung des Aufteilungsantrags wurde von der gegnerischen Seite außergerichtlich die Verfristung des Antrags behauptet. Die Klägerin setzte die Beklagte darüber umgehend in Kenntnis und teilte mit, dass dies überprüft werden müsse. Die Beklagte erwiderte, dass die Verfristung des Antrags eine Rauchbombe sei. Die Klägerin hielt eine Hemmung des Fristablaufs aufgrund von Vergleichsgesprächen für denkbar. Sie wies die Beklagte allerdings auch darauf hin, dass sie in Anbetracht der zu erwartenden Kosten und fraglichen Beweisbarkeit der von der Beklagten behaupteten Abhebungen ihres ehemaligen Ehemannes vom gemeinsamen Konto über einen Vergleich nachdenken solle.
Mit Schriftsatz vom 21.2.2022 erhob der Antragsgegner im gerichtlichen Aufteilungsverfahren den Einwand der Verfristung. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verwarf diesen Einwand mit Beschluss vom 6.5.2022, **-50, mit der Begründung, dass der Fristenlauf nach § 2 1.Covid-19-JuBG im Zeitraum von 22.3.2020 bis 30.4.2020 gehemmt und der Antrag daher binnen offener Frist eingebracht worden sei. Der Antragsgegner erklärte am 23.5.2022, auf Rechtsmittel zu verzichten, weil er einen Rekurs für aussichtslos hielt. Dem Rechtsmittelverzicht gingen keinerlei Absprachen zwischen der Klägerin und dem Antragsgegnervertreter voraus und er war an keine Bedingungen geknüpft.
Die Klägerin verrechnete der Beklagten für das Aufteilungsverfahren die in der Honorarnote Urkunde Beil ./A, die Bestandteil der Feststellungen ist, enthaltenen Leistungen. Die Klägerin setzte die Beklagte über jede einzelne Leistung in Kenntnis, stimmte jeden einzelnen Schriftsatz mit der Beklagten ab, berücksichtigte ihre Änderungswünsche und übermittelte jede Eingabe an das Gericht nur mit Zustimmung der Beklagten. Die Protokollberichtigungsanträge vom 4.2.2021 und 22.11.2021, die Mitteilung über den Wasserschaden vom 19.7.2021 sowie die damit zusammenhängende Stellungnahme vom 29.7.2021 und Urkundenvorlage vom 4.11.2021, die Eingabe vom 6.9.2021 und der Schriftsatz vom 24.5.2022 zu dem von der Beklagten behaupteten Zinsverlust erfolgten pflichtgemäß auf ausdrücklichen Auftrag der Beklagten. Die Bekanntgabe vom 13.6.2022 war deshalb zweckmäßig, weil dem Gericht im Hinblick auf eine Terminverlegung die urlaubsbedingten Abwesenheiten der Beklagten bekannt gegeben wurden.
Die Klägerin erstattete im Aufteilungsverfahren im Auftrag und auf Wunsch der Beklagten Vorbringen zu der von der Beklagten gewünschten Umschuldung des Wohnkredits sowie zu einem in der Wohnung eingetretenen Wasserschaden. Die Klägerin wies die Beklagte mehrfach daraufhin, dass sie ihr Antragsbegehren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Gänze wird durchsetzen können. Sie belehrte sie dahingehend, dass im Aufteilungsverfahren ein Kostenersatz nur nach Billigkeit besteht, sodass sie selbst im Fall des Obsiegens Kosten wird tragen müssen. Sie ersuchte sie daher mehrfach, über realistische Vergleichsmöglichkeiten nachzudenken. Die Beklagte beharrte allerdings auf ihrem Rechtsstandpunkt und war unbelehrbar, weshalb alle außergerichtlichen Vergleichsbemühungen scheiterten.
Nach Übermittlung der Honorarforderung für das Aufteilungsverfahren verweigerte die Beklagte die Zahlung und erhob am 15.7.2022 erstmals Vorwürfe einer mangelhaften Vertretung. Die Klägerin versuchte, die Vorwürfe zu entkräften und ersuchte die Beklagte am 16.7.2022 im Hinblick auf den nächsten Verhandlungstermin vom 6.10.2022 um zeitnahe Vorschläge betreffend weiterer Vertretung und Erledigung der unerfreulichen Angelegenheit. Am 25.8.2022 und am 29.8.2022 erinnerte die Klägerin die Beklagte an ihr Ersuchen und bat um Mitteilung, welchen/r Kollegen/in sie die Akten übergeben darf. Die Beklagte ließ die Klägerin am 30.8.2022 wissen, dass sie der Klägerin nach ihrer Rückkehr über die neue Vertretung in Kenntnis setzen werde.
Im Verhandlungstermin vom 6.10.2022 schloss die Beklagte, vertreten durch ihre neue Rechtsvertretung, im Aufteilungsverfahren einen Vergleich mit dem Antragsgegner. Sie erhielt die Ehewohnung und verpflichtete sich zur Leistung einer Ausgleichszahlung von EUR 52.500,- an den Antragsgegner. In der Verhandlung wurde kein Druck auf die Beklagte ausgeübt und sie hatte die Gelegenheit, den Vergleich mit ihrer neuen Rechtsvertretung zu besprechen. Die Präklusion des Aufteilungsantrags war kein Thema mehr.
Die Klägerin verrechnete der Beklagten für das Unterlassungsverfahren die in der Honorarnote Urkunde Beil ./C, die Bestandteil der Feststellungen ist, enthaltenen Leistungen. Auch diesem Verfahren ging eine detaillierte inhaltliche Besprechung und Überarbeitung der Unterlassungsklage voraus. Die Klägerin belehrte die Beklagte über die Höhe der Bemessungsgrundlage und deren Auswirkung für die Vertretungskosten (F2). Die Beklagte erteilte ihre Zustimmung zur Einbringung der Klage mit einem Streitwert von EUR 12.000,-.
Als der ehemalige Ehemann der Beklagten nach dem Scheitern der Verhandlungen über eine einvernehmliche Scheidung sämtliche Zahlungen, und zwar den Kindesunterhalt, die Kreditraten und anteiligen Wohnkosten, einstellte, erhob die Klägerin im Auftrag der Beklagten eine einstweilige Verfügung. In der dazu ausgeschriebenen Verhandlung vom 2.2.2018 konnte ein Vergleich erzielt werden, der auch den Kindesunterhalt für die am ** geborenen Kinder umfasste. Darüber hinausgehend war der Kindesunterhalt kein Thema zwischen den Streitteilen.
Die Klägerin hat die Beklagte niemals mit Beratungsleistungen beauftragt.“
Rechtlichschloss das Erstgericht, dass sich die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar nach der Parteienvereinbarung (1.), nach dem RATG (2.) und nach dem angemessenen Entgelt nach § 1152 ABGB (3.) richte. Wenn eine konkrete Honorarvereinbarung vorliege, so gehe diese vor. Das Verfahren habe auf Tatsachenebene ergeben, dass sowohl für das Aufteilungs-als auch für das Unterlassungsverfahren die Verrechnung nach RATG vereinbart gewesen sei.
Die Gegenforderungen seien weitgehend beziffert, aber nicht schlüssig gestellt worden. Warum die Klägerin für die Reparaturkosten in der Wohnung oder den Zinsschaden aus der versäumten Umschuldung des Wohnkredits zur Haftung herangezogen werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Kosten des im Aufteilungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Vertretungskosten des nachfolgenden Rechtsvertreters seien ebenso wenig auf Handlungen der Klägerin zurückzuführen gewesen. Vertretungskosten wären der Beklagten jedenfalls entstanden. Die Klägerin habe die Auflösung des Vertretungsverhältnisses zeitgerecht bekanntgegeben, sodass auch daraus keine Grundlage für eine Haftung erkennbar sei. Ein etwaiger Schaden wegen der behaupteten versäumten Erhöhung des Kindesunterhalts sei nicht im Vermögen der Beklagten, sondern in jenem der Kinder eingetreten, sodass die Beklagte dafür nicht aktiv legitimiert sei. Überdies habe kein Mandat der Klägerin dafür bestanden. Der Anspruch auf Rückforderung der Honorare für das Scheidungsverfahren und die einstweilige Verfügung sei unsubstantiiert geblieben, eine nachvollziehbare Rechtsgrundlage sei auch hier nicht erkennbar gewesen. Ein Honoraranspruch der Beklagten der in der eigenen Sache und im eigenen Interesse erbrachten Beratungsleistungen gegenüber der Klägerin sei rechtlich nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund seien die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend festzustellen gewesen.
III. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
IV. Rechtsmittelentscheidung:
Zur Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO:
Die Beklagte rügt, das Urteil könne hinsichtlich des Bestandes der Gegenforderungen nicht mit Sicherheit überprüft werden, sodass der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 erster Satz ZPO verwirklicht sei.
Dazu ist auszuführen:
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Das Erstgericht ging auf die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen ein und begründete detailliert, dass die einzelnen Gegenforderungen nicht ausreichend schlüssig gestellt worden seien und nicht ableitbar sei, auf welcher Rechtsgrundlage sie zustehen sollten.
Die Tatsache, dass das Erstgericht über den Nichtbestand der Gegenforderungen in einem Ausmaß von EUR 425.889,27, das über den Bestand der Hauptforderung mit EUR 30.434,25 hinausging, absprach, begründet keine Nichtigkeit. Die Verneinung des Bestands einer Gegenforderung wird nur bis zur Höhe der Klagsforderung der Rechtskraft teilhaft. Aus diesem Grund ist über den Bestand einer Gegenforderung grundsätzlich nur bis zur Höhe der aufzurechnenden Hauptforderung zu entscheiden (RS0040951). Eine darüber hinausgehende Wirkung welcher Art immer gibt es in Folgeprozessen nicht (4 Ob 87/07h). Wird nun ein über die Höhe des Klagsbetrages hinausreichender Teil der Gegenforderung abgewiesen, dann kann er neuerlich selbstständig eingeklagt oder durch Aufrechnungseinrede in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden (4 Ob 1513/87). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung fehlt es der Beklagten an der materiellen Beschwer. Der bekämpfte Ausspruch bildet kein rechtliches Hindernis, den die Klageforderung übersteigenden Teil in einem allfälligen Folgeprozess neuerlich prozessual einzuwenden (2 Ob 77/07y).
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
Beweisrüge :
1. Die Beklagte bekämpft F1 und F2 und begehrt stattdessen:
„Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass in allen Verfahren, die noch folgen könnten, ein Zeithonorar als vereinbart galt, da keine für sie klar verständliche anderslautende Honorarvereinbarung getroffen wurde.“
„Die Klägerin belehrte die Beklagte über die Höhe der Bemessungsgrundlage und deren Auswirkung für Vertretungskosten nicht ausreichend, sodass die Beklagte auch im Unterlassungsverfahren davon ausgehen konnte, dass eine Abrechnung nach Stundensatz erfolgen werde.“
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen „Ersatzfeststellungen“ in Wahrheit um rechtliche Beurteilung handelt, sodass die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Ergänzend war zu überlegen:
1.1. Das Erstgericht stützte sich in seiner Beweiswürdigung vor allem auf die Beilage ./S, die vor der Einbringung des Aufteilungsantrages erstellt wurde. In dieser Email schlüsselte die Klägerin der Beklagten die Kosten des Schriftsatzes anhand einer Bemessungsgrundlage von EUR 200.000,-- auf. Sie wies darauf hin, dass die Rechtsanwaltskosten für die Beklagte bei einer höheren Bemessungsgrundlage höher ausfallen würden. Die Beklagte nahm die Aufklärung über die vorgeschlagene Abrechnungsweise wahr und akzeptierte, die höheren Kosten zu tragen, in ihrem Antwortschreiben.
Die Aussagen der Zeugin Dr. C*-F* und der Beklagten vermochten nicht zu überzeugen, weil eine mit der Klägerin im Jahr 2017 getroffene Zeithonorarvereinbarung nicht für ein im Jahr 2020 eingeleitetes und im Jahr 2017 noch nicht vorhersehbares Verfahren ohne Weiteres und hier vor allem entgegen der Beilage ./S gilt. Darüber hinaus hatte die Zeugin, die die Schwester der Beklagten ist, keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den relevanten Gesprächen zwischen den Streitteilen. Sie war nur beim ersten Besprechungstermin 2017 anwesend.
1.2. Dieser Beweiswürdigung hält die Beklagte entgegen, dass das Erstgericht die Beilage ./S nur unvollständig wiedergegeben habe und diese zur Gänze laute:
„Meine Familie und ich möchten keinesfalls von uns aus ohne zu verhandeln die Kulanz anbieten […] als ob wir uns schämen würden das zurückzuverlangen, was“ …
Mit dieser Kulanz sei daher nicht eine Kulanz beim Honoraranspruch gemeint gewesen. Es sei für einen Laien nicht klar gewesen, dass damit auch eine eigene Honorar-abrede getroffen worden sei.
