Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter AD Gerald Bichler und Mag. Vanessa Schönauer, LL.M, in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A* , Arzt, **, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für **), **, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Anfechtung einer Kündigung und Feststellung (Streitwert EUR 24.000,-), über die Berufung der klagenden Partei und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 8.907,55) gegen das (End)Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.11.2024, **-71, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung der klagenden Partei und dem Kostenrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.509,51 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s gründe und
Begründung:
Der Kläger ist seit 1.9.2020 als Schularzt in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zur beklagten Partei gestanden. Die Bildungsdirektion für ** und der Kläger schlossen einen Dienstvertrag beginnend mit 1.9.2020 auf unbestimmte Zeit ab. Seine Dienststelle war die B*. Mit Schreiben vom 11.6.2021 teilte die Bildungsdirektion ** dem Kläger mit, dass in Abänderung der Zuschrift vom 7.6.2021 das bestehende Dienstverhältnis gemäß § 32 Abs 1 VBG 1948 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 Abs 2 ABGB gekündigt werde und das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs 1 Z 9 VBG mit Ablauf des Monats September 2021 endete.
Der Kläger begehrte 1. die Rechtsunwirksamkeits erklärung der von der Beklagten mit Schreiben vom 7.6.2021, ihm übergeben am 9.6.2021, sowie abgeändert durch das Schreiben der Beklagten vom 11.6.2021 erklärten Kündigung und 2. die Feststellung, dass das Dienstverhältnis in Folge Rechtsunwirksamkeit der erklärten Kündigung über den 30.9.2021 hinaus aufrecht sei.
Mit Teilurteilvom 27.2.2024 (7 Ra 56/23s) bestätigte das Berufungsgericht (unangefochten) die Abweisung des Klagebegehren auf Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung im ersten Rechtsgang. Damit ist abschließend geklärt, dass die Bestimmung des § 105 Abs 3 ArbVG hier nicht zur Anwendung kommt. Unbeanstandet blieben schon im ersten Rechtsgang die Berechnungen der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins sowie die Ansicht des Erstgerichts, dass das Dienstverhältnis des Klägers iSd § 32 Abs 1 VBG noch nicht ein Jahr ununterbrochen gedauert hat.
Der Klägerhatte vorgebracht, dass der Grund der Kündigung darin gelegen sei, dass er die Erfüllung privater Wünsche des Direktors der B* und die Erbringung von ihm abverlangter, dienstvertragsrechtlich ausgeschlossener Leistungen korrekterweise abgelehnt habe, und sich auch auf § 879 ABGB gestützt.
Im fortgesetzten Verfahren blieb daher die behauptete Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB der ausgesprochenen Kündigung zu prüfen.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass die Kündigung deswegen erfolgt sei, da der Kläger wenig empathisch bis respektlos in Umgang mit den Schülern gewesen sei und seine Dienstpflichten verletzt habe. Das unangebrachte Verhalten und Auftreten des Klägers habe dazu geführt, dass die Schülerschaft – insbesondere Schülerinnen – es möglichst vermieden habe, den Kläger zu konsultieren. Schülerinnen und Schüler, die sich einzelnen Lehrkräften anvertraut hätten, hätten zudem über die mangelnde Bereitschaft des Klägers, bei dessen Konsultation entsprechende Untersuchungen durchzuführen, berichtet. Im Laufe des Schuljahres hätten sich die Beschwerden von Schülern, Lehrkräften und Eltern gehäuft, sodass die Auflösung des Dienstverhältnisses eingeleitet worden sei.
Mit dem angefochtenen Endurteil hat das Erstgericht 1. das Klagebegehren abgewiesen und 2. den Kläger zum Ersatz der mit EUR 11.352,80 (darin EUR 186,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens der Beklagten verpflichtet.
