RS0013002 – OGH Rechtssatz
Durch die Einantwortung gehen die zur Todeszeit im Besitz des Erblassers befindlichen Rechte auf den Erben über (GlU 4524 und GlU 14215), wobei die Einantwortung alle zum Nachlass gehörigen Vermögensbestandteile umfasst und nicht nur jene, welche der Abhandlung unterzogen worden sind (3 Ob 465/29 = JBl 1930,169).