JudikaturOGH

RS0041340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2025

Identität des Anspruches der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes müssen (als Erfordernis jeglicher Rechtskraftwirkung) sowohl bei der Einmaligkeitswirkung als auch bei der Bindungswirkung gegeben sein.

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