1.2.1.Das Erstgericht stellte keine Kulanz in der Honorarvereinbarung fest oder legte die Beilage./S in diese Richtung aus, sondern konstatierte den Inhalt der für die Bemessungsgrundlage und der Abrechnung nach RATG wesentlichen Passagen. Aus diesen schloss es, dass die Beklagte keine Abrechnung nach einem Zeithonorar vornehmen und darüber aufklären wollte, sondern gemäß RATG.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird darauf noch eingegangen werden. Die Interpretation der Beilage ./S und die Frage, ob die schriftliche Vereinbarung aus dem Jahr 2017 auf die drei Jahre später anhängig gemachten Aufteilungs-und Unterlassungsverfahren anwendbar ist oder nicht, stellen Auslegungsfragen dar. Unstrittig ist, dass es abgesehen von der Vereinbarung aus dem Jahr 2017 (./2) und jener Korrespondenz im Jahr 2020 (./S) keine weiteren Vereinbarungen gab.
2. Die Beklagte rügt, dass sich aus der Beilage ./BL kein Einvernehmen zu einer allfälligen Honorarabrede im Unterlassungsverfahren ergebe, sondern die Beklagte dort lediglich die Klageschrift freigegeben habe.
2.1.Sowohl aus der Beilage ./BL als auch aus der Beilage ./L ergibt sich die schriftliche Auseinandersetzung mit der Bemessungsgrundlage für die Abrechnung nach RATG. Die Klägerin weist die Beklagte darauf hin, dass eine geringere Bemessungsgrundlage (genannt EUR 1.000,--) für die Anwaltskosten der Beklagten sinnvoller wäre.
Dem Argument der Beklagten, dass sich die Zeithonorarvereinbarung ./2 aus dem Jahr 2017 auf alle mit einem strittigen Scheidungsverfahren zu rechnenden Verfahren bezogen habe, steht für das Unterlassungsverfahren alleine schon entgegen, dass das Unterlassungsverfahren kein Verfahren ist, mit dem in Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren gerechnet werden muss. Auch darauf ist im Rahmen der Auslegung rechtlich einzugehen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt infolge einer bedenkenlosen Beweiswürdigung und legt ihn in seiner weiteren Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
Rechtsrüge:
1.Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar wie folgt: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999; 6 Ob 193/21g ua). Wurde keine Vereinbarung getroffen, hat der Rechtsanwalt daher in erster Linie Anspruch auf ein nach dem Rechtsanwaltstarif ermitteltes Entgelt (RS0038356 ;7 Ob 143/20k ua).
2. Die Streitteile trafen im Jahr 2017 eine Zeithonorarvereinbarung. Zu klären sind die Fragen, auf welche Verfahren sich diese Vereinbarung bezogen und ob sie die Jahre später eingeleiteten Aufteilungs- und Unterlassungsverfahren mitumfasst hat.
2.1.Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Ziel der zunächst einfachen Auslegung ist die Feststellung der Absicht der Parteien.
2.2. In der im Jahr 2017 geführten Korrespondenz zwischen den Parteien und der nachfolgenden Abrechnung manifestierte sich der übereinstimmende Wille der Parteien, die in der Beilage ./2 erwähnten Verfahren mit einem Zeithonorar abzurechnen. Die von der Klägerin hinsichtlich der konkreten Abrechnung erwähnten Verfahren waren das Obsorge-, Kontaktrecht- und Scheidungsverfahren. Die Bestätigung der Beklagten in ihrem Antwortmail aus dem Jahr 2017 auf die bekanntgegebenen Verfahren lautete: „Ich möchte für die Verfahren ein Zeithonorar vereinbaren.“ Diese Verfahren wurden auch tatsächlich mit Zeithonorar abgerechnet.
