Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. Hiezu gehört auch die Pfändung des Anspruches des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer.
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