Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang A. Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **, vertreten durch Hasch und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 1.346,08 brutto und EUR 930,42 netto sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 1.320,47 brutto) gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 15.4.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründ e:
Die Klägerin war vom 1.8.2023 bis zum 15.7.2024 bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen. Im Dienstvertrages vereinbarten die Parteien eine Einstufung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe II. Als höchste Ausbildung hat die Klägerin die Handelsschule abgeschlossen. Sie war ab Oktober 2023 im Ausmaß von 35 Stunden pro Woche beschäftigt.
Die Klägerin begehrte, neben im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Ansprüchen, auch offene Entgeltansprüche von insgesamt EUR 1.320,47 brutto für den Zeitraum Dezember 2023 bis Juli 2024. Diese Ansprüche ergäben sich daraus, dass sie Tätigkeiten verrichtet habe, die der Beschäftigungsgruppe III zuzuordnen wären, nämlich die Klientenbetreuung sowie sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnverrechnung.
Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren relevant, die Klägerin habe lediglich administrative Tätigkeiten und Assistenzleistungen im Bereich der Lohnverrechnung ausgeübt. Die Ausbildung der Klägerin, nämlich der Abschluss der Handelsschule, erfülle die nach dem Kollektivvertrag für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe III erforderlichen Berufsvoraussetzungen nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht (in Form eines dreigliedrigen Urteilsspruchs) der Klägerin Klageforderungen im Umfang von EUR 930,42 netto und EUR 25,61 brutto zu und wies das auf die begehrte kollektivvertragliche Einstufung gestützte Mehrbegehren von [richtig] EUR 1.320,47 brutto ab.
Es traf die auf der S 1 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es im Hinblick auf die kollektivvertragliche Einstufung: Bei der Klägerin würde keine der nach Pkt XIX der Gehaltsordnung für die Beschäftigungsgruppen II bis IV geforderten Berufsausbildungen vorliegen. Außerdem erfordere die Einstufung in die begehrte Beschäftigungsgruppe III eine dreimonatige Tätigkeit auf Vollzeitbasis, die bei der teilzeitbeschäftigten Klägerin ebenfalls nicht vorliege.
Gegen den abweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es im angefochtenen Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Rechtsrüge argumentiert, bei der Regelung des Kollektivvertrags über die Berufsvoraussetzungen für die Beschäftigungsgruppen II bis IV handle es sich lediglich um „Hinweise“ auf üblich vorgesehene Qualifikationen für höhere Beschäftigungsgruppen, jedoch nicht um unumgängliche Bedingungen. Aus systematischen Erwägungen ergäbe sich, dass es vorrangig auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankomme.
2.1.Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung normativer Bestimmungen eines Kollektivvertrags objektiv nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB zu erfolgen. Dabei ist in erster Linie der Wortsinn, auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, zu erforschen, wie er sich für den Normunterworfenen darstellt, sowie die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010088; RS0008807; RS0008782; RS0010089). Den Kollektivvertragsparteien darf dabei grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RS0008828; RS0008897).
2.2.Abgesehen von allgemeinen gesetzlichen Schranken sind die Parteien des Kollektivvertrags grundsätzlich frei, über die Voraussetzungen der Einstufung zu entscheiden (8 ObA 20/09p, 9 ObA 80/11x; 9 ObA 48/14w). Außer auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers können Kollektivverträge auch auf die (facheinschlägige) Ausbildung oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb als Voraussetzung für die Einstufung abstellen. Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, tritt in den Hintergrund, soweit der Kollektivvertrag die konkreten Voraussetzungen für die Einstufung festlegt (RS0064956 [T8, T12]; vgl auch RS0054493, RS0082007 [T17, T18]; RS0128177).
3. Die hier relevanten Kollektivvertragsbestimmungen lauten auszugsweise:
„ XIX. Gehaltsordnung
1. Beschäftigungsgruppen:
[...]
Gruppe I:
– Angestellte ohne eine der für die Gruppe II bis IV erforderlichen Berufsvoraussetzungen;
– Studenten, die [...] eine Fachpraxis (Pflichtpraktikum) absolvieren. [...]
– Ferialbeschäftigte aus dem Bereich mittlerer und höherer Schulen sowie dem studentischen Bereich, deren Dienstverhältnis nicht länger als 3 Monate pro Kalenderjahr dauert, […]. Sollten im Rahmen der Ferialbeschäftigung Tätigkeiten einer höheren Beschäftigungsgruppe ausgeübt werden, so ist in diese einzustufen.
Die Verweildauer in der Beschäftigungsgruppe I für neu begründete Dienstverhältnisse auf Vollzeitbasis beträgt ab dem 1.1.2012 maximal 3 Jahre. Danach hat eine Vorrückung in eine höhere Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Für bereits auf Vollzeitbasis bestehende Dienstverhältnisse in der Beschäftigungsgruppe I erfolgt ab 1.1.2015 eine Vorrückung in eine höhere Beschäftigungsgruppe.
Gruppe II bis IV – Berufsvoraussetzungen:
Angestellte mit einer der nachstehenden Berufsausbildungen:
a) Lehre Steuerassistenz oder Finanz-und Rechnungswesenassistenz mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung;
b) Lehre Bürokaufmann/frau mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung oder gleichwertiger schulischer Ausbildung gem Erlass vom BMWFJ in der jeweils geltenden Fassung und einem Jahr in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei auf Vollzeitbasis;
c) Ausbildung zum diplomierten Lohnverrechner bzw Buchhalter bzw Bilanzbuchhalter (WIFI, Bfi, WTAkademie oder eine in Umfang und Qualität vergleichbare Ausbildung mit Rechnungswesen oder- Betriebswirtschaftslehre als Maturafach);
d) Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum diplomierten Lohnverrechner, Buchhalter oder Bilanzbuchhalter (WIFI, Bfi, WTAkademie oder eine in Umfang und Qualität vergleichbare Ausbildung mit Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftslehre als Maturafach);
e) erfolgreicher Abschluss eines Abiturientenkurses mit Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftslehre als Maturafach an einer Handelsakademie;
f) erfolgreicher Abschluss eines facheinschlägigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Ausbildung iSd § 13 Abs 1 WTBG gemäß der Fachprüfungszulassungsverordnung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen in der jeweils geltenden Fassung;
g) erfolgreicher Abschluss der Treuhandassistenten-Ausbildung (Artikel XV).
1.1. Allgemeines zu den Beschäftigungsgruppen
1.1.1. Hauptkriterium der Einstufung ist die ausgeübte Tätigkeit.
[...]
Gruppe II:
Tätigkeitsmerkmale:
– Angestellte, die einfache buchhalterische, administrative sowie Assistenztätigkeiten verrichten, zB Assistenten in der Personalverrechnung, Buchhaltung uä, soweit sie nicht in eine höhere Gruppe einzureihen sind;
– einfacher technischer EDV-Support.
Gruppe III:
Tätigkeitsmerkmale:
– Erstellung von Buchhaltung inkl Würdigung von sich daraus ergebenden steuerlichen Sachverhalten (zB Umsatzsteuer, Abzugssteuer) (idF ab 1.1.2019)
– Erstellung einfacher Jahresabschlüsse von Unternehmen, die nicht dem UGB unterliegen;
– Erstellung von Lohnverrechnungen inklusive aller monatlichen und jährlichen Meldungen an die Behörden;
– Qualifizierte Assistenz-und Sekretariatstätigkeit; darunter fällt jedenfalls die regelmäßige Verwendung mindestens einer Fremdsprache;
– Revisionsassistenten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2013 begonnen hat;
- Personen, die Systembetreuung/Informations-und Kommunikations/Techniksupport ausüben mit einer entsprechenden facheinschlägigen Ausübung;
Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe wird nur dann begründet, wenn mindestens drei Monate ununterbrochen in der aktuellen Wirtschaftstreuhandkanzlei Tätigkeiten auf Vollzeitbasis für das umrissene Aufgabengebiet der Gruppe III ausgeübt werden. Während dieser ersten drei Monate darf nach demselben Berufsjahr der Gruppe II entlohnt werden.
Angestellte mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule mit Rechnungswesen oder Betriebswirtschafslehre als Maturafach bzw mit erfolgreichem Abschluss eines Abiturientenkurses im Fach Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftslehre an einer Handelsakademie sind ungeachtet der oben angeführten Regelung von drei Monaten jedenfalls nach sechs Monaten in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei auf Vollzeitbasis zumindest in Gruppe III einzustufen.
[...]“
4.1. Schon die Stellung der Bestimmung über die „Berufsvoraussetzungen“ innerhalb des Kollektivvertrags, nämlich unmittelbar nach der Beschäftigungsgruppe I, spricht gegen die Auffassung der Klägerin, es handle sich um bloße Hinweise. Auch der Wortlaut der Überschrift („Berufsvoraussetzungen:“) lässt darauf schließen, dass es sich eben um Voraussetzungen, und nicht um bloße Orientierungshilfen oder Empfehlungen handelt. Inhaltlich listet die Bestimmungen mit einem hohen Detaillierungsgrad und erkennbar möglichst umfassend verschiedenste einschlägige Ausbildungen und Abschlüsse auf. Es ist den Kollektivvertragsparteien nicht zuzusinnen, dass sie mit einer derart umfassenden und detaillierten Auflistung in Frage kommender Abschlüsse lediglich „übliche“ oder „typische“ Qualifikationen auflisten wollten.
Schließlich ergibt sich aus der ausdrücklichen Einstufung von Angestellten „ohne eine der für die Gruppe II bis IV erforderlichen Berufsvoraussetzungen“ in die Gruppe I, dass eine höhere Einstufung ohne entsprechende Berufsausbildung grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
Auch für Kollektivvertragsbestimmungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Auslegung zu vermeiden ist, aus der sich für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsbereich ergibt (vgl RS0010053). Genau das wäre jedoch der Fall, würde man der Rechtsansicht der Klägerin folgen und bei der Einstufung ausschließlich auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich abstellen.
4.2. Diesem Auslegungsergebnis stehen auch die weiteren Erwägungen der Berufung nicht entgegen:
Zutreffend ist, dass der Kollektivvertrag in seiner Gehaltsordnung an mehreren Stellen - abgesehen von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit - für die Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe neben dem Abschluss bestimmter Ausbildungen bzw an Stelle eines solchen Abschlusses eine gewisse Tätigkeitsdauer verlangt. Daraus kann jedoch – entgegen der Berufung (Pkt 1.4.) – gerade nicht allgemein geschlossen werden, dass es allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ohne Berücksichtigung der Berufsausbildung ankäme.
Richtig ist, dass der Kollektivvertrag die Verweildauer in der Beschäftigungsgruppe I, unabhängig von der absolvierten Ausbildung und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, mit maximal drei Jahren begrenzt. Damit kann eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses insofern einen formalen Bildungsabschluss ausgleichen, als sie ebenfalls eine höhere Einstufung als in Gruppe I ermöglicht. Was daraus für die Klägerin zu gewinnen sein soll, erschließt sich jedoch nicht, dauerte deren Dienstverhältnis doch unstrittig nur ein knappes Jahr. Dass die Klägerin ohne entsprechende Dauer des Dienstverhältnisses und ohne Erfüllung der Berufsvoraussetzungen Anspruch auf eine Einstufung in Beschäftigungsgruppe III hätte, ist der Bestimmung gerade nicht zu entnehmen.
4.3. Auch der Verweis der Berufung (Pkt 1.5.) auf die Regelung für die Ferialbeschäftigten überzeugt ebenfalls nicht. In diesem Bereich ist nämlich erforderlich, dass die Ferialbeschäftigten aus dem Bereich mittlerer und höherer Schulen sowie dem studentischen Bereich kommen, was einen gewissen Ausbildungsstand voraussetzt.
Daraus, dass die Kollektivvertragsparteien für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe III eine dreimonatige Ausübung von Tätigkeiten dieser Gruppe in der aktuellen Wirtschaftstreuhandkanzlei voraussetzen, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in diesem Fall die Berufsvoraussetzungen entfallen würden (vgl Berufung Pkt 1.6.). Vielmehr müssen die Voraussetzungen einer entsprechenden Berufsausbildung und einer dreimonatigen einschlägigen Tätigkeit in der aktuellen Kanzlei kumulativ vorliegen.
Der Kollektivvertrag enthält für die Gruppe III eine Bestimmung, wonach BHS/HAK-Absolventen mit Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen als Maturafach nach sechs Monaten in (irgend-)einer Wirtschaftstreuhandkanzlei jedenfalls in Gruppe III einzustufen sind. Angestellte mit dieser speziellen Ausbildung sind demnach insofern privilegiert, als sie keine dreimonatige einschlägige Tätigkeit in der aktuellen Wirtschaftstreuhandkanzlei absolviert haben müssen, um in die Gruppe III eingestuft zu werden. Warum sich daraus ergeben sollte, dass es außerhalb dieser Sonderregelung allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (und nicht auf einen sonstigen Abschluss als Berufsvoraussetzung) ankommen soll (vgl Berufung Pkt 1.7.f), ist nicht erkennbar.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des anwendbaren Kollektivvertrags, dass für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe III grundsätzlich eine der im Kollektivvertrag ausdrücklich normierten Berufsvoraussetzungen vorliegen muss. Eine – allenfalls als alternative Voraussetzung anzusehende – dreijährige Verweildauer der Klägerin in Gruppe I liegt nicht vor. Die von der Berufung angestellten systematischen Erwägungen können, insbesondere im Hinblick auf den klaren Wortlaut der kollektivvertraglichen Gehaltsordnung, nicht überzeugen.
Da die begehrte Einstufung in die Beschäftigungsgruppe III schon am Fehlen dieser Voraussetzungen scheitert, muss auf die weiteren Berufungsausführungen nicht eingegangen zu werden.
5. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Wenngleich dem Berufungsgericht die Regelungen des Kollektivvertrags im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Fall eindeutig erscheinen, geht es um die die allgemeine Auslegung der Gehaltsordnung des anzuwendenden Kollektivvertrags, zu der – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war (vgl RS0109942).
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