2.3. Ein Aufteilungsverfahren oder Unterlassungsverfahren wurde in der Zeithonorarvereinbarung ./2, die eine Zusammenfassung des zuvor geführten Gespräches der Streitteile darstellte, nicht erwähnt. Zwar wurde die Möglichkeit einer einvernehmlichen oder strittigen Scheidung erörtert, ein darüber hinausgehendes Aufteilungs- oder mögliche andere Verfahren wurden jedoch weder angesprochen noch konnten die Parteien im Jahr 2017, wie festgestellt, von der zukünftigen Einleitung dieser Verfahren ausgehen. So zeigte sich auch, dass die Klägerin für die Beratung der Beklagten in einer Strafsache, die ebensowenig von ./2 umfasst war, nicht nach Zeithonorar abrechnete.
Die Vereinbarung ./2 ergibt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (RS0017781), wie sie für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (vgl RS0113932) in Ermangelung einer Erwähnung oder Bezugnahme keine Zeithonorarvereinbarung für die Jahre später eingeleiteten Aufteilungs- und Unterlassungsverfahren.
3. In der Beilage ./S legte die Klägerin sodann dar und stellte klar, dass sich die Rechtsanwaltskosten im Aufteilungsverfahren nach der Bemessungsgrundlage errechnen und bei einer höheren Bemessungsgrundlage höhere Kosten auf die Beklagte zukommen würden. Die Beklagte nahm die Aufklärung über die von der Klägerin vorgeschlagene Abrechnungsmethode wahr und akzeptierte diese. Eine allfällige Abrechnung nach Zeit wurde weder von der Klägerin noch von der Beklagten thematisiert.
3.1. Die Beklagte rügt, die Belehrung der Klägerin in der Beilage ./S hätte sich nur auf die Gerichtsgebühren und nicht auch auf die Rechtsanwaltskosten bezogen. Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut der ./S („das erhöht auch die jeweiligen Rechtsanwaltskosten“) entgegen.
Das Berufungsgericht teilt daher die Ansicht des Erstgerichtes, dass in der Korrespondenz ./S eine Vereinbarung hinsichtlich des Aufteilungsverfahrens nach RATG getroffen worden sei. Selbst wenn darin keine eindeutige Vereinbarung gesehen würde, quod non, so wäre die Klägerin entsprechend der unter Punkt 1. dargestellten Rangfolge berechtigt, nach Angemessenheit und somit nach RATG abzurechnen.
4.Hinsichtlich des Unterlassungsverfahrens ergibt sich aus der Beilage ./BL, dass die Klage der Schwester der Beklagten mit einem Streitwert von EUR 12.000,--, und jene der Beklagten mit einem Streitwert von EUR 14.000,-- korrespondierend zur Honorarnote ./C eingebracht wurde. Diese jeweilige Bemessungsgrundlage wurde von den Schwestern in diesem Sinne schriftlich genehmigt. Da das Unterlassungsverfahren nicht von der Zeithonorar-vereinbarung ./2 umfasst war, gilt auch hier, dass die Klägerin jedenfalls berechtigt ist, nach RATG abzurechnen.
Im Verfahren erster Instanz brachte die Beklagte nicht vor, dass die Bemessungsgrundlage von EUR 14.000,--entgegen der Beilage ./C zu hoch gewesen wäre, sodass in der Berufung diesbezüglich gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßen wird.
5. Die Beklagte vermisst Feststellungen, warum die Gegenforderungen zur Gänze abgewiesen wurden.
5.1. Die Beklagte brachte zu folgenden Gegenforderungen vor, ihr seien wegen der Einbringung eines verfristeten Aufteilungsantrages
- EUR 216.776,91 an Aufteilungsvermögen entgangen,
- EUR 52.500,-- an Ausgleichszahlung,
- EUR 11.828,98 für die Reparaturkosten eines Wasserschadens in der gemeinsamen Ehewohnung,
- EUR 65.182,23 an Zinsverlust durch die Weigerung des geschiedenen Ehemannes, den Wohnkredit umzuschulden,
- EUR 2.486,-- an Schätzkosten im Aufteilungsverfahren und
- EUR 9.000,-- an Vertretungskosten für den neuen Rechtsanwalt an Schäden entstanden.
Der Beschluss, mit dem der Präklusionsantrag verworfen worden sei, sei nur deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil der Gegenvertreter unter der Bedingung eines für ihn erfolgversprechenden Vergleichsabschlusses auf ein Rechtsmittel verzichtet habe.
