Die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO muss nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten. Sie hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend.
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