RS0039255 – OGH Rechtssatz
Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen.