Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* , geb. **, **, 2. C* , geb. **, **, und 3. D* GmbH , FN **, **, sämtliche vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.762,61, Unterlassung (Streitwert EUR 43.200), Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 73.096,80) sowie Auskunft (Streitwert EUR 1.000; Gesamtstreitwert [richtig] EUR 143.059,41), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. April 2025, ** 115, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.667,52 (darin EUR 777,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Begriff SSI (= Self Sovereign Identity) bezeichnet keine singuläre Technologie und steht nicht für eine bestimmte Marke, Produkt oder Erfindung, sondern ist ein im IT-Bereich allgemein geläufiger Sammelbegriff für ein gesamtes Geschäftsfeld im Bereich des Internets. Es geht dabei um Anwendungen, die sich mit einer Online-Identität und der Kontrolle darüber beschäftigen. Mit digitalen Abbildern eines Ausweises soll sich eine Person ortsunabhängig und eindeutig im Internet identifizieren können.
Eine sogenannte Wallet ist eine digitale Version einer Brieftasche, in der digitale Ausweise gespeichert und verwaltet werden („digitale Brieftasche“). Sie dient zur Verwaltung einer digitalen Identität und bietet dem Benutzer eine Schnittstelle zur Speicherung, Verwaltung und Sicherung digitaler Schlüssel („Keys“). Diese Schlüssel können zum Signieren von Transaktionen, Auszügen, Berechtigungsnachweisen, Dokumenten oder Forderungen verwendet werden. Das Konzept der Wallet ist keine Idee oder Entwicklung der Klägerin oder der Beklagten, sondern beschreibt eine (generische) digitale Lösung für das Abspeichern von sensiblen Informationen. Wallets können unterschiedlich ausgestaltet sein und die unterschiedlichsten Funktionen umfassen. Es gibt „Minimalvarianten“ im Sinne einzelner Komponenten und ausgefeiltere Produkte mit mehr Funktionen.
Die Klägerin ist ein Start-up Unternehmen mit Sitz in **, das an Technologien im Bereich digitaler Identität und persönlicher Daten arbeitet, einschließlich persönlicher Agenten, semantischer Graphen und dezentraler Identität. Sie bietet auch Consultingleistungen für Kunden in diesem Bereich an. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist DI E*.
Der Erstbeklagte ist IT-Experte und war von 4.9.2019 bis 30.6.2020 Arbeitnehmer bei der Klägerin. Er war zuvor bereits jahrelang als selbstständiger Programmierer tätig.
Der Zweitbeklagte war von 31.12.2018 bis 30.6.2020 Arbeitnehmer bei der Klägerin. Er ist Jurist und Unternehmer mit Expertise im Bereich Marketing, Sales-Strategien und öffentliche Förderungen, insbesondere für IT Projekte. Vor der Beschäftigung bei der Klägerin war er im Parlament angestellt und im Bereich IT tätig.
Die Erst- und Zweitbeklagten sind Gründer, einzige Gesellschafter sowie selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Drittbeklagten seit deren Eintragung im Firmenbuch am 4.6.2020. Diese betreibt ein Unternehmen mit Sitz in **, das an Lösungen im Bereich SSI arbeitet.
Die Dienstverträge der Erst- und Zweitbeklagten enthielten jeweils eine Konkurrenzklausel, die sie verpflichtete, binnen eines Zeitraums von einem Jahr nach der Beendigung ihres Dienstverhältnisses weder auf eigene noch auf fremde Rechnung, sei es als selbstständiger Unternehmer, Organmitglied, Konsulent, unselbstständiger Arbeitnehmer oder in irgendeiner anderen Weise für ein Konkurrenzunternehmen, insbesondere solche, die Produkte und Services im Bereich „Digital Identity Solutions“ vertrieben, tätig zu werden und im Geschäftszweig der Klägerin weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte zu machen und keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen zu erwerben. Weiters war es untersagt, nach Beendigung des Dienstverhältnisses Arbeitnehmer der Klägerin abzuwerben. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Konkurrenzklausel wurde eine Konventionalstrafe vereinbart.
Weiters enthielten die Dienstverträge jeweils eine Verfallsklausel, wonach alle Forderungen aus dem Dienstverhältnis binnen drei Monaten nach deren Fälligkeit verfallen, falls sie nicht schriftlich innerhalb dieser Frist geltend gemacht würden. Klauseln zum Schutz von geistigem Eigentum enthielten die Dienstverträge nicht.
Die Erst- und Zweitbeklagten hatten noch im Frühjahr 2020 und während ihres Dienstverhältnisses bei der Klägerin diverse Ideen für eine Weiterentwicklung des Portfolios der Klägerin und überlegten sich Namen und Vermarktungskonzepte. Dazu zählten die von den Erst- und Zweitbeklagten erfundenen Namen „F*“, „G*“ und „H*“. Ihr Plan war es, aus den diversen Self-Sovereign-Identity Tools (= einzelne Komponenten) ein großes Ganzes (Software-as-a-Service) zu bauen, das man mit einem Online-Account bedienen könnte. Es sollte ein „Dach“ gebaut werden, unter dem einzelne Tools der Klägerin verwendet werden können.
Den Erst- und Zweitbeklagten wurde zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Beteiligung am Unternehmen der Klägerin in Aussicht gestellt. Als sich bei ihnen der Eindruck verfestigte, dass sie hingehalten und keine Beteiligungen an der Klägerin erhalten würden, etwa weil DI E* an vorgeschlagenen Gespräche nicht teilnahm, beschlossen sie im Frühjahr 2020, sich von der Klägerin zu trennen und zur Verwirklichung ihrer geplanten Projekte ein eigenes Unternehmen zu gründen, was sie DI E* auch mehrfach kommunizierten. Dabei boten sie DI E* unter anderem eine strategische Partnerschaft an.
Die Erst- und Zweitbeklagten gründeten schließlich im Mai 2020 – sohin noch während aufrechter Dienstverhältnisse – die Drittbeklagte und erklärten, ihre Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin zu beenden. Sie begründeten dies vor allem damit, dass ihnen die zunächst in Aussicht gestellte Beteiligung an der Klägerin nicht eingeräumt wurde. Sie einigten sich mit DI E* auf den 30.6.2020 als letzten Arbeitstag.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Unterlassung (1.) wettbewerbsschädigender Handlungen und Beteiligungen an Projekten als Wettbewerber durch Nutzung und Verwendung der Produkte „F*“, „I*“, „G*“ sowie der technischen Details der Umsetzung des bei der Klägerin entwickelten Wallets, (2.) insbesondere des Projekts „J*“ samt jeglicher Vermarktung des Produkts und Verwendung bei Förderanträgen in der EU, (3.) der Verwendung, Abbildung oder Nennung der Produkte „F*“, „I*“, „G*“ sowie der technischen Details der Umsetzung des Wallets und „J*“ auf der Homepage der Drittbeklagten und (4.) jeglichen Abwerbens von Kunden oder Mitarbeitern unter Verwendung der genannten Produkte, technischen Details oder einer Verbindung zur Klägerin. Weiters begehrte sie (5.) die Firma der Drittbeklagten (vormals „F* GmbH“) abzuändern, sodass keine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr mit den Produkten der Klägerin bestehe, (6.) die „im obigen Vorbringen unter Rz 49 angeführten Förderungen“ und weitere – einzeln angeführte – Förderprogramme für und mit den Produkten und Erzeugnissen der Klägerin niederzulegen und weitere Bemühungen zu unterlassen, (7.) „binnen 14 Tagen über die durch die Verletzungshandlungen gemäß Punkt 4. und 5. unter Vorlage von Belegen Rechnung zu legen“, (8.) „den Schaden bzw den unrechtmäßig erzielten Umsatz gemäß Punkt 4. und 5., den die Beklagten durch die Verletzung der Rechte der Klägerin erzielt haben, wobei die Höhe dieses Betrages dem Ergebnis der Rechnungslegung gemäß Spruchpunkt 7. vorbehalten bleibt“, (9.) den Schaden aus dem lauterkeitswidrigen Verhalten in Höhe von EUR 25.762,61 binnen 14 Tagen zu ersetzen sowie (10.) binnen 14 Tagen Auskunft über die Vertriebswege der Wallet D* zu erteilen, welche unter Verletzung der Urheberrechte der Klägerin, insbesondere der Open-Source-Licences K* und L*, erstellt und vertrieben worden seien.
Soweit für das Berufungsverfahren relevant warf sie den Beklagten unlautere und irreführende Geschäftspraktiken nach dem UWG, insbesondere nach einem inneren Frontwechsel und durch Nachahmen fremder Leistungen, vor. Die Erst- und Zweitbeklagten hätten während aufrechten Arbeitsverhältnisses zur Klägerin die Drittbeklagte gegründet, die von Anfang an als Konkurrenzunternehmen und darauf ausgelegt gewesen sei, Erzeugnisse bzw Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu übernehmen. Die Beklagten hätten im Rahmen des Dienstverhältnisses Daten gesammelt und das Produkt „J*“ (nunmehr „D*“) entwickelt, worin sie Erzeugnisse und Produkte der Klägerin (etwa eine digitale Wallet) verwendet hätten. Weiters hätten sie bereits während aufrechter Dienstverhältnisse und entgegen dem Arbeitsvertrag und jeglicher Treuepflichten Consultingleistungen für Dritte erbracht und versucht, Mitarbeiter abzuwerben, ohne offenzulegen, dass es sich um ein von der Klägerin abweichendes Unternehmen handle. Die Beklagten hätten sich in direkter Konkurrenz zur Klägerin für diverse Förderprogramme beworben und auch Förderungen erhalten, wobei sie zum Teil Produkte der Klägerin verwendet und irreführende Produktangaben gemacht hätten. Insbesondere hätten sie angegeben, über Produkte namens „M*“ und „N*“ zu verfügen, obwohl es sich dabei um Produkte der Klägerin handle. Die Erst- und Zweitbeklagten hätten ihre Kenntnisse zu den Erzeugnissen und Produkten hauptsächlich im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei der Klägerin gewonnen. Es bestehe Verwechslungsgefahr mit den Produkten der Klägerin. Die Beklagten hätten auch drei Open-Source-Libraries der Klägerin lizenzwidrig verwendet, nämlich K*, L* und O*. Das Auskunftsbegehren (Spruchpunkt 10.) werde auf § 87b UrhG gestützt.
Die Beklagten wendeten – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, „SSI“ (Self Sovereign Identity) sei weder eine Marke noch eine Erfindung der Klägerin. Alle Projekte und Namen, insbesondere „J*“ und „F*“, würden von den Beklagten stammen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe diese Produkte, die ihm die Beklagten vorgeschlagen hätten, nicht umsetzen wollen und biete diese bis heute nicht an. Die Drittbeklagte sei mit Wissen der Klägerin gegründet worden und dieser sei auch eine Kooperation angeboten worden. Es sei immer um die Entwicklung von Produkten gegangen, die jene der Klägerin ergänzen, nicht aber in Konkurrenz treten sollten. Die Produkte der Klägerin hätten andere Namen und andere Programmiersprachen als jene der Beklagten und seien auch nicht Open Source. Die Beklagten hätten sich nie an Produkten oder Geschäftsgeheimnissen der Klägerin bedient. Von Anfang an sei wohlverstanden gewesen, dass die Erst- und Zweitbeklagten auch an der Klägerin beteiligt werden sollten, was aber nicht geschehen sei. Deshalb hätten sie gekündigt und ein eigenes Unternehmen gegründet. Erst nachträglich habe die Klägerin die Entlassung ausgesprochen. Noch bis Herbst 2020 habe eine gute Gesprächsbasis zur Klägerin bestanden, danach seien Verhandlungen über eine Kooperation endgültig gescheitert. Erst ab Frühjahr 2021 hätten die Beklagten völlig eigenständig im open-source-Format und ohne Vorleistungen der Klägerin eine Wallet entwickelt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe im März 2021 selbst gesagt, er werde nie eine Wallet bauen, und die Idee der Beklagten sogar ausdrücklich begrüßt. Die Beklagten hätten keine wettbewerbswidrigen Handlungen begangen. Weder die Klägerin noch die Beklagten hätten bis heute Produkte namens „F*“, „H*“ oder „G*“ im Programm. „J*“ sei eine Erfindung des Erstbeklagten und nicht für die Klägerin entwickelt worden. Die Klägerin biete nur eine sehr abgespeckte Form einer Wallet an, nämlich eine bloße Komponente, die nicht mit der Wallet der Beklagten zu vergleichen sei. Bei der Bewerbung um diverse Förderungen liege von vornherein kein Handeln zu Wettbewerbszwecken vor, weil auch die Klägerin die Förderungen bekommen habe. Es seien dabei keine Produkte der Klägerin verwendet worden. Das Verbot aus der Konkurrenzklausel sei angesichts der Beendigung der Arbeitsverträge per Ende Juni 2020 mittlerweile längst ausgelaufen, weshalb darauf aufbauende Unterlassungsansprüche ausscheiden würden. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Ansprüche aus den Dienstverträgen seien aufgrund der dreimonatigen Verfallsklausel präkludiert. Die Arbeitsverträge hätten keine Klauseln zum Schutz von geistigem Eigentum enthalten. Daher würde nur fertige Software dem Arbeitgeber gehören. Bloße Ideen seien aber nicht geschützt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren in vollem Umfang ab. Dazu traf es – über den eingangs zusammengefasst dargestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 5 bis 15 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es aus, die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel allein sei für sich nicht sittenwidrig und begründe noch keinen Anspruch nach dem UWG. Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel als Verstoß gegen die guten Sitten bzw als unlauter erscheinen lassen würden, seien nicht gegeben. Das von der Drittbeklagten vertriebene Produkt „D*“ (vormals „J*“) beruhe auf eigener Entwicklungsarbeit und nicht auf Komponenten oder gar einem fertigen Produkt der Klägerin. Tatsächliche Produkte „F*“, „H*“ oder „G*“ habe es nicht gegeben. Da bloße Ideen – die zu diesen Produkten überdies von den Erst- und Zweitbeklagten stammen würden – urheberrechtlich nicht geschützt seien, könne sich die Klägerin hinsichtlich der Bewerbung der Beklagten mit diesen Produktideen bei diversen Fördergebern weder auf Urheber- noch auf Lauterkeitsrecht berufen. Es seien auch nicht widerrechtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erlangt worden. Ein Schaden in Form von entgangenen Förderungen sei zudem nicht eingetreten. Ein Unterlassungsanspruch würde weiters auch an der mangelnden Wiederholungsgefahr scheitern, da die Konkurrenzklausel ausgelaufen und ein weiterer Verstoß dagegen undenkbar sei. Aus dem Sachverhalt gehe nicht hervor, dass die Beklagte überhaupt „Produkte“ der Klägerin oder Teile davon verwendet oder Mitarbeiter bzw Kunden der Klägerin abgeworben hätten. Allfällige Schadenersatzzahlungen aus dem Dienstverhältnis wären präkludiert. Da ein Werk der Klägerin nicht vorgelegen sei, sei mangels Urheberrechten auch das auf das UrhG gestützte Auskunftsbegehren nicht berechtigt. Die Firma der Drittbeklagten sei bereits umbenannt worden; im Übrigen bestünde keine Irreführungsgefahr, weil es kein Produkt „F*“ der Klägerin gegeben habe oder gebe. Es seien daher sämtliche Klagebegehren unberechtigt gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge :
1.1. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
3.2. Die Berufungswerberin bekämpft folgende Feststellungen:
„Erst- und Zweitbeklagter entwickelten eigenständig eine sogenannte digitale Wallet, die sie zunächst unter dem von ihnen erfundenen Namen „J*“ und nunmehr – nachdem ein gleichnamiges Unternehmen bereits in Deutschland am Markt tätig war - unter der Bezeichnung „D*“ vermarkten.“
„Erst- und Zweitbeklagter verwendeten keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin für ihre weiteren Tätigkeiten, auch im Rahmen der Drittbeklagten, insbesondere zur Einreichung von Förderungen oder zum Aufbau von „J*“.
und begehrt die Ersatzfeststellung:
„Erst- und Zweitbeklagter entwickelten eine sogenannte digitale Wallet, welche auf der von der Klägerin entwickelten Wallet-Software mit dem Namen „J*“ aufbaut. Die Entwicklung der Wallet wurde während dem aufrechten Dienstverhältnis der beklagten Parteien bei der Klägerin begonnen. In weiterer Folge wurde nach Auflösung der Dienstverhältnisse die Wallet in ihrer Ausgestaltung, Verwendung, technischer Umsetzung und Beschreibung im Zuge des Projekts „J*“ von den Beklagten zumindest in Teilen übernommen und verändert. Erst- und Zweitbeklagter verwendeten dabei insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin für ihre weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau von „J*“.“
3.2.1. Die Berufungswerberin führt hierzu ins Treffen, die Suche des Sachverständigen nach einem Projekt namens „J*“ im Repository „wallet-service“ habe für den Branch „**“ eine Erwähnung der Zeichenkette „**“ im Commit-Log ergeben. Beim entsprechenden Commit sei eine einseitige PDF-Datei zum Branch hinzugefügt worden, die der zweiten Seite von Beilage ./FF entspreche. Demnach müsse es bereits ein Projekt namens „J*“ bei der Klägerin gegeben haben.
3.2.2. Mit dem bloßen Verweis darauf, dass der Sachverständige einen Bezug in den Commit-Logs gefunden habe, weckt die Berufungswerberin noch keine Zweifel an der Unbedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Vielmehr setzt sich die Beweisrüge nicht mit den entsprechenden Argumenten des Erstgerichts auseinander. Dieses stützte die bekämpfte Feststellung – neben den als glaubwürdig erachteten Aussagen der Erst- und Zweitbeklagten sowie des Zeugen DI P* – auf den Umstand, dass der von der Berufungswerberin hervorgestrichene Bezug nur in der Beilage ./FF gefunden werden habe können und im Beweisverfahren unklar geblieben sei, ob diese Beilage wirklich vom angegebenen Datum stamme (ON 115, 18). Hinzu kommt, dass die darin enthaltenen Blockdiagramme nach Ansicht des Sachverständigen keine Funktionalität beschreiben und nicht ausreichen würden, um eine eigenständige Wallet-Software zu erstellen (ON 45, 14 und 23). Insofern ist nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Beweisergebnissen sich die - der begehrten Ersatzfeststellung zugrunde gelegte - Schlussfolgerung ergeben würde, wonach es eine von der Klägerin entwickelte Wallet-Software mit dem Namen „J*“ gegeben hätte, auf welche die von den Erst- und Zweitbeklagten entwickelte digitale Wallet (unter Verwendung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der Klägerin) aufbaue.
3.2.3. Die Berufungswerberin lässt zudem die vom Erstgericht berücksichtigten Unterschiede in der Komplexität außer Betracht: Während die Repositories der Klägerin nur 4.633 SLOC (standardisierte Quellcode-Zeilen) aufwiesen, enthielten jene der Beklagten 20.877 SLOC, die überdies in einer anderen Programmiersprache (Kotlin) geschrieben wurden und keine signifikanten Übereinstimmungen mit jener der Klägerin hatten. Ähnlichkeiten bestanden lediglich bei Methoden-Namen und in teilweise vergleichbaren (REST-)Schnittstellen, jedoch nicht bei komplexen Abläufen. Die gegenständlichen Abläufe seien großteils so allgemeiner Natur, dass sie der Sachverständige nicht als spezifisches Know-how der Klägerin wertete und demnach eine relevante Abhängigkeit der Wallet-Software der Beklagten von jener der Klägerin in Bezug auf Architektur und Inhalt verneinte.
Die diesbezüglich erhobene Beweisrüge geht daher ins Leere.
3.2.4. In Ermangelung einer unzutreffenden Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen liegt auch die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor.
3.3. Weiters bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung:
„Ein Produkt wie das geplante F*, bei man zB im Internet auf einer Website nach Anmeldung seine Kreditkarte hinterlegen können sollte, ohne dass es sich bereits um eine sogenannte Wallet gehandelt hätte, gab es bei der Klägerin noch nicht. Die domain zu „G*“ wurde zwar für die Klägerin registriert und der Zweitbeklagte entwickelte ein Marketingkonzept für einen potentiellen Kunden in den Niederlanden für diese Produktidee. Weder die Klägerin noch die Beklagten hatten jedoch jemals „reale“ (im Sinn von existierende, also tatsächlich programmierte) digitale Produkte namens „F*“, „H*“, „I*“ oder „G*“ entwickelt. Erst- und Zweitbeklagter wollten die Produktideen zwar weiterverfolgen, nachdem sie DI E* abgelehnt hatte, und planten zunächst eine Kooperation mit der Drittbeklagten. Nachdem es dazu nie kam, wurden aber auch die Produktideen „F*“, „H*“, „I*“ oder „G*“ nie realisert. “
und begehrt nachfolgende Ersatzfeststellung:
„Die domain zu „G*“ wurde für die Klägerin registriert und der Zweitbeklagte entwickelte ein Marketingkonzept für potentielle Kunden. Die Klägerin verfügte zu diesem Zeitpunkt auch über die von ihr entwickelten digitalen Produkte namens „F*“ und „G*“.
3.3.1. Zur Begründung der begehrten Ersatzfeststellung verweist die Berufungswerberin darauf, dass „F*“ und „G*“ bereits als Produkte angeboten worden seien. Es sei zeitlich denkunmöglich, ein solches Produkt binnen weniger Tage zu programmieren, weshalb bereits zum Zeitpunkt der Angebotslegung ein fertiges Produkt vorgelegen sei.
3.3.2. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen insbesondere auf die Aussagen der Erst- und Zweitbeklagten stützte, die es als kohärenter, in sich stimmiger und letztlich daher auch überzeugender als jene des Geschäftsführers der Klägerin erachtete (ON 115, 16). Daran vermag die Argumentation der Berufungswerberin keine Zweifel zu wecken.
3.3.3. Über Vorhalt der Beilagen ./AU und ./AV gab der Zweitbeklagte an, dass es diesbezüglich noch keine fertigen Produkte gegeben habe und es üblich sei, dass Kunden neue Features fordern, zu denen zunächst ein Proposal erstellt werde und es erst dann gebaut werde, wenn der Kunde es will (ON 105.4, 11). Auch der Erstbeklagte bestätigte, dass es sich bei „F*“, „H*“ und „G*“ nur um Produktideen, aber „keine echten Produkte“ gehandelt habe (ON 105.4, 4 und 5). Dass der Zweitbeklagte das E-Mail ./BE ohne Einbeziehung des Geschäftsführers der Klägerin versendete (vgl ON 105.4, 5 und 11), lässt es durchaus plausibel erscheinen, dass der Zweitbeklagte mit der Versendung des Anbots potentielle Kunden finden wollte, um das Interesse des Geschäftsführers der Klägerin an dieser Idee zu wecken und diese sodann umsetzen zu können. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb den Angaben der Erst- und Zweitbeklagten nicht zu folgen gewesen wäre und demgegenüber die Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin glaubwürdiger einzustufen seien, ergeben sich aus der Beweisrüge nicht.
3.3.4. Besonderes Gewicht liegt dabei auch auf der nachvollziehbaren Argumentation des Erstgerichts, wonach es der Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, im Falle der Existenz der Produkte die zugrunde liegenden Quellcodes vorzulegen. Weshalb sie dies unterließ, bleibt sie auch noch in der Berufung zu erklären schuldig. Dass die Berufungswerberin lediglich aus den vorgelegten Urkunden (indirekt) ableiten möchte, dass die Produkte bereits vorhanden waren, begründet keine Zweifel an der fundierten erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Soweit sich die Berufungswerberin diesbezüglich auf Förderbewerbungen bezieht, spricht dies sogar gegen die Existenz eines Produkts, zumal naheliegend ist, dass mit der begehrten Förderung die entsprechende Idee erst umgesetzt werden soll.
3.3.5. Eine in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit ist – nicht zuletzt mangels näherer Ausführung in der Berufung - nicht ersichtlich.
3.4. Zuletzt bekämpft die Berufungswerberin folgende Feststellung:
„Erst- und Zweitbeklagter erstellten für das Projekt mehrere Demovideos, in denen eine Applikation beworben wurde. Dafür wurden ein Service des Anbieters Q*, aber auch Ressourcen aus dem Repository „**“ verwendet, die aber nicht als Produkte der Beklagten vorgestellt wurden und mit „powered by ... A*“ ausgewiesen wurden.“
und begehrt als Ersatzfeststellung:
„Erst- und Zweitbeklagter erstellten für das Projekt mehrere Demovideos, in denen eine Applikation beworben wurde. Diese Produkte wurden widersprüchlich einmal als Produkte der Klägerin (“powered by A*”) und einmal als Produkte der Beklagten (“powered by F*”) vorgestellt.“
3.4.1. Dazu führt die Berufungswerberin aus, dass aus zwei Videos hervorgehe, dass „quasi die identische Software“ zweimal unterschiedlich als Produkte der Klägerin bzw der Beklagten ausgewiesen worden sei.
3.4.2. Dass die Beklagten die Produkte einmal von der Klägerin und einmal von ihnen stammend ausgegeben hätten und insofern eine irreführende Geschäftspraktik vorliege, behauptet die Berufungswerberin erstmals in ihrer Berufung. Bezugnehmend auf das im Rahmen der Tagsatzung vom 23.10.2024 vorgelegte (zweite) Video beschränkte sich ihr Vorbringen darauf, „dass die Drittbeklagte die gleiche Software wie die Klägerin verwendet habe und dass R* und S* bei der Präsentation für das Förderprogramm T* und U* und V* im Frühjahr, nämlich April oder Mai 2020 und sohin während aufrechten Dienstverhältnisses verwendet worden sei“ (ON 105.4, 6 f). Weiters brachte sie im Zusammenhang mit dem zweiten Video und der Beilage ./BG vor, dass das Projekt schon im Jahr 2020 begonnen worden sei und der Erstbeklagte daran mitgearbeitet habe (ON 105.4, 8). Mit ihren nunmehrigen Behauptungen zu einer irreführenden Geschäftspraktik aufgrund unterschiedlicher Angaben in den Videos verstößt die Berufungswerberin daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben somit unbeachtlich.
