§ 102 Eingangsvermerk.
§ 102 Eingangsvermerk. — Geo.
§ 102 Eingangsvermerk. — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 2, BGBl. II Nr. 262/2012
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40141601
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, von der Gerichtsvorsteherin oder vom Gerichtsvorsteher übernommen (§ 99 Abs. 1) oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.
(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.
(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.