Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Debolav-Arztmann und MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Inf. (FH) A* , **, vertreten durch Fellner Wratzfeld&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen EUR 193.500,- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28.2.2025, C*-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Einrede der entschiedenen Rechtssache verworfen wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.551,94 (darin EUR 425,41 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger begehrte mit Klage vom 7.6.2023 insgesamt EUR 193.500,- brutto als Bonus für das Geschäftsjahr 2021 samt 11,08% pA Zinsen seit 1.6.2022, zuletzt eingeschränkt seit 20.9.2022 (ON 18). Der Bonusanspruch setze sich wie folgt zusammen: 1. Bonuszahlung in Höhe von EUR 103.500,- abhängig vom erreichten EBITDA (Teil 1) 2. Bonuszahlung in Höhe von EUR 75.000,- abhängig von dem Erreichen der vereinbarten persönlichen und abteilungsspezifischen Zielsetzungen (Teil 2 und 3) 3. Sonder-/Zusatzbonuszahlung in Höhe von EUR 15.000,- abhängig vom erreichten D* EBITDA (Sonderbonus).
Die Beklagte bestritt und wandte ua das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das Klagebegehren zurückgewiesen.
Begründendführte es aus, bereits im Vorverfahren zu E* des Arbeits- und Sozialgerichts Wien habe der Kläger mit Klage vom 27.1.2022 gegen die B* GmbH als Beklagte ua einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2021 iHv EUR 199.975,- brutto geltend gemacht und seine Ansprüche auf eine mit der Beklagten abgeschlossene Bonusvereinbarung für das Jahr 2021 gestützt, wonach sich der Bonus aus mehreren Teilen zusammensetze. Ein Teil des Bonus sei abhängig vom erreichten budgetierten EBITDA des Konzerns „D*“, der zweite Teil vom Erreichen persönlicher und abteilungsspezifischer Zielsetzungen. Für den ersten Bonusteil errechne sich aufgrund des ihm vorliegenden EBITDA Ergebnisses EUR 109.975,-, und für den zweiten Teil aufgrund der Zielerreichung EUR 75.000,-. Zusätzlich habe er einen Sonderbonus von EUR 15.000,- geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.9.2022 zu E* sei der geltend gemachte Bonus für das Geschäftsjahr 2021 abgewiesen worden (Spruchpunkt 3.). Schluss der Verhandlung sei am 19.9.2022 gewesen. Im Urteil habe das Gericht neben dem Wortlaut der Bonusvereinbarung diesbezüglich ua festgestellt (S 11 des Urteils): (1.) „Der Jahresabschluss der beklagten Partei für 2021 ist noch nicht erstellt. Er ist zum 30.09.2022 fällig. Der Jahresabschluss des Konzerns ist noch nicht veröffentlicht. Dies hatte sich 2022 stark verzögert. Die Feststellung des Jahresabschlusses der D* ist erst in den letzten Tagen vor dem 19.9.2022, im September 2022 erfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Testierung des Jahresabschlusses der D* durch einen Wirtschaftsprüfer vor September 2022 erfolgt ist.“ (2.) „Es kann nicht festgestellt werden, welche konkreten persönlichen bzw Abteilungsziele vereinbart wurden und ob bzw in welchem Ausmaß der Kläger persönliche und Abteilungsziele bis zu seiner Entlassung erfüllen konnte.“ Das Erstgericht habe Letzteres in seiner Beweiswürdigung wie folgt begründet (S 13 des Urteils): „Der Kläger konnte den Senat in seiner Aussage nicht davon überzeugen, dass er die persönlichen und Abteilungsziele bis zur Entlassung erfüllt hätte. Sonstige Beweisergebnisse konnte er dazu nicht vorlegen.“ Rechtlich habe das Gericht im Urteil zu E* zum Bonus gefolgert, dass dieser noch nicht fällig und sohin das Begehren abzuweisen sei (S 16 des Urteils). Dagegen habe der Kläger am 28.12.2022 Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben und einen Verfahrensmangel, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Bezüglich der Negativfeststellung (2.) habe der Kläger ausgeführt, dass das Erstgericht die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nicht erörtert habe, wonach das Gericht nach freiem Ermessen über den Zuspruch des Bonus für das Geschäftsjahr 2021 entscheiden hätte müssen. Außerdem habe er ua die Feststellung (1.) des Gerichts mit der Behauptung bekämpft, dass der Bonus 2021 zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits fällig gewesen sei, da der Jahresabschluss der beklagten Partei sowie der testierte Konzernjahresabschluss der D* jedenfalls vor Juni 2022 vorgelegen seien. Auch habe der Kläger die rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem Bonus bemängelt. Der gegen das Urteil erhobenen Berufung sei vom Oberlandesgericht Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 27.2.2023, 7 Ra 10/23a, keine Folge gegeben worden. Vielmehr habe es die Abweisung des Begehrens mit Verweis darauf bestätigt, dass es die Entscheidungsgründe im angefochtenen Ersturteil für zutreffend erachtet. So heiße es darin etwa: „Hinsichtlich des „Bonus 2021“ ist auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Zusammenhalt mit dessen Feststellungen zu verweisen.