3.4.3. Im Übrigen lässt sie in ihrer Argumentation außer Betracht, dass nicht nur der Erstbeklagte aussagte, dass das Video „sicher erst 2021“ entstanden sei und er daran nicht mitgearbeitet habe (ON 105.4, 8), sondern selbst der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte, dass das in der Tagsatzung vom 23.10.2024 vorgelegte (zweite) Video erst im Jahr 2021 aufgenommen worden sei (ON 105.4, 18), sohin zu einem Zeitpunkt, an dem die Erst- und Zweitbeklagten unstrittig nicht mehr für die Klägerin tätig waren. Welche Gründe den Schluss nahelegen würden, dass dieses Video dennoch von den Beklagten produziert worden wäre, legt die Berufung nicht nahe.
3.5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
4. Zur Rechtsrüge :
4.1. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach mangels Vorliegens eines Werks und daraus ableitbarer Urheberrechte das auf das UrhG gestützte Auskunftsbegehren nicht berechtigt sei. Vielmehr würden die Software-Bibliotheken der Klägerin ein Werk darstellen. Da die Beklagten gegen die Lizenzbedingungen verstoßen hätten, sei der Auskunftsanspruch gemäß § 87b UrhG zu bejahen.
4.1.1. § 87b Abs 2 Z 1 bis 3 UrhG gewährt dem klagenden Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch über Ursprung und Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Verletzer und/oder jeder anderen Person, die nachweislich in gewerblichem Ausmaß (1.) rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, (2.) rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm oder (3.) für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, sowie (4.) gegenüber einer Person, die nach den Angaben einer in 1.–3. genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war. Anspruchsberechtigt ist jeder, der in einem ihm nach dem UrhG zustehenden Ausschließlichkeitsrecht verletzt worden ist, somit der Urheber, Inhaber eines Werknutzungsrechts oder eines verwandten Schutzrechts sowie derjenige, der in seinem Brief- oder Bildnisschutz verletzt wurde ( Schachter in Handig/Hofmarcher/Kucsko , urheber.recht 3 § 87b UrhG Rz 12, 14).
4.1.2. Die Klägerin machte das – mit EUR 1.000 bewertete - Auskunftsbegehren nach § 87b UrhG erst im Rahmen einer in der Tagsatzung vom 23.10.2024 erfolgten Klagsausdehnung geltend, wobei sie diesbezüglich lediglich auf das bereits erstattete Vorbringen verwies (ON 105.4, 19). Dem Klagsvorbringen lässt sich zwar entnehmen, dass die Beklagten Open-Source-Libraries der Klägerin lizenzwidrig verwendet hätten (vgl ON 1, 16; ON 8, 8; ON 43, 5 ff). Dass es sich bei den betreffenden Libraries überhaupt um urheberrechtlich geschützte Werke bzw schutzfähige Computerprogramme handle und die Klägerin Rechteinhaberin sei, geht aus ihrem Vorbringen jedoch nicht hervor.
4.1.3. Dass die Libraries von der Klägerin „entwickelt“ worden und nur unter der Apache-2.0-Lizenz verwendbar seien, führt noch nicht zwangsläufig zur Annahme, dass es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Computerprogramme handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (vgl § 40a UrhG). Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass die Klägerin selbst Urheberin oder ausschließliche Lizenzinhaberin der behaupteten Rechte wäre. Konkrete Behauptungen zur Schutzfähigkeit sowie zur Ableitung der Rechteinhaberschaft der Klägerin fehlen.
4.1.4. Die Auffassung, dass die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks schon deshalb anzunehmen seien, weil die Beklagten die Software-Bibliotheken ansonsten nicht verwendet hätten, kann nicht geteilt werden. Die §§ 40a ff UrhG gewähren Schutz für Software, insoweit als es sich um eine Ausdrucksform eines Computerprogramms iSd SoftwareRL handelt und die Ausdrucksform nicht durch dessen Funktionalität bestimmt, sondern eine eigentümliche geistige Schöpfung von dessen Urheber(n) ist ( Wiebe/Pabst aaO § 40a UrhG Rz 5). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist aus der bloßen Verwendung durch Dritte noch nicht abzuleiten.