Auf die auf den Urteilsseiten 3 bis 7 ersichtlichen Feststellungen wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben:
[…] Die Kündigung des Klägers erfolgte auf Grund eines Schreibens des Direktors Mag. C* an die Bildungsdirektion ** vom 19.5.2021, das wie folgt lautete (./I):
„Mit diesem Schreiben ersucht die Direktion der B* und (gemeint wohl: um) ehestmögliche Beendigung des Dienstverhätltnisses mit Dr. A*. Herr Dr. A* ist seit 1.9.2020 als Schularzt an unserer Schule tätig. Bereits in den ersten Wochen stellte sich heraus, dass sein persönlicher Umgang mit den Schülerinnen und Schülern nicht unbedingt der einfühlsamste und wertschätzendste ist. In der letzten Zeit mehrten sich allerdings die kritischen Rückmeldungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften. Mittlerweile stellt sich die Situation so dar, dass die Schülerinnen und Schüler nur mehr in absolut unvermeidbaren Situationen die Hilfe von Dr. A* in Anspruch nehmen. Viele weigern sich kategorisch, sich von ihm behandeln oder untersuchen zu lassen. Ich zweifle die fachliche Kompetenz von Herrn Dr. A* in keinster Weisen an. Im Umgang mit jungen Menschen allerdings kommt es auch auf persönliches Geschick und Empathie an. Aus diesen Gründen ersucht die Direktion der B*, das Dienstverhältnis mit Dr. A* ehebaldigst aufzulösen.“
Der für Personalagenden in der Bildungsdirektion zuständige HR Dr. D* führte daraufhin ein telefonisches Gespräch mit dem Direktor, in dem dieser im Wesentlichen den Inhalt des Schreibens bestätigte. Da das Dienstverhältnis noch nicht länger als ein Jahr dauerte, begnügte sich Dr. D* mit diesen für ihn glaubhaften Angaben und leitete die Kündigung in die Wege.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Grund der Kündigung darin gelegen ist, dass der Kläger die Erfüllung privater Wünsche des Direktors und die Erbringung von ihm abverlangter dienstvertragsrechtlich ausgeschlossener Leistungen abgelehnt hatte.
Die Kündigung erfolgte, weil es vermehrt Beschwerden von Schülern und Eltern gab, dass sie mit dem Kläger nicht klar kommen und überdies auch weil zwischen dem Direktor und dem Kläger „die Chemie nicht stimmte“.
Der Kläger erledigte alle ihm laut Dienstvertrag übertragenen Aufgaben, soweit die Pandemie- Situation dies zuließ und ließ sich keine Dienstpflichtverletzung zu Schulden kommen. [...]
Es ist nicht Aufgabe eines Schularztes einen Krankheitsfall festzustellen oder Behandlungen durchzuführen.
Der Direktor Mag. C* erkundigte sich beim Kläger, ob er Covid-Testungen des Schulpersonals durchführen würde, was der Kläger nach Rücksprache mit der Landesschulärztin allerdings ablehnte, da es nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fiel. Diese Ablehnung war aber jedenfalls nicht Grund für die Kündigung.
Der Kläger untersuchte auch die Schüler und Schülerinnen des Internats, auch im Internat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit Mag. C* ein Gespräch hatte, bei dem seine Kompetenzbereiche als Schularzt in dem Sinn geklärt wurden, dass er für Untersuchungen der Schüler im Internat nicht zuständig ist.
Es kam im Winter 2020/2021 zu einem Vorfall mit einer Schülerin des Kollegs, die von ihrer Lehrerin Frau E*, MSc zum Schularzt geschickt wurde, da sie krank war. Der Kläger äußerste ihr gegenüber „dass sie krank ja so gar nicht sein könne, weil sie sonst nicht in der Schule wäre“. Der Kläger hat sie – ohne nähere Untersuchung – zum Direktor geschickt und ihr die Heimreise empfohlen. Die Schülerin fühlte sich vom Kläger nicht gut behandelt und verließ weinend das Schularztzimmer. Von diesem Vorfall wurde der Direktor in Kenntnis gesetzt.
Dem Kläger wurde vor der Kündigung nie mitgeteilt, dass man mit seiner Tätigkeit unzufrieden ist oder dass es Beschwerden gibt.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, von § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG nicht erfasste unerlaubte Kündigungen könnten nach § 879 ABGB nichtig sein. Die Sittenwidrigkeit sei mit Feststellungsklage geltend zu machen. Ob eine Kündigung sittenwidrig sei, richte sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig sei, sei nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung könne nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven oder aus reiner Schikane Gebrauch gemacht hätte. Der klagende Arbeitnehmer müsse beweisen, dass die Kündigung wegen des von ihm angegebenen sittenwidrigen Motivs vom Arbeitgeber ausgesprochen worden sei. Das österreichische Kündigungsrecht beruhe auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Daher seien Kündigungen des Arbeitgebers ohne Begründung zulässig. Auch im Rahmen der auf das Dienstverhältnis anwendbaren Bestimmungen des VBG sei eine Kündigung im ersten Dienstjahr ohne Angabe von Gründen zulässig. Hier hätten die behaupteten und vom Kläger zu beweisenden Kündigungsgründe nicht festgestellt werden können. Vielmehr sei der Grund der Kündigung hauptsächlich darin zu sehen, dass er und der Direktor sich nicht besonders verstanden und es zu Beschwerden seitens der Schüler und Eltern über den Kläger gekommen sei.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung liege eine gemischte Streitigkeit iSd § 50 Abs 1 und 2 ASGG vor. Bei Sittenwidrigkeitsanfechtungen sowie Anfechtungen aufgrund von Spezialtatbeständen, die nicht im ArbVG (oder gleichartigen gesetzlichen Regelungen) enthalten seien, sei der Kostenersatzanspruch in allen drei Instanzen gegeben. Da ab der Entscheidung des OLG Wien (ON 30) ausschließlich über die Kündigungsanfechtung wegen Sittenwidrigkeit verhandelt worden sei und davor über die behauptete Motivwidrigkeit iSd § 105 ArbVG, wo ein Kostenersatz nicht stattfinde (§ 58 Abs 1 ASGG), sei ein Kostenersatz erst ab der Tagsatzung vom 17.5.2024 zuzusprechen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihr weitere EUR 8.907,55 an Kosten zuzusprechen.
Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Die Berufung und der Kostenrekurs sind nicht berechtigt .
Zur allein erhobenen Rechtsrüge meint der Berufungswerber, hinsichtlich der Beschwerden von Schülern und Eltern stehe fest, dass ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass man mit seiner Tätigkeit unzufrieden sei oder es überhaupt Beschwerden gebe. Abgestellt auf die Judikatur zur Sittenwidrigkeit, sei eindeutig zu erkennen, dass die Kündigung sehr wohl auf einem sittenwidrigen Motiv, vertreten durch den Direktor, erfolgt sei. Zum einen stehe fest, dass die Kündigung deshalb erfolgt sei, da schlicht die Chemie zwischen dem Kläger und dem Direktor Mag. C* nicht gestimmt habe. Bereits hieraus lasse sich die Sittenwidrigkeit der Kündigung annehmen, da dieser einen absoluten unsachlichen Beweggrund zur Kündigung darstelle, der als Schikane zu qualifizieren sei. Dies setze sich in dem Umstand fort, dass es zwar Beschwerden von Schülern und Eltern gegeben habe, jedoch dem Kläger nie mitgeteilt worden sei, dass man mit seiner Tätigkeit unzufrieden sei oder dass es überhaupt Beschwerden gäbe. Gerade diese bewusste Zurückhaltung von Informationen, wonach man mit seiner Tätigkeit unzufrieden sei, stehe im Einklang mit der Kündigung aus einem sittenwidrigen Beweggrund heraus, da man gerade durch das Zurückhalten von Informationen dem Kläger somit bewusst verunmöglicht habe, an der Situation etwas zu ändern bzw die Situationen aufzuklären. Auch hierin sei ein klar unsachliches Verhalten der Beklagten gegeben, habe es diese doch offensichtlich durch ihr Verhalten, von Beginn des Dienstverhältnisses mit dem Kläger darauf angelegt, den Kläger von wesentlichen Informationen abzuschneiden. Insbesondere hierdurch sei es bereits