Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , emeritierte Rechtsanwältin, **, wider die beklagte Partei Dr. B* , emeritierter Rechtsanwalt, **, vertreten durch die HASCH PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Streitwert: EUR 27.321,13), infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.5.2025, GZ D* 47, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Berufung wird das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.5.2025, GZ D* 47, und das vorausgegangene Verfahren ab der Klage ON 1 als nichtig aufgehoben, und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit insgesamt EUR 7.497,32 (darin EUR 1.247,12 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Der Beklagte führte zu C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien einen Drittschuldnerprozess gegen die Klägerin als Schuldnerin der Verlassenschaft nach der am 2.10.2011 verstorbenen E* (in weiterer Folge: „ Vorprozess “). Zu Gang und Inhalt des Vorprozesses sowie zu dem dem Vorprozess zugrundegelegenen Sachverhalt wird auf das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien 14 R 48/21p vom 18.8.2021 verwiesen.
Mit der am 12.6.2023 eingelangten Wiederaufnahmsklage (ON 1) begehrte die Klägerin, gestützt auf die Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 3 und Z 7 ZPO die Aufhebung der Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.7.2020, GZ C* 16, und des Oberlandesgerichts Wien vom 18.8.2021, 14 R 48/21p, sowie die Wiederaufnahme des Vorprozesses.
In der Wiederaufnahmsklage (ON 1) brachte sie dazu zusammengefasst im Wesentlichen vor, primärer Wiederaufnahmsgrund sei die Erwirkung der Klagsstattgebung im Vorprozess durch eine vorsätzliche Veranlassung und/oder Verwendung des vom Bezirksgericht Mödling im Verlassenschaftsverfahren F* nach E* am 12.11.2018 gefassten Beschlusses (Beilage ./A) durch den Beklagten als mittelbare unrichtige Beurkundung. In diesem Beschluss des Bezirksgerichts Mödling (Beilage ./A) sei tatsachenwidrig ein „Heimfall“ des Nachlasses nach E* (an die Republik Österreich, Anm des Berufungsgerichts ) beurkundet worden (S 3, 4 in ON 1).
Der Beschluss Beilage ./A sei von den Anwälten des Beklagten - nämlich von der HASCH PARTNER Anwalts GmbH, die gleichzeitig auch die Anwälte der damals 92 jährigen Erbeserbin (gemeint: erbserklärten Erbin G* nach Dr. H*, Anm des Berufungsgerichts ) gewesen seien - zum sittenwidrigen bzw schikanösen Zweck beantragt worden, die Einantwortung des Nachlasses nach E* an den Nachlass nach Dr. H* zu vereiteln, um der von der Klägerin am 5.9.2018 gegenüber Dr. H* bzw dessen Verlassenschaft erklärten Aufrechnung nachträglich den Boden zu entziehen, wie sie bereits im Vorprozess vorgebracht habe.
Die Einantwortung fehle trotz der Erbantrittserklärung (Dris. H*, Anm des Berufungsgerichts ) vom 6.10.2011 wegen des von den Anwälten der „Erbeserbin“ (G*, Anm des Berufungsgerichts ) und des Beklagten mit der Erklärung vom 18.9.2018 (das Heimfallsrecht der Republik Österreich anzuerkennen, Anm des Berufungsgerichts ) unredlich erwirkten, und sodann im Rechtsverkehr verwendeten, unrichtigen „Heimfalls“ Beschlusses vom 12.11.2018, Beilage ./A. Der Beschluss Beilage ./A habe den Heimfall der Verlassenschaft nach E* an die Republik Österreich aber weder anordnen noch faktisch bewirken können, weshalb kein „Heimfall“ an die Republik Österreich stattgefunden habe, und auch nicht stattfinden werde.
Der der Klägerin nunmehr am 24.5.2023 ausgefolgte weitere Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 14.4.2023 im Verlassenschaftsverfahren nach E*, GZ F* 144 (Beilage ./B) widerlege in seiner Begründung die im Beschluss Beilage ./A unrichtig beurkundete Tatsache des „Heimfalls“ der Verlassenschaft an die Republik Österreich, weshalb auch der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verwirklicht sei.
Wäre der Beschluss Beilage ./B bereits vor dem Schluss der Verhandlung des Vorprozesses ergangen, hätte dies zu einer gänzlichen Klagsabweisung geführt.
Das Erstgericht stellte die Wiederaufnahmsklage dem Beklagten zur Erstattung einer Klagebeantwortung zu, und führte in weiterer Folge ein kontradiktorisches Verfahren durch.
