Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, selbständig, **, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 32.400,- s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20.01.2025, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Zwischen den Streitteilen ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
Am 30.7.2021 tätigte die Beklagte eine Zeugenaussage vor der Polizei. Aufgrund dieser Aussage ordnete die Staatsanwaltschaft Wien noch am selben Tag die Festnahme des Klägers an. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 2 und 3 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und 2 StGB eingeleitet.
Am 24.08.2021 revidierte die Beklagte ihre erste Zeugenaussage. In Folge der Zeugenaussage der Beklagten vom 24.08.2021 wurde der Kläger am 25.08.2021 enthaftet.
Aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen der Beklagten wurde sodann das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt, dafür ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 2. Fall StGB eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft Wien erhob gegen die Beklagte am 08.11.2021 eine Alternativanklage, wonach sie entweder (A) am 24.8.2021 das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB begangen oder (B) am 30.7.2021 das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen habe.
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.12.2021 wurde die Beklagte wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vom 24.8.2021 (A) verurteilt, wobei der Kläger als Privatbeteiligter mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Vom Vorwurf der falschen Beweisaussage am 30.7.2021 und der Verleumdung (B) wurde die Beklagte freigesprochen.
Der Kläger befand sich von 30.7.2021 bis 25.8.2021 in Untersuchungshaft.
Der Kläger begehrte EUR 32.400,- s.A. und brachte dazu vor, die Beklagte habe durch vorsätzlich unrichtige Angaben, wonach er gewalttätig sei und sie mit einem Hammer in der Hand gefährlich mit dem Tod bedroht habe, bewirkt, dass er zu Unrecht in Haft gewesen sei. Der einzige Grund für ihre wahrheitswidrigen Angaben sei darin gelegen, dass sie sich dadurch Vorteile im Ehescheidungsverfahren habe verschaffen wollen. Dies zeige sich auch darin, dass er in der Untersuchungshaft aufgesucht und ihm der Vorschlag unterbreitet worden sei, auf sämtliche Forderungen der Beklagten einzugehen, damit eine Enthaftung schnellstmöglich in die Wege geleitet werden könne. Die Beklagte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien bereits wegen falscher Angaben verurteilt worden. Er begehre für jeden Tag seiner Haft EUR 1.000,- an Schadenersatz sowie einen Verdienstentgang iHv EUR 4.400,- netto. Die strafgerichtliche Verurteilung sei nur hinsichtlich des Faktums A des Strafantrags erfolgt; daraus ergebe sich nicht zwingend der Schluss, dass die von der Beklagten zu Faktum B getätigten Angaben der Wahrheit entsprächen. In Österreich erfolgten Freisprüche zu 99 % im Zweifel bzw weil ein Schuldbeweis nicht möglich sei. An diese rechtliche Beurteilung sei das Zivilgericht nicht gebunden, es könne dem Kläger nicht verwehrt werden, aus diesen Handlungen einen Schadenersatz, insbesondere ein Schmerzengeld, geltend zu machen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, dass sie kein Verschulden an der Untersuchungshaft des Klägers treffe und sie nicht rechtswidrig gehandelt habe. Sie habe sich wegen häuslicher Gewalt hilfesuchend an die Polizei gewandt, weil sie der Kläger im Zeitraum April 2021 bis Juli 2021 wiederholt gefährlich bedroht habe; er habe gedroht, dass er sie vernichten und zerstören werde und habe versucht, sie zur Zurückziehung der Scheidungsklage zu nötigen. Am 28.7.2021 habe er sie schließlich gefährlich mit dem Tod bedroht, indem er sich mit einem Hammer Zutritt zum von ihr versperrten Zimmer in der Ehewohnung verschafft habe. Anschließend habe er ihr mit dem Hammer in der Hand gedroht, dass sie ihn nicht zwingen solle, ihr weh zu tun; sie kenne seinen Charakter, was sie mache sei Verrat und niemand könne sie schützen, kein Gesetz und kein Anwalt. Sie habe diese Drohungen des Klägers sehr ernst genommen und große Angst bekommen. Sie habe sich deshalb am 30.7.2021 an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet. Sie habe nicht damit gerechnet, dass über den Kläger die Untersuchungshaft verhängt werde. Es sei zwar richtig, dass