Die Bestimmungen der BArbSchutzV können unmittelbar nur auf Dienstnehmer angewendet werden. Den Bestimmungen dieser Verordnung ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, was ganz allgemein unter einem ordnungsgemäßen Gerüst und was unter pflichtgemäßem Vorgehen bei Überlassen eines Gerüstes an einen Dritten zu verstehen ist.
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