“ Zur gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen der Nichtanwendung des § 273 Abs 1 ZPO habe das Berufungsgericht zudem ausgeführt, dass sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren niemals auf § 273 ZPO berufen habe und eine amtswegige Auseinandersetzung damit schon mangels Fälligkeit des zugrundeliegenden Anspruchs nicht geboten gewesen sei. Die Berufungsausführungen zur Feststellungsrüge (1.) seien insgesamt nicht geeignet, die erforderlichen erheblichen Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Im vorliegenden Verfahren zu C* begehre der Kläger von der B* GmbH abermals die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2021 iHv EUR 193.500,- brutto. An der Zusammensetzung des Bonus aus drei Teilen, abhängig vom EBITDA (Teil 1) sowie der Erreichung im Voraus festgelegter persönlicher und abteilungsspezifischer Ziele (Teil 2 und 3) habe sich nichts geändert. Auch der begehrte Zusatzbonus iHv 10% des jährlichen Bonusanspruchs sei schon Gegenstand der Klage im Verfahren zu E* gewesen. Das EBITDA Bonusziel für 2021 sei niedriger beziffert worden als im Vorverfahren. Ebenso habe der Kläger vorgebracht, alle persönlichen und abteilungsspezifischen Ziele vollumfänglich erfüllt zu haben, wobei er sein Vorbringen zur Erreichung dieser Ziele nunmehr konkretisiere, indem er näher auf die vereinbarten und abgeschlossenen Projekte eingehe. Insgesamt habe er somit Anspruch auf einen Bonus iHv EUR 193.500,-, dessen Auszahlung fällig sei, da der Jahresabschluss spätestens im Mai 2022 vorgelegen sei (siehe insbesondere zur Fälligkeit das Vorbringen in der Klage (ON 1) sowie im Schriftsatz vom 10.12.2024 (ON 17)).
Rechtlichfolge zusammengefasst, gemäß § 411 ZPO sei eine Klage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder über Einrede zurückzuweisen, wenn ihr das Prozesshindernis der entschiedenen Streitsache entgegenstehe. Dieses verhindere eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über eine bereits entschiedene Frage. Die Zurückweisung der Klage setze dabei die Identität der Verfahrensparteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes im Folgeverfahren sowie im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren voraus. Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden dürfe, seien jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestands erforderlich seien. Demnach seien, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden worden sei, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen können. Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung sei die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent gewesen, aber nicht vorgebracht worden seien, im Folgeprozess ausgeschlossen. Dies bedeute nicht, dass völlige Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts vorausgesetzt sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Wesentlichen, also im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess entsprächen. Dies führe nunmehr zu einer differenzierten Erörterung (i) einerseits hinsichtlich des Bonus abhängig von dem erreichten budgetierten EBITDA des Konzerns „D*“ und dem Sonderbonus sowie (ii) andererseits hinsichtlich des Bonus abhängig von dem Erreichen der vereinbarten persönlichen und abteilungsspezifischen Zielsetzungen. Im Grunde handle es sich dabei auch um von einander unabhängige Ansprüche, sodass diese auch getrennt beurteilt werden könnten. Zu (i): Hinsichtlich der Bonuszahlung abhängig von dem erreichten budgetierten EBITDA und dem Sonderbonus habe sich das Gericht im Vorverfahren alleine auf die mangelnde Fälligkeit dieser Ansprüche gestützt. Im nunmehrigen Verfahren behaupte der Kläger eine solche Fälligkeit, wobei er diese – trotz Hinweises in der Tagsatzung – nicht auf einen Zeitpunkt nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren (19.9.2022) gelegt habe. Er behaupte im gesamten Verfahren eine Fälligkeit spätestens im Mai 2022. Somit mache er keine neuen rechtserzeugenden Tatsachen geltend, er habe auch konkret so (bzw im Kern ähnlich mit Fälligkeit spätestens ab Juni 2022) im Vorverfahren vorgebracht. Zu (ii): Neben der Problematik mit der Fälligkeit, die hier ebenso gelte, komme beim Begehren des Klägers hinsichtlich der Bonuszahlung abhängig von dem Erreichen der vereinbarten persönlichen und abteilungsspezifischen Zielsetzungen hinzu, dass sich das Vorverfahren auch inhaltlich mit den Ansprüchen beschäftigt und die Vereinbarung der Ziele bzw deren Erreichung nicht habe feststellen können. Weitere Beweisanträge habe der Kläger auch nicht gestellt. Dass sich die rechtliche Begründung im