durch die Beklagte zu einer gravierenden Verletzung der rechtlich geschützten Interessen des Klägers, der nicht nur in seiner Position als Schularzt ein rechtliches Interesse an der Mitteilung aller relevanten, auf seine Person bezogenen Mitteilungen habe, sondern auch ein wesentliches Interesse dahin, dass eine Kündigung nicht auf Gründe gestützt werde, die dem Kläger bewusst durch die Beklagte während seines Dienstverhältnisses vorenthalten worden seien. Auch diesbezüglich sei eine Sittenwidrigkeit im Hinblick auf den Beweggrund der Kündigung anzunehmen, da dieser gänzlich unsachlich und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligen sei. Im Übrigen stehe fest, dass der Kläger alle ihm übertragenen Aufgaben erfüllt und er sich keine Dienstpflichtverletzung zu Schulden kommen lassen habe.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht, vielmehr ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO). Lediglich ergänzend ist der Berufung Folgendes entgegen zu halten:
Abermals ist darauf hinzuweisen, dass die Absicht, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, im Rahmen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit von der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich nicht missbilligt wird. Die Kündigung eines Angestellten bedarf im rechtlichen Regelfall überhaupt keiner Begründung (8 ObA 37/12t).
Unstrittig steht zwar fest, dass der Kläger alle ihm laut Dienstvertrag übertragenen Aufgaben erledigte, soweit die Pandemie-Situation dies zuließ, und er sich keine Dienstpflichtverletzung zu Schulden kommen ließ.
Daraus ist aber für ihn im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen, da nicht zur Beurteilung steht, ob die Kündigung gerechtfertigt war bzw ein Kündigungsgrund vorlag. Vielmehr ist (nur) die vom Kläger geltend gemachte Sittenwidrigkeit der Kündigung zu prüfen. Der Beweis einer solchen ist ihm jedoch nicht gelungen und ergibt sich auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.
Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers, Gebrauch gemacht hätte (RIS-Justiz RS0016680).
Die Feststellungen stehen der auf Vorwürfe des Klägers gegenüber der Beklagten gestützten Auffassung, die Kündigung sei aus gänzlich unsachlichen, sohin sittenwidrigen Gründen erfolgt, entgegen. Beweggrund der Kündigung durch die Beklagte war, wie feststeht, dass es vermehrt Beschwerden von Schülern und Eltern gab, dass sie mit dem Kläger nicht klar kämen, und überdies auch weil zwischen dem Direktor und dem Kläger „die Chemie nicht stimmte“.
Abgesehen davon, dass sohin keineswegs einziges Motiv der Kündigung war, dass zwischen dem Direktor und dem Kläger „die Chemie nicht stimmte“, ist aus diesem Umstand noch kein unsachlicher oder in ähnlicher Form zu missbilligender, eine Sittenwidrigkeit begründender Beweggrund abzuleiten. Dass zwischen den beiden „die Chemie nicht stimmte“, wird auch vom Berufungsweber nicht in Abrede gestellt. Dies bezieht sich aber auf beide Personen gleichermaßen. Daraus ist noch keinem der beiden ein Vorwurf zu machen. Wenn die Beklagte ua auch dies als Grund für die Kündigung des Klägers heranzog, ist darin noch keine Sittenwidrigkeit oder Schikane zu sehen, ist doch ein angestrebtes möglichst friktionsfreies Miteinander der Beschäftigten und dementsprechendes Arbeitsklima kein verwerfliches Ziel eines Arbeitgebers.
Aber vor allem ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung auch deshalb erfolgte, weil es vermehrt Beschwerden von Schülern und Eltern gab, dass sie mit dem Kläger nicht klar kamen. Darin ist keineswegs ein sittenwidriges Motiv der Kündigung des Klägers gelegen, von dem die Beklagte als Schularzt wohl einen entsprechend vertrauensvollen Umgang speziell mit Schülern erwarten konnte. Dass dem Kläger vor der Kündigung nie mitgeteilt wurde, dass man mit seiner Tätigkeit unzufrieden war oder es Beschwerden gab, vermag daran nichts Wesentliches zu ändern und vermag auch das Kündigungsmotiv nicht sittenwidrig zu machen.
