Für Ersatzansprüche nach dem DHG hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (Arb 8736, Arb 8008, Arb 7530 uva).
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