Vorverfahren lediglich auf die mangelnde Fälligkeit gestützt habe, sei diesbezüglich irrelevant. Es sei auf den rechtserzeugenden Sachverhalt abzustellen, der auch eine Abweisung inhaltlicher Natur, unabhängig einer etwaigen Fälligkeit, aufgrund der getroffenen Feststellungen im Vorverfahren erlaubt hätte. Insgesamt bleibe es dabei, dass der Kläger im gegenständlichen Verfahren keine neuen, über das Vorbringen im Vorverfahren hinausgehenden rechtserzeugenden Tatsachen vorgebracht habe. Vielmehr handle es sich bei den Ausführungen zum Grund des Anspruchs, der Zusammensetzung sowie der Berechnung als auch hinsichtlich der Fälligkeit um eine bloße Wiederholung seines Standpunkts aus dem Vorverfahren. Zwar habe er nunmehr konkreteres Vorbringen zur Erreichung der persönlichen und abteilungsspezifischen Ziele erstattet, doch ändere die Vertiefung und Hervorhebung bestimmter Umstände durch Darlegung weiterer Details und Facetten der abgeschlossenen Projekte nichts daran, dass bereits im Vorprozess im Kern all jene Tatsachen vorgetragen worden seien, auf die auch die vorliegende Klagsforderung gestützt werde. Auch hätte der Kläger all dies bereits im Vorverfahren vorbringen können. Darüber hinaus sei infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent gewesen, aber nicht vorgebracht worden seien, im Folgeprozess ausgeschlossen. Sohin stehe der gegenständlichen Klage wegen des im Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, also erkennbar den Einwand der entschiedenen Rechtssache zu verwerfen und die Rechtssache dem Erstgericht zur Fortführung des Verfahrens zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
Mit diesem bestreitet der Rekurswerber zusammengefasst und im Ergebnis zu Recht das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Streitsache.
Die Rechtskraft des Urteils ist in § 411 ZPO geregelt. Maßgeblich ist hier die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft; diese verhindert eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über eine bereits entschiedene Hauptfrage (1 Ob 141/05z, 1 Ob 113/13v ua).
Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, kann derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden (Einmaligkeitswirkung; ne bis in idem; RS0041115). Eine dennoch eingebrachte Klage ist zurückzuweisen (RS0039968 [T3]).
Die Zurückweisung einer Klage wegen der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft setzt im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0039347; vgl RS0041340) Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus. Bei identischem Begehren greift die Einmaligkeitswirkung dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RS0039347 [T32]).
Die Einmaligkeitswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, beim weiteren Anspruch also zusätzliche rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. Dies trifft jedoch nur auf Tatsachen zu, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt also nicht nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Partei, also der ihr auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht worden sind. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden worden ist, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender oder anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen oder abwehren können. Neues Tatsachenvorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang stünde (RS0039347 [T14, T17, T21, T38]; RS0041402).
Identität des Anspruchs liegt nur vor, wenn das neue Begehren inhaltlich auf dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet ist, die bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, und die zur Begründung des Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodass sie zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (RS0041229).
Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung schneidet sohin die Geltendmachung jener vom Kläger relevierten Rechtsgründe ab, über die vom Gericht entschieden wurde (RS0039843 [T10]; etwa 1 Ob 115/23b). Ein identer Entscheidungsgegenstand wird nur insoweit durch den Entscheidungsantrag und die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bestimmt, als darüber im Vorverfahren auch erkannt wurde (RS0039347 [insb T26]; etwa 1 Ob 115/23b). Dies gilt insbesondere für die Verneinung eines Anspruchs, bei der sich die Rechtskraftwirkung auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt – die dafür maßgeblichen Gründe – beschränkt (RS0039255 [T2]; etwa 1 Ob 115/23b).
Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet zusammengefasst die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (RS0039843 [T10, T40]; RS0039347 [T21]). Entscheidend ist, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war (RS0039843 T44; RS0041229 [T9]; 1 Ob 115/23b).
