Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter AD Gerald Bichler und Mag. Vanessa Schönauer, LL.M., in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds ,über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.05.2025, **-25, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2. Satz ZPO).
Lediglich zusammenfassend ist Folgendes auszuführen:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass bei der Klägerin über den 31.07.2024 hinaus weiterhin vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindestens sechs Monaten vorliege sowie Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß bestehe, ab. Außerdem sprach es aus, dass über den 31.07.2024 kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 6 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„Die am ** geborene Klägerin hat keinen Lehrberuf erlernt. Sie hat in den letzten 15 Jahren als Reinigungskraft sowie überwiegend bis zuletzt 2019 als Verkäuferin im Einzelhandel gearbeitet.
[...]
Im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.07.2024 bezog die Klägerin Rehabilitationsgeld.
Die beklagte Partei erließ bereits am 08.06.2022 einen Bescheid, wonach vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege und das Rehabilitationsgeld mit 31.07.2022 entzogen werde. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Klage und die Parteien einigten sich im anschließenden Gerichtsverfahren am 29.03.2023 auf den folgenden Vergleich (hg AZ **):
Es wird festgestellt, dass keine dauernde Invalidität vorliegt.
Es wird festgestellt, dass eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten über den 31.7.2022 hinaus weiterhin vorliegt.
Als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist daher das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten.
Es wird festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind.
Über den 31.7.2022 hinaus besteht für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes (07.04.2020) bestand bei der Klägerin noch der postoperative Zustand nach Implantation eines VP-Shuntsystem rechts aufgrund eines Pseudotumor cerebri. Aufgrund des gesteigerten Hirndrucks samt Schwellung des Sehnervs wurde das Shuntsystem gelegt. Die Klägerin war instabil, und über das Shuntsystem wurde Hirnwasser abgeleitet, wobei dies noch zu konsolidieren war. Es ergaben sich hieraus auch kognitive Störungen. Aufgrund dessen war der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt keine Arbeitstätigkeit möglich (ON 13 bis 15 samt Erörterung mit Dr. B* in der Tagsatzung).
Gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung (07.04.2020) ist es bis zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes (11.06.2024) zu einer laufenden Besserung bei der Klägerin gekommen. Das Shuntsystem ist komplikationslos eingeheilt, wobei laufende Anpassungen drahtlos von außen gemacht werden. Es hat sich auch herausgestellt, dass keine wesentlichen kognitiven Defizite aufgrund der Hirnschwellung geblieben sind, wie sie noch jedenfalls bis zum 15.03.2022 vorlagen (ON 13 bis 15 samt Erörterung mit Dr. B* in der Tagsatzung).
Aufgrund der zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitätsgeldes bestehenden medizinischen Einschränkungen ist die Klägerin für leichte und drittelzeitig für mittelschwere körperliche Arbeiten geeignet, und zwar in jeder Körperhaltung, in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen. Dauergehen, Dauerstehen (jeweils 1 Stunde unterbrochen, zwischendurch 5 Minuten sitzende Körperhaltung) und Tätigkeiten an hoch exponierten Stellen oder an solchen mit Exposition gegenüber Staub oder in relativ reizenden Substanzen scheiden aus. Eine Lärmumgebung mit einer Dauerbelastung von 85 dB (kurzfristig bis 100 dB) ist nicht möglich. Verständnis der umgangssprachlichen und Richtungshören gelingen bis 7 m Distanz Entfernung. Sie ist für Arbeiten mit leichtem geistigem Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung unterweisbar. Durchschnittlicher, nur drittelzeitig auch überdurchschnittlicher Zeitdruck ist ihr zumutbar. Die Team- und Kommunikationsfähigkeit ist für Arbeiten in kleineren Gruppen ausreichend. Mengenleistungstätigkeiten und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist uneingeschränkt. Die Fingerfertigkeit ist ungestört. Eine gegenseitige Beeinflussung oder Potenzierung der einzelnen Leidenszustände untereinander besteht nicht. Eine zukünftige Besserung oder Verschlimmerung ist nicht absehbar. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar (ON 20).