Mit Urteil vom 22.5.2025 (ON 47) wies es die Wiederaufnahmsklage ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dem Beschluss Beilage ./A fehle es an der erforderlichen (Mit )Kausalität der behaupteten strafbaren Handlungen, und der Beschluss Beilage ./B sei nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung des Vorprozesses herbeizuführen, weil der Nachlass nach E* weder bei der von der Klägerin erklärten Aufrechnung, noch bis dato an Dr. H* oder G* rechtskräftig eingeantwortet worden sei, und deshalb - mangels einer rechtskräftigen Einantwortung - die für eine Aufrechenbarkeit erforderliche Gegenseitigkeit (der beteiligten Forderungen, Anm des Berufungsgerichts ) nie bestanden habe.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin eine Berufung mit dem Abänderungsantrag, ihrem Wiederaufnahmebegehren stattzugeben, den Vorprozess wieder aufzunehmen, und die Drittschuldnerklage vom 17.10.2018 abzuweisen.
Der Beklagte beantragte in einer Berufungsbeantwortung primär, die Wiederaufnahmsklage als nach § 538 ZPO unzulässig zurückzuweisen, und hilfsweise, der Berufung nicht Folge zu geben.
Aus Anlass der Berufung ist das ab der Wiederaufnahmsklage ON 1 durchgeführte Verfahren sowie das Urteil ON 47 als nichtig aufzuheben und die Wiederaufnahmsklage als unzulässig zurückzuweisen.
1. Es gilt folgende Rechtslage:
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht in einem Vorprüfungsverfahren auf Basis der in der Wiederaufnahmsklage (hier: ON 1) enthaltenen Behauptungen eine rechtliche Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob der Wiederaufnahmsklage unter der Annahme der Richtigkeit der Klagsbehauptungen abstrakt betrachtet ein Erfolg beschieden sein könnte bzw würde. Ergibt diese Schlüssigkeitsprüfung, dass die Klage schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Wiederaufnahmsklägers aus rechtlichen Erwägungen und/oder wegen der absoluten Untauglichkeit des geltend gemachten Rechtsmittelklagegrundes erfolglos bleiben müsste, so ist sie unschlüssig, daher im Sinne des § 538 ZPO unzulässig, und somit zwingend zurückzuweisen ( Jelinek in Fasching/Konecny 3 § 538 ZPO Rz 1, Rz 2, Rz 14 je mwN).
Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (RS0044527, RS0044620; 4 Ob 139/17w). § 543 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 543 ZPO Rz 1 mwN): Gemäß § 543 ZPO ist eine Wiederaufnahmsklage auch dann durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sich erst bei der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die Klage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird; kommt dies erst im Rechtsmittelverfahren zutage, so hat das Rechtsmittelgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage zurückzuweisen (9 ObA 351/98b, 5 Ob 11/04k, 1 Ob 61/07p mwN).
2. Soweit sich die Klägerin in der Klage auf eine „ mittelbare unrichtige Beurkundung “ im Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 12.11.2018 im Verlassenschaftsverfahren nach der am 2.10.2011 verstorbenen E* (Beilage ./A) bezieht, den der Beklagte - als dortiger Kläger - im Vorprozess als Beilage ./A vorlegte, und den nun die Klägerin als Beilage ./A vorlegt, ist festzuhalten, dass dem Gerichtsbeschluss Beilage ./A im Zusammenhalt mit den Klagebehauptungen allerdings keine Unrichtigkeit der Beurkundung einer „Tatsache“ entnehmbar ist, wie es der der Klägerin vorschwebende Straftatbestand des § 228 StGB der „ mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung “ im Sinne des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO aber fordert (vgl Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz , VK 2 StGB § 228 [rdb.at] Rz 15 mwN).
Im Beschluss Beilage ./A wurde entgegen der Rechtsansicht der Klägerin (S 3 in ON 1) kein „Heimfall“ des Nachlasses (nach E*) „beurkundet“, sondern vielmehr „ Der Heimfall der […] Verlassenschaft festgestellt “ (Beilage ./A), wobei es sich um einen reinen Rechtsakt, also eine bloße rechtliche Beurteilung des Verlassenschaftsgerichts handelt, aber nicht um die Beurkundung einer Tatsache.
Dass die Erklärung der (damals) erbserklärten Erbin G* - bzw ihrer ihr zuzurechnenden Rechtsvertreter - vom 18.9.2018, wegen der Unwirksamkeit des Testaments der E* vom 30.4.2010 das (von der Finanzprokuratur mit Schreiben vom 19.3.2013 geltend gemachte) Heimfallsrecht der Republik Österreich anzuerkennen, auf der diese rechtliche Beurteilung des Bezirksgerichts Mödling beruhte, etwa tatsächlich gar nicht abgegeben bzw geäußert worden sei, und somit gar nicht existiere, behauptet die Klage hingegen nicht.