5.1.1. Der Aufteilungsantrag war nicht präkludiert. Der Einwand der Verfristung wurde mit Beschluss vom 6.5.2022 verworfen, weil der Antrag binnen offener Frist eingebracht wurde. Der Rechtsmittelverzicht der Gegenseite am 23.5.2022 erfolgte wegen Aussichtslosigkeit eines Rekurses und nicht wegen irgendwelcher Absprachen oder an den Rechtsmittelverzicht geknüpfter Bedingungen. Sämtliche Leistungen und Schriftsätze der Klägerin im Aufteilungsverfahren erfolgten in Absprache und mit Zustimmung der Beklagten. So wurde auch der Wasserschaden und der Zinsverlust auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten bei Gericht von der Klägerin geltend gemacht. Der letztlich das Aufteilungsverfahren beendende Vergleich über eine Ausgleichszahlung von EUR 52.500,-- wurde durch einen anderen Rechtsvertreter der Beklagten und völlig unabhängig von dem bereits ein halbes Jahr zuvor verworfenen Präklusionseinwand geschlossen.
Den zu diesem Punkt erhobenen Gegenforderungen mangelt es bereits auf Tatsachenebene an dem von der Beklagten behaupteten schadensbegründenden Verhalten der Klägerin.
5.2. Zu den weiteren Gegenforderungen von EUR 23.552,- aus entgangenen Alimenten und EUR 5.168,68 an gezahlten Vertretungskosten im Provisorialverfahren brachte die Beklagte vor, die Klägerin habe es unterlassen, erhöhte Unterhaltsansprüche fristgerecht geltend zu machen bzw. darüber aufzuklären, obwohl sie dazu beauftragt worden sei.
5.2.1. Das Erstgericht führte dazu rechtlich aus, dass ein allfälliger Schaden nicht im Vermögen der Mutter, sondern im Vermögen der Kinder eingetreten wäre, sodass die Beklagte nicht aktivlegitimiert sei. Darüber hinaus bestand kein Mandat für die Geltendmachung eines höheren Kindesunterhalts. Der Kindesunterhalt war kein Thema zwischen den Parteien und wurde nur im Zuge eines Provisorialverfahrens vergleichsweise miterledigt. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage und an der Gegenseitigkeit einer Kompensandoforderung.
6. Die Beklagte verlangte die Rückzahlung des im Scheidungsverfahren gezahlten Honorars von EUR 4.894,47 von der Klägerin, weil die Klägerin der Beklagten eine gleichteilige Schuldübernahme geraten habe, tatsächlich jedoch die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes erfolgt sei . Darüber hinaus habe sie durch die Schlechtvertretung gesundheitliche Schäden erlitten und begehre Feststellung für Folgeschäden.
6.1.Abgesehen davon, dass sich ein allfälliger Ratschlag der Klägerin im Scheidungsverfahren, das letztlich mit einem Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Ehemannes geendet hatte, nicht schadenskausal auswirkte, ist der Inhalt des Schriftsatzes ON 36 trotz diesbezüglicher Erörterung nicht schlüssig gestellt und vom Beklagtenvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser von der Beklagten stammte (RS0043639).
Das Feststellungsbegehren hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beklagten kann mangels Gleichartigkeit und Fälligkeit nicht zum Inhalt einer Kompensandoforderung gemacht werden.
7. Hinsichtlich der Kompensandoforderung von EUR 34.500,-- an Beratungshonorar führte das Erstgericht anhand der unbekämpften Feststellungen aus, dass die Klägerin die Beklagte nie mit einer Beratung beauftragt hatte und ein diesbezüglicher Anspruch nicht nachvollziehbar sei.
7.1.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Klient verpflichtet, seinem Anwalt alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen (RS0106940), ohne dass daraus ein Honoraranspruch des Klienten gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt begründet würde. So darf ein Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht (RS0106940).
8. Die Beklagte rügt in ihrer Berufung das Erstgericht hätte „für jeden Anspruch feststellen müssen, dass entweder kein Schaden, keine Kausalität, keine Rechtswidrigkeit oder kein Verschulden vorgelegen sei“. Wie dargelegt, setzte sich das Erstgericht ausreichend mit den erhobenen Gegenforderungen auseinander. Die Berufung zeigt auch nicht auf, hinsichtlich welcher Gegenforderung eine mangelhafte Feststellungsgrundlage oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen sollte.
Insgesamt erweist sich die Berufung daher als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil Fragen der Vertragsauslegung eine Einzelfallbeurteilung darstellen.
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