Im Vorverfahren beurteilte das Erstgericht rechtlich nur die Fälligkeit des Bonusanspruchs des Klägers, ebenso wie das dort angerufene Berufungsgericht:
Unstrittig wurde im Vorverfahren zu E* (bestätigt durch das Berufungsgericht) mit letztlich rechtskräftigem Urteil vom 19.9.2022 ua über den auch im vorliegenden Verfahren vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Bonusanspruch entschieden und dieser aus behaupteten mehreren Teilansprüchen bestehende Anspruch zur Gänze – sohin auch hinsichtlich des auf das Erreichen der persönlichen und abteilungsspezifischen Ziele gestützen Teils – (nur) mangels Fälligkeit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung am 19.9.2023 abgewiesen. Insofern – also über die mangelnde Fälligkeit des Anspruchs bis zum 19.9.2022 - wurde sohin sehr wohl rechtskräftig entschieden. Ob diese Entscheidung richtig war, ist aber hier irrelevant (RS0039843 [T26]).
Zum Teil des Bonusanspruchs aufgrund behaupteten Erreichens der persönlichen und abteilungsspezifischen Ziele wurde im Urteil des Erstgerichts im Vorverfahrens zwar eine (Negativ)Feststellung getroffen, doch blieb diese für die abweisliche Sachentscheidung – auch im Berufungsurteil – ohne Relevanz. Auch dieser Teil des begehrten Bonus wurde vielmehr nur mangels Fälligkeit abgewiesen und war im Übrigen sohin nicht vom entscheidungswesentlichen rechtserzeugenden Sachverhalt und demgemäß auch nicht weiter von der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung umfasst (RS0112731).
Im Vorverfahren beurteilte das Erstgericht den Bonusanspruch des Klägers (ebenso wie das dort angerufene Berufungsgericht) nur hinsichtlich der Fälligkeit. Ob das richtig war, ist hier – wie angeführt - nicht zu beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch – über die Frage der Fälligkeit bis zum 19.9.2022 hinaus - nicht Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war und daher auch nicht von der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft erfasst ist (vgl etwa 1 Ob 115/23b).
Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung zur Fälligkeit des Bonusanspruchs auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen. Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden ((RS0041321 [T9]).
Sohin wurde bereits rechtskräftig über die (mangelnde) Fälligkeit bis zum 19.9.2022 des auch nunmehr geltend gemachten Bonusanspruchs entschieden.
Sehr wohl hatte das Erstgericht aber dessen Fälligkeit im nunmehr anhängig gemachten Verfahren (amtswegig) zu prüfen. Schon die allgemeine Bestreitung des erhobenen Klagsanspruchs verpflichtete das Gericht, diese – ohnehin in der Verhandlung erörterte - Frage zu prüfen. Dazu bedurfte es keiner besonderen Einrede (RS0041226; vgl auch RS0024407; etwa 4 Ob 51/13y); wobei grundsätzlich der Kläger für die Fälligkeit der verfolgten Forderung behauptungs- und beweispflichtig ist (etwa 4 Ob 51/13y; RS0041116 [T4]).
Mag auch das Vorbringen zur Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs auf Bonus (noch) nicht schlüssig sein und der Kläger mit seinem Vorbringen dazu weitgehend (behauptete Fälligkeit jedenfalls am 1.6.2022 - sohin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorverfahren am 19.9.2022; etwa S 4 in ON 1, S 6 in ON 5) die Rechtskraft der Vorentscheidung außer Acht gelassen haben, hat er dennoch auch vorgebracht, dass die Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Bonus nun gegeben sei (S 13 in ON 9). Damit hat er aber doch noch hinreichend erkennbar eine Fälligkeit (auch) nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorverfahren und insofern einen danach eingetretenen Sachverhalt behauptet. Diesem steht aber keine Rechtskraft einer Entscheidung entgegen.
Es war daher der angefochtene Beschluss im Sinne der Verwerfung des Einwands der entschiedenen Rechtssache abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 3 iVm §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat in diesem Zwischenstreit über die Einrede der Rechtskraft obsiegt, weshalb ihm sein Prozessgegner die Kosten der allein diesem Streit zuzuordnenden Prozesshandlungen zu ersetzen hat. Das ist der Rekurs des Klägers (in verzeichneter Höhe inklusiver USt von EUR 425,41), nicht aber seine Prozesshandlungen in erster Instanz, die auch im weiteren Verfahren über die Hauptsache verwertbar und daher im Zwischenstreit nicht zu entlohnen sind (sh etwa 1 Ob 113/13v; RS0035955 [T12]).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 1 ZPO, wobei keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen war.
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