Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegendes Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Jänner 2025, GZ **-35.8, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie des Verteidigers Mag. Wissam Barbar, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht , hingegen jener wegen Strafe dahin Folgegegeben, dass der Vollzug eines Teils der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 135 Tagessätzen gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen (verfehlten, vgl Lendl,WK-StPO § 259 Rz 1 mwN) Subsumtionsfreispruch und eine Verweisung einer Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 39 Euro (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 12. März 2024 seine Ehegattin C* B* zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des gemeinsamen Hotels, genötigt, indem er sie am Hals packte und über die Stufen im Eingangsbereich des gemeinsamen Hotels hinaus drückte.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit im Zweifel umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 35.7 S 57) und fristgerecht zu ON 43 wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten.
Der Rechtsmittelwerber rügt unter dem – zunächst zu behandelnden ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO als Anklageüberschreitung, „er sei nicht ausreichend nach § 262 StPO belehrt“ worden, zumal er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB angeklagt worden sei, das Erstgericht jedoch „[e]rst unmittelbar vor dem Schluss des Beweisverfahrens […] in einem Halbsatz erörtert“ habe, „dass auch eine Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB erfüllt sein könnte“ (vgl dazu im ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung ON 35.7 S 55: „Erörtert wird, dass allenfalls auch der Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB erfüllt sein kann.“). Die „Belehrung“ sei „sohin unzureichend und verspätet“ erfolgt. Dabei übersieht er jedoch, dass der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgt, unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes irrelevant ist, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu erwirken (RIS-Justiz RS0113755 [T30]). Dass er an einer solchen Antragstellung gehindert gewesen wäre, behauptet der Berufungswerber im Übrigen nicht. Er erklärt aber auch nicht, weswegen die fallbezogen ausdrücklich und konkret erfolgte Information durch das erkennende Gericht (ON 35.7 S 55; vgl dazu Lewisch,WK-StPO § 262 Rz 96 mwN) „unzureichend“ gewesen sein sollte. Letztlich ist er (lediglich der Vollständigkeit halber, zumal er einen Feststellungsmangel [vgl dazu RIS-Justiz RS0118580] in diesem Zusammenhang nicht geltend macht) mit seinen Ausführungen zu § 105 Abs 2 StGB darauf zu verweisen, dass Anwendung von Gewalt im Allgemeinen als unzulässiges Mittel zur Durchsetzung irgendwelcher Ziele gilt ( Schwaighofer,WK² StGB § 105 Rz 77 sowie Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 105 Rz 25 jeweils mwN).
Der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin D* (ON 35.7 S 54) Verteidigungsrechte des Berufungswerbers nicht verletzt. Das Begehren wurde – soweit hier von Interesse - zum Beweis dafür gestellt, „dass das Opfer die Zeugin aufgefordert hat vor Gerichten und Behörden auszusagen der Angeklagte hätte das Opfer am 16.11. physisch weggedrängt, andernfalls das Opfer der Zeugin vorwerfen würde, ‚dann bist halt absichtlich weggegangen, damit er mich attackieren kann‘“. Weiters wurde vorgebracht, dies sei „relevant um da[r]zulegen, dass das Opfer mit Händen und Füßen versucht, sich in den anhängigen familienrechtlichen, vermögensrechtlichen, verfahrensrechtlichen durch eine ungerechtfertigte Verurteilung des Angeklagten einen Vorteil zu verschaffen“. Der Antrag zielte der Sache nach somit auf eine Kontrolle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers ab. Wenngleich eine Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben – wie er zutreffend ausführt - grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0028345, RS0098429), ließen sich dem Antragsvorbringen keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens jedoch erforderlichen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, das Opfer hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache (mit Gewalt erfolgte Nötigung zum Verlassen einer Örtlichkeit) die Unwahrheit gesagt (vgl 14 Os 55/19y). Die in der Berufung wegen Nichtigkeit nachgetragenen Gründe sind im Übrigen prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RS0099618 [insb T26]).
Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte, und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
So konnte sie ihre Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bedenkenlos auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Angaben der Zeugin C* B* stützen, wonach sie der Angeklagte „beim Hals gepackt“ und „die Stufen hinunter“ gedrückt habe (ON 35.7 S 18; vgl auch ON 2.3 S 5: „Daraufhin nahm er mich am Hals und drückte mit so aus dem Hotel hinaus und die Stufen, die sich vor der Hoteltüre befinden, hinunter.“). Sie bezog dabei in ihre Erwägungen auch in nachvollziehbarer Weise eine das Geschehen unmittelbar vor der Tat zeigende Videoaufnahme (ON 6.12) mit ein und legte überzeugend dar, weshalb sie der Verantwortung des Angeklagten, der den Eindruck hinterlassen habe, bemüht gewesen zu sein, „seine Rolle hinunter zu spielen und sich mehr oder weniger als Opfer darzustellen“, keinen Glauben schenkte. Die Angaben der Zeugin E* qualifizierte sie mit ebenso lebensnaher Begründung als nicht glaubwürdig, während sie die Ausführungen des – das Tatgeschehen indes nicht beobachtenden - Zeugen F* als nachvollziehbar erachtete.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite kann empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Soweit der Angeklagte seine eigene Verantwortung als glaubwürdig, stets gleichbleibend und stringent erachtet sowie (spekulative) Überlegungen zu einem (angeblichen) „Eigeninteresse“ des Opfers anstellt und dessen Angaben davon ausgehend als unglaubwürdig einstuft, gelingt es ihm mit diesen eigenen Beweiswerterwägungen nicht, Mängel an der lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen, das sich in nachvollziehbarer Weise sowohl mit seinen Depositionen als auch jenen des Opfers auseinandersetzte (US 3 ff). Dies trifft gleichermaßen auf die Ausführungen zu von ihm als widersprüchlich erachteten Angaben des Opfers zur Verletzungsentstehung zu. Zudem befasste sich die Erstrichterin auch damit, sah jedoch keinen „Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin […] zu zweifeln“ (US 7).
Weshalb ein Packen am Hals (zwingend) zu Rötungen führen sollte, legt der Angeklagte im Weiteren ebenso wenig nachvollziehbar dar, wie weshalb bei der gegebenen Sachlage ein allenfalls durch das Opfer getragener Schal durch die Kriminalpolizei „für einen DNA-Test sichergestellt“ hätte werden sollen.
Auch mit seiner - unter Bezugnahme auf die Angaben des Opfers, wonach der Angeklagte noch im Hotel gewesen sei, als es dieses mit Polizeibeamten aufgesucht habe, getätigten – Mutmaßung, es sei „doch absolut üblich, dass die Polizei sämtliche Beteiligte vor Ort kurz einvernimmt und hierzu einen Aktenvermerk erstellt“, gelingt es ihm nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken.
Inwiefern schließlich „durch die Videos“ – der zudem nicht entscheidende Umstand - „nachweisbar“ sein sollte, „dass er das Handy des Opfers nicht an sich genommen hat sondern nur seien Handies bei sich hatte,“ ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar.
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Hingegen ist die Berufung wegen Strafe teilweise im Recht.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe – der Ansicht des Angeklagten zuwider – vollständig erfasst und auch zutreffend gewichtet.
Wenn der Berufungswerber ins Treffen führt, die Tat habe sich „völlig spontan“ ereignet und damit (erkennbar) den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB anspricht, ist ihm zu erwidern, dass Unbesonnenheit ein Willensimpuls ist, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091000). Davon kann aber bei einer Tatbegehung nach einer bereits zuvor stattgefundenen längeren verbalen Auseinandersetzung, im Zuge welcher das Opfer versucht hatte, die Polizei verständigen zu lassen (US 3), keine Rede sein.
Weiters ist bei Delikten, bei deren Vollendung – wie vorliegendenfalls – ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der seitens des Angeklagten ins Treffen geführte Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten (RIS-Justiz RS0091022).
Die weitere Behauptung des Angeklagten, der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB sei „abzumildern“, da „die Ehe faktisch nicht mehr“ bestanden habe, übergeht den diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut der angeführten Bestimmung (demzufolge [sogar] die Tatbegehung gegen eine frühere Ehefrau erschwerend wirkt).
Bei objektiver Abwägung der seitens des Erstgerichts korrekt dargestellten Strafzumessungslage, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter gebotener Berücksichtigung auch generalpräventiver Aspekte ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 32 Rz 7) ist die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen mit lediglich einem Viertel der möglichen Geldstrafe ausgemessene Sanktion durchaus schuld- und tatangemessen sowie generalpräventiven Erwägungen gerecht werdend und somit nicht korrekturbedürftig. Auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde durch das Erstgericht zutreffend nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs 2 erster Satz StGB) ausgemessen, weshalb kein Anlass für eine Herabsetzung besteht.
Jedoch stellt die erfolgte Verwertung der mangelnden Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (US 8: „keinerlei Schuldeinsicht“) als (mit-)entscheidende Tatsache für die Ablehnung (hier:) teilbedingter Strafnachsicht eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (RIS-Justiz RS0090897 [T11]). Tatsächlich ist ausgehend vom bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und des ausgesprochenen unbedingten Strafteils anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung von drei Vierteln der Geldstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es bedarf überdies auch nicht der Vollstreckung dieses Strafteils, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die begehrte Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht scheitert jedoch schon am Wortlaut des § 43a Abs 1 StGB, der die bedingte Nachsicht einer Geldstrafe höchstens im Ausmaß von drei Vierteln ermöglicht.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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