Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha Baumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, selbstständig, **, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei C* B*, geb. am **, selbständig, **, vertreten durch Dr. Michael Frank, Rechtsanwalt in Horn, wegen EUR 16.000 s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 13.500) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 2.500) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.1.2025, **–15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der klagenden Partei wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Der Berufung der klagenden Partei wird im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt 3. der angefochtenen Entscheidung dahingehend abgeändert, dass er lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.635,92 (darin EUR 431,79 USt und EUR 45,21 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
II. Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 964,12 (darin EUR 160,69 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte, der Neffe des Klägers, war bei diesem vom 5.7.2004 bis 31.12.2022 als Verkäufer beschäftigt. Der Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist ua der Handel mit Landtechnikmaschinen und -geräten sowie Autos.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 16.000 s.A., weil dieser den von D* am 15.4.2022 für den Verkauf eines Forstanhängers mit Forstkran kassierten Betrag von EUR 16.000 niemals beim Kläger abgeliefert habe. Dass er damit noch am selben Tag einen ** von E* gekauft habe, sei schon deshalb unrichtig, weil der diesbezügliche Kaufpreis laut Buchhaltung erst am 10.6.2022 bar gezahlt worden sei. Der von den Streitteilen in umgekehrten Parteirollen zu ** des LG Krems an der Donau geschlossene Vergleich berücksichtige die hier geltend gemachte Forderung nicht; der Vergleich enthalte auch keine Generalklausel.
Der Beklagte bestreitet, für den Kläger vereinnahmte Erlöse nicht an diesen weitergeleitet zu haben. Allerdings habe er daraus noch am 15.4.2022 für den Kauf eines ** für das Unternehmen des Klägers EUR 14.000 an E* in bar gezahlt. Dahingehende Anschuldigungen, dass er von Kunden Barbeträge kassiert und nicht in der Registrierkasse erfasst hätte, habe der Kläger bereits im Verfahren zu ** des LG Krems an der Donau erhoben. Allfällige daraus ableitbare Ansprüche seien aber vom dort abgeschlossenen Vergleich bereits umfasst und könnten nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 2.500 s.A. und wies das Klagemehrbegehren von EUR 13.500 ab. Es verpflichtete den Kläger zur Zahlung der Verfahrenskosten des Beklagten im Ausmaß von EUR 2.759,47 (darin EUR 168,76 Barauslagen). Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es die auf S 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Davon wird zusammengefasst hervorgehoben (wobei die bekämpfte Feststellung wörtlich und fettgedruckt wiedergegeben wird):
Im Zuge der Abwicklung eines Kaufvertrags holte D* am 15.4.2022 im Betrieb des Klägers einen Forstanhänger mit Forstkran ab. Der Beklagte half bei der Verladung, übergab D* die Vertragsunterlagen und kassierte von ihm den Kaufpreis von EUR 16.000 in bar. Er machte den Fehler, die diesen Kaufvertrag betreffende Rechnung nicht ins Kassabuch einzubuchen. Der Beklagte hat dann noch am Abend des 15.4.2022 nach Abwicklung des Kaufgeschäfts mit D* von E* einen ** gekauft, das Auto beim Verkäufer abgeholt und auch gleich bar bezahlt, wobei er den Kaufpreis von EUR 13.500 von jenen EUR 16.000 nahm, die er von D* vereinnahmte. Auch diese Zahlung verbuchte der Beklagte nicht im Kassabuch des Klägers. Der derart erworbene ** wurde in das Unternehmenseigentum des Klägers übertragen und später für das Unternehmen weiterverkauft. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte den sich aus den beiden Rechtsgeschäften vom 15.4.2022 ergebenden Differenzbetrag von EUR 2.500 für eigene Zwecke verwendet oder veruntreut oder einfach ohne jeden Vorsatz mit anderen von ihm vereinnahmten Beträgen vermengt bzw als Teil einer Tageslosung auf ein Bankkonto des Unternehmens des Klägers eingezahlt hat. Ins Kassabuch eingetragene „Tageslosungen“ beziehen sich zwar auf Bareinnahmen des jeweiligen Tages, erfassen aber niemals Zahlungen aufgrund einer Rechnung. Der Buchhalterin des Klägers fiel im Juni 2022 auf, dass der im Vertrag für den Kauf eines ** von E* vermerkte Preis von EUR 14.000 noch nicht als Zahlungsausgang erfasst war. Auf Nachfrage beim Beklagten teilte er ihr mit, den Ankauf schon zwei Monate zuvor abgewickelt und den Kaufpreis mit jenem Geld bezahlt zu haben, das er am selben Tag von D* erhalten hatte. Dementsprechend wurde nachträglich auf dem Kaufvertrag vermerkt „bar bez. 10.6.22“. Als dem Kläger 2024 das Fehlen eines dem Kaufvertrag mit D* zuordenbaren Kassaeingangs auffiel, forderte er vom Beklagten mit Schreiben vom 6.6.2024 die Bezahlung des damals vereinnahmten Rechnungsbetrags von EUR 16.000. Diese Forderung war nicht Gegenstand des Verfahrens zu ** des LG Krems an der Donau, das am 18.9.2023 mit Abschluss eines – später nicht widerrufenen – Vergleichs endete.
In rechtlicher Hinsicht bezifferte das Erstgericht den Schaden des Klägers mit EUR 2.500, weil der Beklagte als zum Inkasso berechtigter Angestellter die Differenz zwischen dem am 15.4.2022 vereinnahmten Barbetrag von EUR 16.000 und dem für den Kauf des ** an den Verkäufer übergebenen Barbetrag von EUR 13.500 – sohin EUR 2.500 – nicht ordnungsgemäß an den Kläger weitergeleitet habe. Er habe nicht dem Dienstvertrag entsprechend gehandelt; auch sei er für die Nichterfassung der Beträge in der Buchhaltung zur Verantwortung zu ziehen; sein Verhalten sei zumindest leicht fahrlässig gewesen.
Dagegen richten sich einerseits die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt, mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne eines Zuspruchs von weiteren EUR 13.500, in eventu im Sinne der Herabsetzung der dem Beklagten zugesprochenen Kosten auf EUR 2.587,31, sowie andererseits die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung des Klägers ist im Kostenpunkt teilweise berechtigt , im Übrigen nicht berechtigt . Die Berufung des Beklagten ist nicht berechtigt .
I. Zur Berufung des Klägers:
1. Zur Mängelrüge:
1.1 Der Kläger wendet zunächst ein, dass das Erstgericht ihm schon deshalb den gesamten eingeklagten Betrag hätte zusprechen müssen, weil der Beklagte nie das Vorbringen des Klägers bestritten habe, wonach er diesem den von D* vereinnahmten Barbetrag von EUR 16.000 nicht „abgeliefert“ habe.
1.2 Damit macht der Kläger in Wahrheit als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht ein Tatsachengeständnis des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Ob ein solches in schlüssiger Form vorliege bzw ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078). Wenn das Vorbringen einer Partei eindeutig der vom Gericht als zugestanden angenommenen Tatsache widerspricht, weil sich das Gegenteil der als zugestanden angenommenen Tatsache aus dem Vorbringen entnehmen lässt, dann kann § 267 ZPO zur Gewinnung einer Entscheidungsgrundlage nicht angewendet werden (RS0040078 [T2]). Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927). Ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises (vgl RS0039927 [T15]).
