Ist ein Geldbetrag wegen absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zurückzuzahlen, sind Zinsen erst ab Klagszustellung zu zahlen .
Rückverweise
…ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, wobei bei Geld die Nutzung mit den gesetzlichen Zinsen (§ 1333 ABGB) abzugelten ist (RS0032078; RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g). § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen…
…kein Grund, nach Vertragserfüllung noch im Interesse der Beklagten zu agieren. 10. Dass die von der Beklagten zum Zinsenbegehren ins Treffen geführte Rechtsprechung (RIS Justiz RS0016316) überholt ist, hat bereits das Berufungsgericht umfassend dargelegt. Dem hält die Beklagte nichts Stichhaltiges entgegen. 11. Zusammenfassend ist danach festzuhalten: Verstößt der Abschluss eines Abtretungsvertrags…
…geworden. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die die Bestimmung des § 1333 ABGB maßgeblich ist (RS0032078; RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g; 4 Ob 584/87; OLG Wien 13 R 73/23k; 12 R 38/23f uva). Nach ständiger Rechtsprechung hat selbst…