Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.)
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