1.3 Hier hat der Beklagte zunächst (nur) generell bestritten, für das Unternehmen des Klägers vereinnahmte Barbeträge nicht an dieses weitergeleitet zu haben. Es ist auch zutreffend, dass er vor allem konkret dazu vorbrachte, warum die hier geltend gemachte Forderung jedenfalls vom im Prozess zu ** des LG Krems an der Donau abgeschlossenen Vergleich umfasst sei. In der Verhandlung vom 3.12.2024 (ON 11.1 S 2) verwies der Beklagte aber bei Erhebung des Antrags auf Einvernahme des Zeugen E* auf den Inhalt eines unter einem als Beilage ./1 vorgelegten E-Mails, mit welchem dieser bestätige, für den Verkauf des ** den vollständigen Betrag am 15.4.2022 bar erhalten zu haben – all dies in Erwiderung auf das Klagsvorbringen, es sei unrichtig, dass der Beklagte von dem von D* kassierten Betrag noch am selben Tag Bargeld für den Kauf eines Pkw von E* verwendet habe (siehe Schriftsatz des Klägers ON 10 S 2). Damit hat er aber ausreichend substanziiert das Klagsvorbringen bestritten, wonach er den von D* erhaltenen Betrag nicht an den Kläger „abgeliefert“ bzw zur Gänze für sich vereinnahmt hätte. Das Erstgericht hat richtigerweise kein Tatsachengeständnis angenommen; ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1 Statt der oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellung begehrt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellungen:
Der Beklagte hat den von ihm am Abend des 15.4.2022 von D* erhaltenen Kaufpreis von EUR 16.000, den er für den Kläger und in dessen Namen inkassiert hat, niemals an die klagende Partei abgeliefert. Den Kaufpreis von EUR 13.500 für den Ankauf des ** von E*, wobei dieser Ankauf im Namen und auf Rechnung des Klägers zu erfolgen hatte, hat der Beklagte ohnehin aus dem Vermögen des Klägers entnommen.
Die Berufung zweifelt an der Richtigkeit der Aussage des Beklagten, wonach dieser von den von D* kassierten EUR 16.000 noch am selben Tag in bar den Preis für den Kauf eines ** von E* gezahlt habe, und geht stattdessen davon aus, dass der Beklagte EUR 16.000 am 15.4.2022 gleich für sich vereinnahmt und den Geldbetrag für den Kauf des ** erst im Juni 2022 aus der Kassa des Unternehmens des Klägers genommen habe. Die dazu vorgelegten Kassabuchauszüge und die Urkunde über den Kaufvertrag mit E* bestätigten diese Version.
2.2 Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren unterschiedlichen Darstellungen entscheidet (RS0043175; Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 272 ZPO E 24/1). Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).
2.3 Dies gelingt dem Kläger hier nicht. Das Erstgericht stellte nachvollziehbar dar, warum es insbesondere aus der Aussage des Zeugen E* ableitete, dass der Beklagte diesem noch am selben Tag, an dem er zuvor den Kaufvertrag mit D* abgewickelt hatte, EUR 13.500 in bar aushändigte. So suchte der Zeuge nach bereits abgelegter Aussage aus eigenem noch einmal die Gerichtsverhandlung auf, um den zuvor geschilderten Barerhalt über EUR 13.500 durch Gewährung einer Einsichtnahme in den damaligen SMS-Verkehr mit dem Beklagten vom 14. und 15.4.2022 zu bestätigen. Er konnte sich außerdem daran erinnern, dass sein bei der Fahrzeugübergabe ebenfalls anwesender Vater dabei war und ihm half, das vom Beklagten erhaltene Bargeld zu zählen (ON 13.3 S 9). Über den Verkauf eines Forstanhängers mit Forstkran aus dem Unternehmensvermögen des Klägers gibt es des Weiteren eine Rechnung (Beilage ./B) mit dem Vermerk, dass der Betrag vom Käufer D* am 15.4.2022 bezahlt worden sei. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist daher vielmehr lebensnah, dass der Beklagte von den bar kassierten EUR 16.000 gleich den Kaufpreis für den ** des Zeugen E* beglich. Er wickelte beide Rechtsgeschäfte kurz hintereinander am selben Tag ab; beim Fahrzeugverkauf an D* war schon Betriebsschluss am Freitagnachmittag; den Fahrzeugankauf von E* führte er am Abend durch; für Eintragungen ins Kassabuch schien er sich keine Zeit genommen zu haben (vgl PV Beklagter ON 13.3 S 2). Insofern ist auch nachvollziehbar, dass er beim Fahrzeugankauf noch genügend Bargeld bei sich hatte, von welchem er den Kaufpreis bezahlen konnte. Dieser Umstand fügt sich schlüssig in die Erzählung des Zeugen E* über den sofortigen Bargelderhalt bei Fahrzeugübergabe ein. Dass auf dem Kaufvertrag zu Beilage ./E der Passus „bar bez. 10.6.22“ handschriftlich vermerkt ist und ein dem Kaufpreis laut Vertragsurkunde entsprechender Kassaausgang über EUR 14.000 erst für Juni 2022 im Kassabuch erfasst wurde (Beilage ./E S 2), ließ sich damit erklären, dass die Buchhalterin des Klägers den Beklagten erst im Juni auf die gegenüber E* (vermeintlich) offene Rechnung ansprach (vgl Zeugin F* ON 13.3 S 6 f), dann aber darüber aufgeklärt wurde, dass das Rechtsgeschäft schon zwei Monate davor – sohin im April, entsprechend den Angaben des Zeugen E* – abgewickelt worden war (vgl PV Beklagter ON 13.3 S 3). Die Eintragungen erfolgten daher nachträglich; der Beklagte bestritt in seiner Aussage ohnedies nicht den Vorwurf, dass er die für die beiden Rechtsgeschäfte vom 15.4.2022 erforderlichen Kassabuchungen nicht getätigt habe – somit auch nicht jene über den Fahrzeugverkauf an D* iHv EUR 16.000 am 15.4.2022. Entgegen der Berufung ist daraus aber nicht abzuleiten, dass er diesen Betrag gänzlich für sich vereinnahmt hätte, wenn – wie hier – glaubhaft nachgewiesen wird, dass er noch am selben Tag einen Gutteil davon im Namen und auf Rechnung des Klägers für einen Fahrzeugkauf verwendet hat. Dass er entgegen den Angaben des Zeugen E* den Kaufpreis nicht mit EUR 13.500, sondern mit EUR 14.000 bezifferte und in dieser Höhe am Kaufvertrag festhielt (Beilage ./E S 1), lässt sich wiederum mit den von ihm indirekt zugestandenen Nachlässigkeiten bei der Kassaführung erklären.
2.4 Aufgrund dieser Erwägungen sind die bekämpften Feststellungen nicht zu beanstanden; das Erstgericht hat dabei seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Beweisrüge geht damit ins Leere.
3. Zur Rechtsrüge:
Hier verweist der Kläger auf seine dahingehende Argumentation in der Verfahrensrüge, dass das Erstgericht ein Tatsachengeständnis des Beklagten nicht berücksichtigt habe, führt aber nicht aus, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die Rechtsrüge ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605). Soweit sich der Kläger darauf stützt, der Beklagte habe den Betrag von EUR 16.000 zur Gänze nicht an ihn „abgeliefert“, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt: Schließlich hat der Beklagte den Feststellungen zufolge mit einem Gutteil des aus dem Fahrzeugverkauf vereinnahmten Geldbetrags einen dem Unternehmen des Klägers zuzurechnenden Aufwand für den Kauf eines ** gedeckt. Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist der Fahrzeughandel. Dass der ** im Namen und auf Rechnung des Klägers weiterverkauft wurde, steht ebenfalls unstrittig fest. Damit hat der Beklagte aber von den vereinnahmten EUR 16.000 im Sinne und zu Gunsten des Unternehmens des Klägers EUR 13.500 „investiert“ und in diesem Umfang dem Kläger keinen Schaden zugefügt. Folglich erweist sich auch die Rechtsrüge als unbegründet.
4. Zur Berufung im Kostenpunkt:
4.1 Der Kläger moniert, dass das Erstgericht übersehen habe, in der Kostenentscheidung seinen Anspruch auf 15,6 % der von ihm allein getragenen Pauschalgebühr von EUR 792 - entsprechend seiner Obsiegensquote – zu berücksichtigen.
