JudikaturOGH

RS0013002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Durch die Einantwortung gehen die zur Todeszeit im Besitz des Erblassers befindlichen Rechte auf den Erben über (GlU 4524 und GlU 14215), wobei die Einantwortung alle zum Nachlass gehörigen Vermögensbestandteile umfasst und nicht nur jene, welche der Abhandlung unterzogen worden sind (3 Ob 465/29 = JBl 1930,169).

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