Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt.
…der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999). Wie oben dargelegt, liegt hier eine Vereinbarung der Parteien über den Honoraranspruch der Klägerin vor, sodass auf die Frage der Angemessenheit nicht mehr einzugehen ist…
…Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG, 3. angemessenes Entgelt, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RIS Justiz RS0071999; 8 Ob 93/17k). 2. Die Parteien haben keine Honorarvereinbarung geschlossen. Das Honorar bemisst sich daher primär nach dem RATG. 3. …
…lautet: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RIS Justiz RS0071999; RS0038356). Als Kriterien der Angemessenheit der Anwaltsleistung gelten deren Umfang, deren Schwierigkeit und Komplexität, die Bedeutung der Angelegenheit für den Einzelnen, das Haftungsrisiko, die wirtschaftlichen…
…das Anwaltshonorar lautet: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999). Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber also in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Nur mangels Vereinbarung hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt, wobei…
…folgt: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RIS Justiz RS0071999). Angemessen im Sinn des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen…
…Anwaltshonorar (1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB), wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RIS Justiz RS0071999; insofern zutreffend auch Sander, Amtshaftung infolge Bescheidbekämpfung – Konkretes zur Schadenshöhe, ecolex 2016, 960 ff [961]), geht die Klägerin auf die Argumentation des…
…das Anwaltshonorar lautet: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999). [4] 1.2 Das Erstgericht hat die von der Beklagten im Insolvenzverfahren der Klägerin erbrachten Leistungen detailliert festgestellt. Nach der Vereinbarung war die Beklagte (auch…
…eines in Frage kommenden Tarifs nach § 1152 ABGB zu ermitteln ist, wobei jede Rechtsgrundlage in dieser Reihe die nachfolgende ausschließt (RIS Justiz RS0071999). Da für die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen nach TP 8 RATG ein Tarif vorgesehen ist, entspricht dessen Verrechnung der nach den für…
…Anwaltshonorar wie folgt: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999; 6 Ob 193/21g ua). Wurde keine Vereinbarung getroffen, hat der Rechtsanwalt daher in erster Linie Anspruch auf ein nach dem Rechtsanwaltstarif ermitteltes…
…das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999; vgl auch RS0038356). [16] Auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist grundsätzlich zulässig (6 Ob 37/18m; vgl RS0114403). Das Wesen einer Pauschalvereinbarung besteht…
…kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu (SZ 62/102; RIS-Justiz RS0038356, RS0038369, RS0071999). Derzeit fehlen jedoch zum Inhalt des Auftragsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsvertreter im Vorprozess noch konkrete Feststellungen des Erstgerichtes, die laut Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes…
…das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999; vgl auch RS0038356). [13] 5.2. Die Streitteile vereinbarten, dass der Kläger seine Leistungen nach Stundensatz abrechnet. Nur für den – hier nicht eingetretenen…
…folgt: 1) Parteienvereinbarung, 2) RATG und 3) angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RIS Justiz RS0071999; RS0038356). 3.2 Bei einem vereinbarten Zeithonorar bestimmt sich der Honoraranspruch einerseits nach dem (hier unstrittigen) vereinbarten Stundensatz und andererseits nach dem Zeitaufwand. Die zwischen Klient…
…Anwaltshonorar wie folgt: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999). Wurde keine Vereinbarung getroffen, hat der Rechtsanwalt daher in erster Linie Anspruch auf ein nach dem Rechtsanwaltstarif ermitteltes Entgelt (RS0038356). Besteht auch kein Tarif, kommt…
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