4.2 Mit diesen Ausführungen ist der Kläger teilweise in Recht. Das Erstgericht hat zwar den Barauslagenanspruch des Beklagten entsprechend dessen Obsiegensquote von 84,38 % mit EUR 168,76 berechnet, diesem Anspruch jedoch nicht den – verzeichneten – Barauslagenersatzanspruch des Klägers gegenübergestellt (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.184). Dieser beläuft sich bei einer – nicht weiter bemängelten – Obsiegensquote des Klägers von 15,6 % auf EUR 123,55. Bei Saldierung der jeweiligen Barauslagenersatzansprüche reduziert sich jener des Beklagten auf EUR 45,21 - entgegen der Berufung daher nicht um EUR 172,16. Die Kostenentscheidung des Erstgerichts war dementsprechend abzuändern, der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge zu geben.
II. Zur Berufung des Beklagten:
1. In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge verweist der Beklagte darauf, dass das Erstgericht nicht habe feststellen können, ob er den aus den beiden Rechtsgeschäften vom 15.4.2022 resultierenden Differenzbetrag von EUR 2.500 eingebucht bzw eine Einbuchung veranlasst oder diese Summe als Teil einer Tageslosung in ein Bankinstitut eingezahlt habe; weiters habe nicht festgestellt werden können, ob der Beklagte den Betrag für eigene Zwecke verwendet oder veruntreut oder einfach ohne jeden Vorsatz mit anderen von ihm vereinnahmten Beträgen vermengt hat. Daraus sei nicht einmal ein Schaden ableitbar, da der Fehlbetrag ohnehin auch im Unternehmen des Klägers „gelandet“ sein könnte. Durch die genannten Negativfeststellungen seien weder ein Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln des Beklagten und dem Schaden des Klägers noch ein Fehlverhalten des Beklagten bewiesen. Dessen ungeachtet habe der Beklagte nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Selbst wenn seine Haftung zu bejahen wäre, müsste diese unter Zugrundelegung einer offensichtlich entschuldbaren Fehlleistung entfallen.
2. Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht die von der Berufung zitierten Negativfeststellungen mit dem Verständnis getroffen hat, dass der Differenzbetrag von EUR 2.500 beim Beklagten verblieb. Die allein in den Feststellungen enthaltenen etwas widersprüchlichen (Negativ-)Konstatierungen (US 4) sind aufgrund der Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung (insb US 6 oben „Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte diese EUR 2.500,- nicht abgeliefert […] hat“ ) und der rechtlichen Beurteilung (vgl US 6 Mitte „Fest steht, dass […] EUR 2.500,- des Kaufpreises vom Beklagten […] nicht an den Kläger abgeliefert wurden“ ) nur dahin zu verstehen, dass letztlich nicht erwiesen werden konnte, ob der strittige Geldbetrag in den Verfügungsbereich des Klägers gelangt ist. Folglich steht ein Fehlbetrag von EUR 2.500 im Unternehmensvermögen des Klägers fest; soweit die Berufung in diesem Zusammenhang die Feststellbarkeit eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs bestreitet, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
3. Die in der Berufung zitierten Negativfeststellungen sind aber für die Verschuldensfrage von Relevanz:
3.1 Ein Arbeitnehmer schuldet keinen Erfolg, sondern ein sorgfältiges Bemühen, ihn trifft also eine Sorgfaltsverbindlichkeit ( Rebhahn/Kietaibl in ZellKomm 4 § 1151 ABGB Rz 75). Insofern trägt er auch nicht das grundsätzliche Risiko eines Mankos. Darunter ist ein Fehlbetrag an Geld oder Waren zu verstehen, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung im Betrieb anvertraut wurden, wobei dieser Fehlbetrag meist im Wege einer Bestandsaufnahme, Inventur usw evident wird. Waren dem Arbeitnehmer aber Geld oder Waren in alleiniger oder abgrenzbarer Verantwortung übergeben, übernimmt er auch eine Erfolgsverbindlichkeit und muss im Fall eines Mankos seine Schuldlosigkeit am Zustandekommen des Mankos unter Anwendung der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB beweisen ( Windisch-Graetz in ZellKomm 4 § 2 DHG Rz 5). Grundsätzlich hat für – wie hier – dem DHG unterliegende Ersatzansprüche der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (RS0038322).