sie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vom Landesgericht für Strafsachen Wien für ihre unrichtige Aussage am 24.08.2021 vor der Polizei, wonach sie der Kläger nie bedroht habe, verurteilt worden sei. Diese unrichtige Aussage habe sie aufgrund des immensen psychischen Drucks aus der jüdischen Gemeinde, der Familie und dem Umfeld des Klägers getätigt. Vom Vorwurf, dass sie mit ihrer ersten Aussage vom 30.07.2021 unrichtige Angaben getätigt habe, sei sie rechtskräftig freigesprochen worden. Der Kläger überhäufe sie mit unberechtigten Klagen und versuche mit allen Mitteln, dass sie im Scheidungsverfahren in einen für sie nachteiligen Vergleich einwillige. Sie sei zudem aufgrund einer Alternativanklage verurteilt worden. Aus dem Freispruch ergebe sich daher sehr wohl insofern eine Bindungswirkung, als dass der Fall nicht noch einmal von einem Zivilgericht beurteilt werden könne.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Es folgerte im Wesentlichen rechtlich, dass Schadenersatzansprüche des Klägers nur dann bestünden, wenn über ihn die Untersuchungshaft aufgrund der Anzeige der Beklagten verhängt worden wäre, obwohl diese vorsätzlich falsch gewesen sei. Das Zivilgericht müsse bei sonstiger Nichtigkeit bindend davon ausgehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen habe. Tatsächlich sei hier die Beklagte aber aufgrund einer „Alternativanklage“ verurteilt worden, womit ein zwei Taten im materiellen Sinn erfassendes Gesamtgeschehen alternativ unter Anklage gestellt werde. Das Zivilgericht sei zwar nicht an die Anklage, sondern nur an die aufgrunddessen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung gebunden, ein Schuldspruch hinsichtlich einer von zwei alternativ als falsch angeklagten, einander inhaltlich widersprechenden Aussagen stelle aber nicht nur fest, dass die eine Aussage falsch, sondern gleichzeitig auch, dass die andere Aussage richtig gewesen sei. Ein Freispruch hinsichtlich des alternativ angeklagten Faktums B. (Aussage vom 30.07.2021) des Strafantrages sei also im Strafurteil angesichts der Verurteilung zu Faktum A. (Aussage vom 24.08.2021) nicht erforderlich, sei also hier entweder irrtümlich oder zur bloßen Klarstellung im Hinblick auf zwei unter B. angeklagte Taten erfolgt; und ein Schuldspruch hinsichtlich des Faktums B. wäre zusätzlich zum Schuldspruch wegen des Faktums A. auch gar nicht möglich gewesen. Das Strafurteil habe daher den gesamten im dortigen Verfahren angeklagten Geschehenskomplex erledigt, indem es entschieden habe, dass die Beklagte die ihr angelastete Tat insofern begangen habe, als ihre Aussage vom 24.08.2021 eine Falschaussage gewesen sei und nicht (alternativ) jene vom 30.07.2021. Es sei daher in concreto eine den erfolgten Schuldspruch notwendigerweise begründende – und damit für das Zivilgericht bindende – Tatsache, dass die Aussage der Beklagten vom 30.07.2021 richtig (also wahr) gewesen sei, weil die ihr widersprechende Aussage vom 24.08.2021 falsch (iSv wahrheitswidrig) gewesen sei. Auch unter Außerachtlassung der hier erhobenen Alternativanklage müsse das Zivilgericht notwendigerweise davon ausgehen, dass die Beklagte am 24.08.2021 die vom Strafgericht festgestellte falsche, also objektiv unrichtige und damit wahrheitswidrige Zeugenaussage gemacht habe. Wenn das Zivilgericht nun aber bindend davon ausgehen müsse, dass die Aussage der Beklagten vom 24.08.2021 unrichtig gewesen sei, sei damit auch das begriffliche Gegenteil bindend. Aus einer Untersuchungshaft des Klägers, die (jedenfalls) infolge solcher wahrheitsgemäßer Angaben der Beklagten verhängt worden sei, könne dieser aber keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
D
ie Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, dass durch die fälschliche Annahme einer Bindungswirkung und das Abstandnehmen von jeglicher tiefergehender Verarbeitung des Vorbringens im Zivilverfahren eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht möglich gewesen sei. In seiner Beweisrüge argumentiert der Kläger ebenfalls, dass das Erstgericht fälschlich davon ausgehe, aufgrund der Bindung keine eigene Beweiswürdigung durchführen zu müssen, woraus eine unrichtige Tatsachenfeststellung mangels jeglicher Würdigung der angebotenen Beweise folge. Auch im Rahmen seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die seines Erachtens unrichtige Annahme einer Bindungswirkung an das Strafurteil.
2. Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (RS0102102 [T9]). Der Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist daher das Gewicht eines von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes beizumessen (RS0074230; RS0041896). Hier erhebt der Kläger allerdings den Vorwurf, das Erstgericht sei zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausgegangen. Die fälschliche Annahme einer Bindungswirkung wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs allgemein als Fall eines auch in dritter Instanz wahrnehmbaren Stoffsammlungsmangels, als Mangel des Berufungsverfahrens selbst qualifiziert oder als Ursache für sekundäre Feststellungsmängel angesehen und damit dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeordnet (vgl 5 Ob 220/10d; 5 Ob 253/11h; 5 Ob 29/17a; 8 ObA 24/20t; siehe zum Meinungsstand auch Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 411 ZPO Rz 128 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; siehe außerdem Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 411 Rz 3 mwN [Mangelhaftigkeit des Verfahrens]; Brenn in Höllwerth/Ziehensack, ZPO 2 § 411 Rz 3 [sekundäre Feststellungsmängel]; Klicka in Fasching/Konecny 3III/2 § 411 ZPO Rz 34 [Nichtigkeit]).
Zutreffend rügt der Kläger im vorliegenden Fall die fälschliche Annahme einer Bindungswirkung durch das Erstgericht als unrichtige rechtliche Beurteilung, sodass auf die Verfahrensrüge und die Beweisrüge (die schon daran scheitern muss, dass das Erstgericht – was der Berufungswerber ohnedies erkennt – keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern aus rechtlichen Erwägungen, nämlich infolge Annahme einer Bindungswirkung an das Strafurteil, von einer eigenen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung gerade Abstand genommen und keine „eigenen“ Feststellungen getroffen hat) nicht eingegangen werden muss.
3.1. Im Rahmen seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, dass der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der Bindungswirkung an strafrechtliche Verurteilungen bloß deshalb keine Bedenken gegen das rechtliche Gehör erkannt habe, da dem Verurteilten alle Rechtsschutzmöglichkeiten im Strafverfahren an die Hand gegeben gewesen seien, um die Verurteilung abzuwehren. In diesen Fällen sei es gerechtfertigt, nicht dieselbe Sache vor zwei Gerichten verhandeln zu können. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch anders gelagert. Die Beklagte als Verurteilte wehre sich nicht dagegen, dass sie ihre Verurteilung gegen sich gelten lassen müsse, sondern führe diese für sich ins Treffen. Die Erweiterung des vom verstärkten Senat geschaffenen Rechtssatzes, wonach eine Verurteilung gegen die verurteilte Person gegenüber jedermann wirke, zum irrigen Rechtssatz, die Verurteilung wirke für die verurteilte Person gegenüber jedermann, sei unzulässig. Zudem habe er als Privatbeteiligter im Strafverfahren keine Möglichkeit gehabt, das Strafverfahren materiell anzufechten oder eine Wiederaufnahme zu begehren, weshalb er keine volle Parteistellung und damit kein effektives Gehör gehabt habe. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht eine Bindungswirkung angenommen. Damit ist der Kläger im Recht:
3.2. Das Erstgericht hat die Annahme einer Bindungswirkung hier primär aus dem hier vorliegenden Fall einer sogenannten „Alternativanklage“ abgeleitet. Richtig hat es dabei darauf verwiesen, dass nach der höchstgerichtlichen strafrechtlichen Judikatur eine „Alternativanklage“ zulässig ist (RS0097711), und durch einen Schuldspruch bezüglich einer der beiden alternativ genannten Handlungen erledigt ist (RS0097711 [T1]; RS0097717 [T1]). Eine Alternativanklage wird daher bereits durch den Schuldspruch wegen einer der beideneinander ausschließenden Alternativvarianten erledigt, weshalb ein zusätzlicher Schuldspruch auch wegen der anderen Variante als von der Anklage nicht gedeckt diese überschreitet (RS0095299). Stellt die Staatsanwaltschaft nämlich ein zwei Taten im materiellen Sinn erfassendes Gesamtgeschehen alternativ unter Anklage („entweder“ „oder“), wird von dieser nur hinsichtlich einer der Handlungen ein Verfolgungswille zum Ausdruck gebracht (11 Os 47/12i).
