(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 37g Ausnahme von Computerprogrammen
…Die §§ 24a, 31a, 37b bis 37f gelten nicht für Urheber von Computerprogrammen im Sinn des § 40a.…
§ 2 Werke der Literatur.
…Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a); 2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke); 3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der…