Aus all dem ergibt sich, dass der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO der - taxativ aufgezählten - Straftatbestände auf Tatsachenebene in der Klage von Vornherein gar nicht behauptet wurde. Die Wiederaufnahmsklage ist daher insoweit unschlüssig.
3. Was den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling im Verlassenschaftsverfahren nach E* vom 14.4.2023 (Beilage ./B) betrifft, den die Klägerin als „neues Beweismittel“ gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend machen will (S 2 in ON 1), ist auszuführen, dass der Umstand, dass es selbst am 14.4.2023 (Beilage ./B) noch nicht zu einem „Heimfall“ des Nachlasses an die Republik Österreich gekommen war, jedenfalls keine Tatsache war, die bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses, am 16.9.2019 (Protokoll ON 14 im Vorakt), vorhanden war. Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfordert nämlich die Geltendmachung solcher Tatsachen, die schon vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz vorhanden waren (vgl Ploier in Höllwerth/Ziehensack , ZPO Taschenkomm 2 § 530 ZPO Rz 11 mwN). Abgesehen davon handelt es sich bei der Frage, ob ein „Heimfall“ an die Republik Österreich erfolgt ist oder nicht, um keine Tatsache, sondern vielmehr um eine bloße Rechtsfrage.
Schließlich ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 84/25d ein Erbe die Verlassenschaft entgegen der beharrlichen Ansicht der Klägerin eben nicht bereits aufgrund seiner Erbantrittserklärung, sondern vielmehr erst durch die nachfolgende Einantwortung erwirbt (RS0013002, RS0115669, RS0012206; 2 Ob 84/25d). Die materiell rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verlassenschaftsverfahren hinausgehenden Rechtswirkungen (RS0113461 [T4]). Erst die Einantwortung bewirkt nach ständiger Rechtsprechung den Übergang aller Rechte und Pflichten auch Schulden des Erblassers im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben; der Erbe erlangt erst durch die Einantwortung die volle Herrschaft über den Nachlass. Wirkung dieser erbrechtlichen Universalsukzession ist es, dass eine (noch) unter Beteiligung des ruhenden Nachlasses (= vor der Einantwortung) verwirklichte Aufrechnungslage sodann erst mit der Einantwortung auf den Erben übergeht und fortwirkt (vgl 4 Ob 303/98g).
Aus dieser Rechtslage folgt, dass mangels einer bislang erfolgten Einantwortung des Nachlasses nach E* an Dr. H* oder an dessen Nachlass oder an dessen Erbin G* die Forderung(en) E* gegenüber der Klägerin nie auf Dr. H* oder auf dessen Nachlass oder auf dessen Erbin G* übergegangen sein können, und daher für die von der Klägerin gegenüber Dr. H* behaupteten Forderungen zu keinem Zeitpunkt eine „Gegenseitigkeit“ im Sinne des § 1441 ABGB (vgl P. Bydlinski in KBB 7 § 1441 ABGB Rz 1) bestanden haben kann.
Die Forderung E* gegenüber der Klägerin auf welche der Beklagte im Vorprozess im Weg der Drittschuldnerklage zugegriffen hat kann somit entgegen der Ansicht der Klägerin keinesfalls getilgt sein.
Aus all dem ergibt sich die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage auch in Ansehung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
4. Die Wiederaufnahmsklage ist somit unschlüssig, und daher nach § 538 ZPO unzulässig. Sie ist deshalb auch noch vom Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 543 ZPO); das gesamte erstinstanzliche Verfahren ab der Klagseinbringung ist nach der Rechtsprechung überdies als nichtig aufzuheben ( Jelinek in Fasching/Konecny 3 § 543 Rz 2 mwN; RS0111401; 1 Ob 61/07p).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 1 ZPO.
Die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens ist von der Klägerin zu vertreten.
Der Beklagte hat in der Berufungsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Klage nach § 538 ZPO, und daher auf die Nichtigkeit, hingewiesen, weshalb er nicht bloß seine Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von EUR 4.621,40 (darin EUR 767,80 USt), sondern auch die Kosten der Berufungsbeantwortung (EUR 2.875,92, darin EUR 479,32 USt) ersetzt erhält.
6. Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (6 Ob 120/11g; RS0043836 [T3]).
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