Bei der wörtlichen Auslegung darf nicht stehengeblieben werden, wenn sich dadurch für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsgebiet ergibt, sie also sinnlos blieben (so schon SZ 44/25).
…verlöre die Health ClaimsVO in weiten Bereichen ihre praktische Wirksamkeit. Dieses Ergebnis ist dem europäischen Gesetzgeber zumindest im Zweifel nicht zu unterstellen (vgl RIS-Justiz RS0010053). (d) Läge daher kein Arzneimittel iSv § 1 Abs 1 Z 1 AMG vor, so wären die allenfalls (auch) eine Arzneimitteleigenschaft…
…Anfechtung keine praktische Bedeutung mehr hätte, womit einem Rechtsmittel die Beschwer fehlen würde. Ein derartiger Regelungswille kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden (vgl RIS Justiz RS0010053). Damit wäre der Zweck der Anfechtbarkeit des Kostenvorschusses vereitelt, soll doch die Anfechtbarkeit den Beweisführer davor bewahren, durch überhöhte Kostenvorschussaufträge in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten…
…Auslegungsvarianten vom Wortlaut gedeckt, so ist jener der Vorzug zu geben, die dem zuletzt geäußerten Willen des Gesetzgebers einen eigenen Anwendungsbereich belässt (vgl RIS Justiz RS0010053). 7. Aufgrund dieser Erwägungen muss der Revisionsrekurs der Klägerinnen, der ausschließlich auf die Unanwendbarkeit des österreichischen Stoffschutzvorbehalts aufgrund der jüngeren Regelung dieser Problematik in…
…Differenzierung die im Falle des Abstellens auf die bauliche Abgeschlossenheit stark an Bedeutung verlöre. Gesetze sind aber so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben (vgl RS0010053; RS0111143; zur Bedeutung der Unterscheidung zwischen „Räumen“ und „Bauwerken“ ausführlich Mayrhofer , Das Kellereigentum [2021], S 48 ff). Es ist…
…vertreten. Es verstieße gegen den methodischen Grundsatz, dass eine Regelung nicht so ausgelegt werden darf, dass sie oder andere ihren Anwendungsbereich verlieren (vgl RIS Justiz RS0010053). Sind zwei Auslegungsvarianten vom Wortlaut gedeckt, so ist jener der Vorzug zu geben, die dem zuletzt geäußerten Willen des Gesetzgebers einen eigenen Anwendungsbereich belässt (17…
…Fall wären die ausdrücklichen Bestimmungen über den gewillkürten Parteiwechsel von vornherein nicht erforderlich gewesen, was dem Gesetzgeber im Allgemeinen nicht unterstellt werden kann (RIS Justiz RS0010053). Wohl aber kann sich aus der Dispositionsmaxime die Zulässigkeit eines einvernehmlichen Parteiwechsels dann ergeben, wenn er im Kern demselben Zweck dient wie die im Gesetz…
…Norm durch die Wortinterpretation und die systematisch-logische Auslegung nicht eindeutig klären, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (7 Ob 133/01m; RS0008765; RS0008806; RS0010053 [T 1]; RS0008800 ua). Eine Auslegung durch Feststellung des Willens des historischen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien bedarf zwar besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz…
…führen, weil diesfalls immer „Geschäftsgeheimnisse“ preisgegeben würden. Die Auslegung eines Gesetzes, die dazu führt, dass das Gesetz keinen Anwendungsbereich hat, verbietet sich (vgl RS0010053). [22] Eben dies ergibt sich auch aus ErwGr 63 (zu Art 15 DSGVO), in dem ausgeführt wird: „ Dieses Recht sollte Rechte und…
…ABGB) stützen das Ergebnis der Vorinstanzen. 3.2.2.1. Normen sind tunlichst nicht so auszulegen, dass sie keinen Anwendungsbereich haben und solchermaßen sinnlos sind (RIS-Justiz RS0010053). Für den möglichen Fall, dass wie beim Kläger auch bei allen übrigen Mitgliedern des Beklagten das in Punkt 2. dargestellte Formerfordernis für die Wirksamkeit…
…517 zu § 26 HVG; vgl auch Nocker aaO § 25 Rz 21). Auch dieser Umstand verbietet die von der Beklagten vertretene Auslegung (RIS-Justiz RS0010053). Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf Art 20 der Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie) von einem Teil der Lehre bezweifelt wird, ob das…