Jedenfalls konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Grund der Kündigung – wie vom Kläger behauptet - darin gelegen wäre, dass er die Erfüllung privater Wünsche des Direktors und die Erbringung von ihm abverlangter dienstvertragsrechtlich ausgeschlossener Leistungen abgelehnt hätte.
Damit war der Berufung des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Mit dem Kostenrekurs begehrt die Beklagte zusammengefasst den Zuspruch weiterer EUR 8.907,55 an Kosten für den ersten Verfahrensabschnitt bis einschließlich der Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang. Das Erstgericht begründe die Kostenentscheidung damit, dass eine gemischte Streitigkeit vorgelegen hätte und für den ersten Verfahrensabschnitt ein Kostenzuspruch nicht richtig gewesen sei. Es übersehe aber, dass die vorliegende Rechtssache zu keinem Zeitpunkt eine arbeitsverfassungsrechtliche Streitigkeit dargestellt habe. Ob es sich um ein solches Verfahren handle, sei materiell zu beurteilen, nicht danach, ob der Kläger sein Begehren auf § 50 Abs 2 ASGG stütze.
Dem ist nicht zu folgen:
Gemäß § 58 Abs 1 ASGG steht in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. Rechtsstreitigkeiten gemäß § 50 Abs 2 ASGG sind Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. oder V. bis VIII. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Im II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes – mit der Überschrift Betriebsverfassung – wird in § 105 ArbVG die Anfechtung von Kündigungen geregelt. Im Verfahren über die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG findet daher nur vor dem Obersten Gerichtshof ein Kostenersatz statt ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 50 ASGG Rz 28; Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58 Rz 5). Dies wird auch vom Rekurs nicht in Zweifel gezogen.
Hier hat aber der Kläger bereits von Beginn an Klage wegen Kündigungsanfechtung und auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses erhoben (ON 1), sich damit materiell auf ein verpöntes Kündigungsmotiv iSd § 105 Abs 3 lit i ArbVG gestützt und ein solches geltend gemacht. Es war daher sehr wohl auch über eine Rechtsstreitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG zu entscheiden. Demgemäß hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang mit Teilurteil die Abweisung des Klagebegehrens auf Rechtsunwirksamkeitserklärung der Kündigung bestätigt; dies mit der rechtlichen Begründung, dass aufgrund der vertraglich vereinbarten Teilanwendung des VBG auf das Dienstverhältnis des Klägers eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG nicht in Frage kommt.
Richtig ist zwar, dass die Anwendung des ArbVG Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung über die Klage ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, ändert das nichts am Wesen des mit der Kündigungsanfechtungsklage eingeleiteten Rechtsstreits als „betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit“ iSd § 50 Abs 2 ASGG. Eine andere Rechtsauffassung wäre untragbar, kann sich doch oftmals erst nach jahrelanger Verfahrensdauer herausstellen, dass das ArbVG im konkreten Fall (doch) nicht zur Anwendung gelangt (OLG Wien 9 Ra 16/22x; RW0000622 zum „leitenden Angestellten“).
Damit kommt den Rekursausführungen keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren, in dem nur mehr eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 ASGG streitgegenständlich war, gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat den Ersatz der mit EUR 2.178,10 richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu leisten.
Mit ihrem Kostenrekurs ist die Beklagte jedoch unterlegen, sodass sie die Kosten der Rekursbeantwortung, jedoch nur nach TP3A, zu ersetzen hat (§ 11 Abs 1 RATG iVm §§ 41, 50 ZPO). Der dem Kläger daraus zustehende Ersatzbetrag beträgt damit EUR 668,59.
Für die Rechtsmittelverfahren ergibt sich sohin der aus dem Spruch ersichtliche – saldierte (RS0035877) – Kostenersatzanspruch der Beklagten.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0016680 [T7]).
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs hinsichtlich des Kostenrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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