3.3. Hier wurde der Beklagten vorgeworfen, entweder am 30.7.2021 oder am 24.8.2021 eine Falschaussage getätigt zu haben. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass Feststellungen im Sinne der erfolgten Verurteilung, nämlich dass die Beklagte am 24.8.2021 wahrheitswidrig ausgesagt habe, indem sie ihre Zeugenaussage vom 30.7.2021 revidierte, denklogisch Feststellungen dahin ausschlössen, dass die Beklagte am 30.7.2021 falsche Anschuldigungen erhob, stünden diese doch dann mit der Annahme eines wahrheitswidrigen Widerrufs am 24.8.2021 in Widerspruch. Dies würde im Übrigen auch für den umgekehrten – hier nicht vorliegenden - Fall gelten, dass die Beklagte am 30.7.2021 falsch ausgesagt hätte und dazu eine Verurteilung erfolgt wäre, weil damit wiederum gegenteilige Feststellungen dahin, dass der Widerruf am 24.8.2021 wahrheitswidrig erfolgt sei, ausgeschlossen wären.
Nun trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung zu Zivilurteilen die Bindungswirkung (§ 411 ZPO) auch die Feststellung und Entscheidung des mit dem rechtskräftig gewordenen Urteilsspruch unvereinbaren Gegenteils betrifft (RS0041157 [T2]). Ob dieser Grundsatz auch auf den Fall einer Verurteilung aufgrund einer Alternativanklage unmittelbar umgelegt werden kann, ist fraglich, weil von der Bindungswirkung unmittelbar wohl nur die tatsächlich erfolgte Feststellung umfasst sein kann, dass der Angeklagte (Beschuldigte) die bestimmte strafbare Handlung begangen hat (vgl RS0074219 [T6]). Eine Beantwortung dieser Frage ist hier aber nicht erforderlich:
3.4. Die Erwägungen des Erstgerichts, die ausschließlich den inhaltlichen Umfang der Bindung des Strafurteils zum Gegenstand haben, sich aber nicht mit der von der Bindung erfassten Personen befassen, lassen nämlich die Frage außer Acht, ob im konkreten Fall gegenüber dem Kläger überhaupt eine Bindung bestehen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe (1 Ob 612/95 [verstärkter Senat]): „Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist“ (RS0074219). Die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Er kann sich aus diesem Grund gegenüber niemandem darauf berufen, dass er die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht begangen hätte (RS0112232).
