§ 40a Computerprogramme
§ 40a Computerprogramme — UrhG
§ 40a Computerprogramme — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036604
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.
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