Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist auch dann zu bejahen, wenn die im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung gesetzte Wettbewerbshandlung schon als solche gegen die guten Sitten verstößt (MR 1995, 187 - Sportgeschäft) oder die Konkurrenzklausel mißachtet wurde, um gegenüber dem Vertragspartner einen geschäftlichen Vorsprung zu gewinnen und diesen dadurch zu schädigen (ÖBl 1968, 80).
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