Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Ibrahim Erman, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.850,34 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2024, AZ 1 Ob 115/23b, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2024, AZ 1 Ob 115/23b, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 1.865,47 EUR (darin 310,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen“.
Begründung:
[1] Bei der Bestimmung der Kosten wurde der beim Revisionsrekurs verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
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