Über die Anordnung des § 8 Abs 2 DO.A, wonach eine Einstufung in die Verwendungsgruppen IV - I erst nach erfolgreicher Ablegung der besonderen Fachprüfung erfolgen kann (soweit nicht Ausnahmen nach § 8 Abs 4 DO.A vorliegen, kann sich der Dienstnehmer nicht dadurch hinwegsetzen, daß er zwar nicht die Einstufung in die Verwendungsgruppe IV, sondern nur die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe IV verlangt. Wo bindende, vertraglich vereinbarte Vorschriften für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe bestehen, gilt der Grundsatz der bloßen Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht.
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