[...]
Es ist der Klägerin aber zumutbar als Informationsdienstangestellte in Handelsbetrieben zu arbeiten, wobei sie hier in der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Lehrlinge und Angestellte in Handels betrieben (alt) eingereiht wäre.
[…]
Darüber hinaus könnte die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die folgenden Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich ausüben:
Chauffeure
[…]
Hilfsarbeiterin in der Elektro- und Elektronikindustrie (Fertigungsbereich)
[…]
Andere der Klägerin mögliche Tätigkeiten wären zB auch Verpackungsarbeiterin in diversen Branchen, Portierin oder einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich von beispielsweise Produktionsstätten.
Bei sämtlichen dieser beruflichen Einsatzmöglichkeiten wird das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschritten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden. Freie Arbeitsplätze sind dabei nicht berücksichtigt (ON 21).“
Rechtlichkam das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass sich den Feststellungen zufolge der Zustand der Klägerin seit der ursprünglichen Gewährung mit 07.04.2020 so weit verbessert habe, dass eine Erwerbsfähigkeit wieder vorliege und der Klägerin wieder Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zuzumuten seien. Es liege somit ein Entziehungsgrund iSd § 99 ASVG vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem erkennbaren Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Mängelrüge:
Die Klägerin bemängelt zusammengefasst, dass das Erstgericht nicht ein Obergutachten im Hinblick auf die zwei divergierenden Gutachten von zwei gerichtlich bestellten Sachverständigen im Verfahren, nämlich von Dr. B* im gegenständlichen Verfahren und von Dr. C* aus dem verlesenen Vorakt zu ** des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eingeholt habe. Der im Vorverfahren ** des Arbeits- und Sozialgerichts Wien beigezogene Sachverständige Dr. C* sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine wesentliche Besserung aus den Befunden nicht abgeleitet werden könne. Der im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige Dr. B* sei in seinem zusammenfassenden Gutachten jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der Gewährung des Rehabilitationsgelds eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Diese Diskrepanzen in den gutachterlichen Beurteilungen seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgeklärt worden. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B*, dass Dr. C* beizupflichten sei, er selber sehe die Sache aber anders, sei keine nachvollziehbare Begründung für eine konträre Beurteilung der hier verfahrensentscheidenden Besserung des Leistungskalküls.
Da das Erstgericht den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgewiesen habe, habe es das Verfahren mit einer Mangelhaftigkeit belastet, die zu dessen Aufhebung führen müsse. Hätte das Erstgericht ein Obergutachten eingeholt, so wäre es für die Klägerin zu günstigeren Feststellungen gekommen, nämlich dass eine Besserung nicht feststellbar sei, sodass in weiterer Folge die Entziehung des Rehabilitationsgelds unberechtigt gewesen sei.
Diese Mängelrüge geht aus mehrfachen Gründen ins Leere.
Zunächst ist diese Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
In einer Mängelrüge muss nämlich unter anderem dargelegt werden, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts der Berufungswerber ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RIS-Justiz RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN uva). Die Berufungswerberin unterlässt es hier jedoch, derartige streitentscheidenden Feststellungen anzugeben. Die Ausführung, bei Einholung eines Obergutachtens wäre man so für die Klägerin zu günstigeren Feststellungen gekommen, nämlich dass eine Besserung nicht feststellbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht, zumal das Erstgericht im Detail festgestellt hat (näheres dazu siehe die oben auszugsweise wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen), in welchen konkreten Punkten es gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgelds bis zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgelds zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen ist.
Des Weiteren ist der Berufungswerberin zu entgegnen, dass die Einholung eines „Obergutachtens“ in der ZPO nicht vorgesehen ist (ständige Rechtsprechung).
