Im Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde.
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