3.2 Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Anstellung beim Kläger eine Inkassoberechtigung hatte und im Zuge der für den Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfte über vereinnahmte Geldbeträge und Waren zum Vorteil des Unternehmens des Klägers verfügen durfte. Insofern traf ihn dienstvertraglich die Pflicht, den durch den Fahrzeugverkauf an D* kassierten Betrag von EUR 16.000 sorgfältig zu verwalten; über diesen Betrag traf ihn jedenfalls eine gegenüber anderen Erlösen abgrenzbare Verantwortung. Damit ging seine weitere Aufgabe einher, entsprechende Buchungen in den Kassabüchern des Klägers vorzunehmen und vereinnahmte Geldbeträge an die dafür Verantwortlichen im Unternehmen des Klägers abzuführen oder selbst auf ein Unternehmenskonto einzuzahlen. Was den inkassierten Betrag von EUR 16.000 betrifft, können davon EUR 13.500 auf Basis der Kaufpreise zum Verkaufs- bzw Kaufgeschäft vom 15.4.2022 noch als zugunsten des Klägers verwaltete und verbuchte „Durchlaufposition“ betrachtet werden; insoweit konnte sich der Beklagte von einem Verschulden „frei“ beweisen. Dass auch die Differenz von EUR 2.500 in den Verfügungsbereich des Klägers gelangt sei, konnte allerdings nicht festgestellt werden. Damit gelang dem Beklagten aber nicht der Beweis, dass ihn am Entstehen dieses Fehlbetrags kein Verschulden trifft. Die festgestellten Nachlässigkeiten des Beklagten in puncto korrekter Erfassung der Einnahmen und Ausgaben zum Verkaufs- bzw Kaufgeschäft vom 15.4.2022 rechtfertigen - gemessen an dem ihm dienstvertraglich übertragenen Verantwortungsbereich – jedenfalls die Annahme von zumindest leicht fahrlässigem Handeln.
4. Für Kriterien zur Mäßigung eines Schadenersatzanspruches iSd § 2 Abs 2 DHG ist der Schädiger behauptungs- und beweispflichtig (vgl Windisch-Graetz aaO Rz 36, RS0038322 [T4]). Derartige Umstände wurden vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht dargetan; sie in der Berufung aufzugreifen, widerspricht dem Neuerungsverbot. Dessen ungeachtet besteht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Betrieb des Klägers höhere Verantwortung trug, Rechtsgeschäfte mit größeren Auftragsvolumina eigenständig abschloss, höhere (Bar-)Geldbeträge vereinnahmte und für die Richtigkeit der Kassaführung mitverantwortlich war, kein Raum dafür, den durch das zumindest leicht fahrlässige Verhalten des Beklagten entstandenen Schadenersatzanspruch des Klägers – in Form eines Kassenmankos von EUR 2.500 – zu mäßigen (vgl Windisch/Graetz aaO Rz 30).
5. Der Berufung ist damit der Erfolg zu versagen.
III. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Gesonderte Kosten für die (teilweise) erfolgreiche Berufung des Klägers im Kostenpunkt stehen schon mangels Verzeichnisses nicht zu (vgl RS0119892 [T9], vgl auch Obermaier aaO Rz 1.98). Die den Streitteilen wechselseitig zustehenden Kostenersatzansprüche für die Berufungsbeantwortungen waren nach ständiger Rechtsprechung zu saldieren (RS0035877).
IV. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO jeweils nicht zulässig.
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