4.1.5. Mit ihren diesbezüglich erstmals in der Berufung angestellten Behauptungen, wonach es sich bei den Software-Bibliotheken der Klägerin um ein geschütztes Werk handle, das einen Auskunftsanspruch der Klägerin rechtfertige, verstößt die Berufungswerberin gegen das Neuerungsverbot. Auch dass ein „abgeleitetes Werk“ vorliege und insofern die Klausel 4c der Lizenzbedingungen anwendbar sei, behauptet sie unzulässigerweise erstmals in ihrer Berufung.
4.1.6. Im Übrigen geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, zumal daraus keine Verletzung von Lizenzbedingungen hervorgeht. Vielmehr steht fest, dass die Beklagten die übliche Vorgangsweise bei der Nutzung der Bibliotheken einhielten sowie diese entsprechend referenzierten und lege artis auswiesen. Darüber hinaus wiesen alle Repositories der Beklagten zum relevanten Stichtag so genannte LICENSE-Dateien aus, die ihrerseits wiederum die ** als relevante Lizenz deklarieren (ON 115, 12). Inwieweit dennoch ein Lizenzverstoß vorliegen soll, wird aus der Berufung nicht klar.
4.2. Weiters ist die Berufungswerberin der Ansicht, angesichts der bereits während aufrechtem Dienstverhältnis erfolgten Gründung der Drittbeklagten hätten die Erst- und Zweitbeklagten unlauter gehandelt, zumal in einer solchen Situation sogar das Behalten und Weiterverwenden von Kopien unlauter sei. Die Erst- und Zweitbeklagten hätten schon während des aufrechten Dienstverhältnisses einen Frontwechsel durchgeführt, Vorbereitungshandlungen eines konkurrierenden Unternehmens gesetzt und seien (etwa durch die konkurrierende Bewerbung für das Förderprogramm „**“) sogar in direkte Konkurrenz zur Klägerin getreten.
4.2.1. Dass die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel allein für sich nicht sittenwidrig ist und noch keinen Anspruch nach dem UWG begründet (vgl RS0107764 [T1]; 9 ObA 185/05d), zieht die Berufungswerberin nicht in Zweifel. Sie behauptet allerdings weitere, besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel als Verstoß gegen die guten Sitten bzw als unlauter erscheinen lassen (vgl RS0107765).
4.2.2. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten sittenwidrig sein (vgl RS0078348). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, in Kenntnis von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten (RS0078330), oder wenn sich ein Angestellter von einem ihm anvertrauten oder ohne weiters zugänglichem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft (RS0079617). Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat (RS0078330 [T3]; RS0079617 [T2]; RS0078348 [T1]).
4.2.3. Dass die Beklagten Kopien behalten und/oder weiterverwendet hätten, wurde – entgegen der Darstellung der Berufungswerberin - ebenso wenig festgestellt wie eine direkte Konkurrenzsituation im Rahmen der Bewerbung für das genannte Förderprogramm. Vielmehr ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass beide Unternehmen die Förderung erhielten und der Klägerin durch die Bewerbung der Drittbeklagten keine Einbuße bei ihrem eigenen Förderantrag entstand (ON 115, 13). Dass bei anderen Förderprogrammen eine – von der Berufungswerberin behauptete – Konkurrenzsituation vorgelegen wäre, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Ein Schaden in Form von entgangenen Förderungen trat bei der Klägerin nicht ein. Soweit sich die Berufungswerberin in ihrer Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312).
4.2.4. Woraus die Berufungswerberin einen Frontwechsel der Erst- und Zweitbeklagten ableiten möchte, lässt sie unbeantwortet. Aus den Feststellungen ist ein entsprechendes Verhalten nicht ableitbar. Im Gegenteil steht fest, dass die Erst- und Zweitbeklagten die Klägerin bis zuletzt bei diversen Projekten unterstützten, mehrere Möglichkeiten einer weiteren Zusammenarbeit anboten und die beabsichtigte Gründung eines eigenen Unternehmens gegenüber der Klägerin offen kommunizierten. Sie verwendeten keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin für ihre weiteren Tätigkeiten und versuchten nicht, Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben. Einbußen der Arbeitsleistung der Erst- und Zweitbeklagten konnten nicht festgestellt werden.
4.2.5. Ein innerer Frontwechsel oder ein sonstiges unlauteres Verhalten der Erst- und Zweitbeklagten ist somit nicht ersichtlich.
5. Die Abweisung sämtlicher Klagebegehren erfolgte somit zu Recht, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung vorlag.
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