Soweit die Berufungswerberin mit ihrem Antrag auf Einholung eines „Obergutachtens“ zum Ausdruck bringt, dass ihrer Auffassung nach die gutachterliche Beurteilung des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. B* unrichtig oder nicht ausreichend sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens ebenso wie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung fallen (RS0113643). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen daher eine Frage der Beweiswürdigung und betrifft keinen Verfahrensmangel. Ob außer einem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten aus einem bestimmten Fachgebiet ein weiteres Gutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist daher als Akt der Beweiswürdigung nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern mit Tatsachenrüge geltend zu machen (RS0043320; RS0113643; RS0040586; RS0043163). Ein Verfahrensmangel scheidet somit auch aus diesem Grund aus.
Zur Tatsachenrüge:
Die Berufungswerberin führt aus, dass das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgehe, dass der Sachverständige Dr. B* schlüssig ausgeführt habe, dass es seit dem Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgelds zu einer wesentlichen Besserung aus neurologisch-psychiatrischer Sicht gekommen sei. Er habe sich genau mit dem Gutachten von Dr. C* aus dem Vorakt ** auseinandergesetzt. Seine Schlüsse seien nach Ansicht des Erstgerichts begründet und nachvollziehbar, sodass man sich diesem angeschlossen habe.
Tatsächlich sei diese Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und eine Scheinbegründung. Sie widerspreche dem Verfahrensgang. Wie bereits im Rahmen der Ausführung zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt worden sei, habe Dr. B* die Widersprüche zum vorangehenden Gutachten von Dr. C*, der schon zwei Jahre früher insgesamt zum selben Leistungskalkül wie Dr. B* gekommen sei, aber eine Besserung ausgeschlossen und auch ausführlich erklärt habe, weshalb diese Besserung nicht konstatierbar wäre, nicht nachvollziehbar aufklären können. Das Erstgericht hätte daher bei richtiger Beurteilung des Sachverständigengutachtens und der Aussagen des Sachverständigen in der Verhandlung zum Ergebnis kommen müssen, dass die von der Beklagten behauptete Besserung des Leistungskalküls nicht festgestellt hätte werden können. Im Hinblick auf die diesbezügliche Beweislast auf Seiten der Beklagten hätte das Erstgericht in weiterer Folge der Klage stattgeben müssen.
Die Berufungswerberin bringt mit diesen Darlegungen auch ihre Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nämlich deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Die Berufungswerberin unterlässt es konkret anzugeben, welche erstgerichtlichen Feststellungen sie bekämpft und welche konkreten Ersatzfeststellungen sie stattdessen begehrt. Wie bereits zur Mängelrüge näher aufgezeigt wurde, hat das Erstgericht detaillierte Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgelds und zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgelds mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.06.2024 getroffen.
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung der Tatsachenrüge wäre für die Klägerin nichts gewonnen.
Für die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 362 Abs 2 ZPO müssen Mängel vorliegen, die ein Gutachten in nicht aufklärbarer Weise unklar, unvollständig oder unschlüssig erschienen lassen. Erachtet das Gericht das eingeholte medizinische Gutachten dagegen für zutreffend, klar und vollständig, so ist es nicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet (vgl. Neumayr in ZellKomm 3 ,§ 75 ASGG Rz 9 mwN; vgl. auch RS0040592 ua). Nach ständiger Rechtsprechung darf sich das Gericht grundsätzlich darauf verlassen, dass ein medizinischer Sachverständiger selbst zu beurteilen vermag, ob im Einzelfall die Einholung weiterer Gutachten geboten ist.
Das Erstgericht hat die gutachterliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. B* zu Recht als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Eine Überschreitung des dem Erstgericht nach § 272 ZPO eingeräumten Ermessens im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin hat der Sachverständige Dr. B* im Rahmen der Gutachtenserörterung und -ergänzung in der Tagsatzung vom 13.05.2025 (vgl. ON 24.2) nachvollziehbar im Detail dargelegt, wie er zu seiner gutachterlichen Beurteilung gelangt ist. Dabei hat er auch nachvollziehbar zum Gutachten des Sachverständigen Dr. C* im genannten Vorverfahren Stellung genommen. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit in Bezug auf die gutachterliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. B* ist für den Berufungssenat nicht ersichtlich.
Der insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung war daher nicht Folge zu geben (vgl. 1 Ob 99/03w).
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal die Klägerin keine Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
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