Ficht der Kläger trotz Nichtvorliegen der Arbeitnehmereigenschaft iSd § 36 ArbVG seine Kündigung nach § 105 arbVG an, liegt ein Verfahren gemäß § 50 Abs. 2 ASGG vor, bei dem ein Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 1 ASGG nur vor dem OGH in Betracht kommt.
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