Gebunden an das Strafurteil ist der Zivilrichter nur bezüglich der Person des Verurteilten. Nur diesem ist verwehrt, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm im Strafurteil zur Last gelegte Tat nicht begangen hat ( Klicka in Fasching/Konecny 3III/2 § 411 Rz 32). Der Verurteilte muss das Urteil gegen sich gelten lassen (vgl RS0074219 [T9]). Die Bindung wirkt somit gegen den Verurteilten „in seinem Rechtskreis“, worunter alle Rechtsbeziehungen des Verurteilten zu verstehen sind, in denen er selber Berechtigter oder Verpflichteter ist, sodass sich insoweit der Umfang der materiellen Bindungswirkung des Strafurteils einer allseitigen Rechtskraftwirkung nähert, die aber nur den Verpflichteten selbst belastet und beschränkt. Dritte werden dem Verurteilten gegenüber nicht gehindert, die Unrichtigkeit der im Strafurteil der Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen darzutun ( Klicka in Fasching/Konecny 3III/2 § 411 Rz 32). Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste, verstoßen gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RS0074953 [T1]). Dass ein strafgerichtliches verurteilendes Erkenntnis Dritte, die im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatten, nicht bindet (vgl RS0097968), trifft nach der Rechtsprechung etwa auf den Haftpflichtversicherer eines KFZ oder dessen Halter nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung des Lenkers, den Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess im Zusammenhang mit der Frage der Zahlungsunfähigkeit nach strafgerichtlicher Verurteilung des Gemeinschuldners wegen fahrlässiger Krida sowie den Verein nach einem seinen Obmann verurteilenden Straferkenntnis zu (siehe die Darstellung der Rechtsprechung etwa in 1 Ob 169/11a mzwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger zwar nicht darauf berufen, dass sie die Tat, für die sie strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, was sie ohnedies nicht behauptet. Bei einer Erweiterung der Bindungswirkung auf jene (alternativ angeklagten) Tatsachen, die vom tatsächlich erfolgten Schuldspruch begrifflich ausgeschlossen sind, sohin auf den gesamten „angeklagten Geschehenskomplex“, wirkte das Strafurteil im Ergebnis aber nicht gegen die Beklagte, sondern zu deren Vorteil, während dem Kläger aus der Bindung an das Strafurteil im Zivilprozess trotz seiner eingeschränkten Verfahrensrechte im Strafverfahren Nachteile erwüchsen, was vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK bedenklich erscheint:
Dass der Verurteilte die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gegen sich gelten lassen muss und sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen habe, ist zwar aus grundrechtlicher Sicht unbedenklich (7 Ob 2309/96a = SZ 69/259). Als gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßend hat der Oberste Gerichtshof es aber angesehen, wenn der durch eine Straftat Geschädigte, der sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, an einen Freispruch gebunden wäre, weil die Parteienrechte des Privatbeteiligten im Strafprozess keine ausreichenden Möglichkeiten, seine privatrechtlichen Interessen zu verfolgen, bieten (7 Ob 2309/96a = SZ 69/259). Auch nach Klicka in Fasching/Konecny 3 III/2 § 411 Rz 32 bindet das Strafurteil Dritte selbst dann nicht, wenn sie im Strafverfahren gegen den Verurteilten als Privatbeteiligte teilgenommen haben (so Klicka in Fasching/Konecny 3 III/2 § 411 Rz 32). Dies muss aber auch im Fall einer Alternativanklage gelten, in denen ein Schuldspruch nur hinsichtlich eines der alternativ angeklagten Fakten erfolgen kann, was - ungeachtet der Frage der formalen Zulässigkeit eines zusätzlichen Freispruchs - de facto einem Freispruch hinsichtlich jenes (anderen) Faktums gleichkommt, aus dem der Kläger hier seine Schadenersatzansprüche ableitet.
4. Im Ergebnis hat das Erstgericht daher zu Unrecht gegenüber dem Kläger eine Bindungswirkung an den Schuldspruch angenommen. Ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht hat es die Berechtigung des Klagebegehrens in keiner anderen Richtung erörtert (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO). Eine Aufhebung des Ersturteils ist daher unumgänglich. Eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht ist nach § 496 Abs 3 ZPO untunlich, weil es sich um keine bloß punktuelle Ergänzung handeln würde (vgl RS0107620).
5. Der Kostenvorbehaltgründet auf § 52 ZPO.
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