…und Wohnrecht 23 RichtWG § 2 Rz 3; Sammer , immo aktuell 2019, 78). Gesetze sind aber so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben (RS0010053; RS0111143). Sind zwei Auslegungsvarianten vom Wortlaut gedeckt, ist daher der Auslegungsvariante, die der Norm einen eigenen Anwendungsbereich belässt, der Vorzug zu geben (RS0010053 [T1]). Die…
…des Klägers nicht entgegen stehen, so ist dem Berufungsgericht aber darin zuzustimmen, dass es nach dem in den Materialien klar formulierten Gesetzeszweck (vgl RIS Justiz RS0010053 [T1]; RS0008769), Arbeitsunfälle grundsätzlich von den Entschädigungsfällen des VOEG auszunehmen, für die Begründung des Ausnahmetatbestands des § 6 Abs 3 Z 2…
…zwei Auslegungsvarianten vom Wortlaut gedeckt, so ist jener der Vorzug zu geben, die dem zuletzt geäußerten Willen des Gesetzgebers einen eigenen Anwendungsbereich belässt (RIS-Justiz RS0010053 [T1]). 1.9.4. Entsprechend der vom VfGH vorgegebenen Auslegung ist der Entlastungsgedanke nur in bestimmten Grenzen und damit die vom Gesetzgeber parallel angestrebte Dispositionsmaxime nicht schrankenlos…
… 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG keinen Anwendungsbereich und wäre sinnlos. Nun sind aber Gesetze so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben (RIS Justiz RS0010053; RS0111143). Es muss daher versucht werden, die genannte Bestimmung anders auszulegen. 1.3.3. Dies ist auch möglich: Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines…
…15 AVRAG Rz 5). Sind zwei Auslegungsvarianten vom Wortlaut gedeckt, ist der Auslegungsvariante, die der Norm einen eigenen Anwendungsbereich belässt, der Vorzug zu geben (RS0010053 [T1]). Die weite Auslegung entspricht auch dem Zweck von Ruhensbestimmungen, eine sozialversicherungsrechtlich unerwünschte Doppelversorgung der versicherten Person zu verhindern (10 ObS 135/17a…
…15b AVRAG Rz 5). Sind zwei Auslegungsvarianten vom Wortlaut gedeckt, ist der Auslegungsvariante, die der Norm einen eigenen Anwendungsbereich belässt, der Vorzug zu geben (RS0010053 [T1]). [22] 7. Der Begriff der „Entgeltfortzahlung“ in § 143 Abs 3 ASVG ist daher dahin zu verstehen, dass als möglicher…
…schon aus § 176 Abs 1 Satz 2 ABGB. Gesetze sind aber so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben (vgl RIS Justiz RS0010053; Bydlinski in Rummel ³ § 6 Rz 18 mwN). Der erkennende Senat gelangt daher zu folgendem Ergebnis: Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung…
…Anwendungsbereich für die anzuwendende (Schutz )Bestimmung verbliebe, nicht in Betracht kommt; sind doch Gesetze jeweils so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben (vgl RIS Justiz RS0010053; Bydlinski in Rummel³ § 6 Rz 18 mwN; 2 Ob 195/07a). Art 6 EuEheVO erlangt also vor allem dann Bedeutung, wenn die internationale…
…Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben (RS0008788 [T3]), insbesondere wenn sich dadurch für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsgebiet ergibt, sie also sinnlos blieben (RS0010053). Lässt der Wortlaut eines Gesetzes – wie hier – mehrere Auslegungen zu, dann ist wenn möglich, der Wille des Gesetzgebers zu erforschen und allenfalls die…
…nimmt. Das kann aber nicht dazu führen, der Bestimmung im Wege der Auslegung einen Inhalt zu unterstellen, der nicht von ihrem Wortlaut gedeckt ist (vgl RS0010053 [T1]). [25] 3. Liegt die Ausnahme des § 7 Abs 3 Z 2 KBGG nicht vor, bedarf es der Prüfung, ob…
…verbliebe (§ 510 Abs 3 ZPO). Dies widerspräche dem Grundsatz, dass Gesetze wörtlich nicht so auszulegen sind, dass ihnen kein Anwendungsbereich verbleibt (vgl RS0010053). [21] 3. Da von der Klägerin keine Gründe behauptet wurden, aus denen sie am Nachweis der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Pass-Untersuchung bis…
…zum Kinderbetreuungsgeld auch (nach aktueller Rechtslage: höchstens 18 2 Tage) rückwirkend gewährt werden kann. Gesetze sind aber so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben ( RS0010053 ; RS0111143 ). Ein solcher Inhalt kann dem § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG daher nicht beigemessen werden. [28] Der Verweis spricht überdies…
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